Klage, eingereicht am 21. Juni 2010 - Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD)
(Rechtssache T-278/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG (Rinteln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goldenbaum, I. Rohr und T. Melchert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. März 2010 in der Sache R 770/2009-1 aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Lidl Stiftung & Co KG.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke WESTERN GOLD für Waren der Klasse 33.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eine nationale und Gemeinschaftswortmarke WeserGold für Waren der Klassen 29, 31 und 32; eine nationale und internationale Wortmarke Wesergold für Waren der Klassen 29, 31 und 32 und eine nationale Wortmarke WESERGOLD für Waren der Klasse 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Widerspruch zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, weil die Beschwerdekammer weder die Angelegenheit zurückgewiesen noch die Begründetheit des Widerspruchs im Übrigen geprüft habe, ferner Verstoß gegen Art. 75, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, sowie Verstoß gegen Art. 75, Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 weil die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht begründet habe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).