Language of document : ECLI:EU:T:2011:49

Rechtssache T‑385/09

Annco, Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ANN TAYLOR LOFT – Ältere nationale Wortmarke LOFT – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Abänderung einer Entscheidung des Amtes – Prüfung im Hinblick auf die der Beschwerdekammer übertragenen Befugnisse

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1)

1.      Für den französischen Durchschnittsverbraucher besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für Lederwaren und Bekleidungsartikel der Klassen 18 bzw. 25 des Abkommens von Nizza angemeldeten Wortzeichen ANN TAYLOR LOFT und der zuvor in Frankreich für identische Waren eingetragenen Wortmarke LOFT.

Trotz der Identität der fraglichen Waren werden im Hinblick auf das Vorliegen einer geringen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen die angesprochenen Verkehrskreise, die daran gewöhnt sind, dass ein und dasselbe Modeunternehmen von der Hauptmarke abgeleitete Untermarken verwendet, keine Verbindung zwischen den Zeichen ANN TAYLOR LOFT und LOFT herstellen, da die ältere Marke nicht den Bestandteil „Ann Taylor“ enthält, der der unterscheidungskräftigste Bestandteil der Anmeldemarke ist.

(vgl. Randnrn. 22, 48)

2.      Da die Beschwerdekammer gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke selbst befugt ist, im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig zu werden, die die bei ihr angefochtene Entscheidung erlassen hat, kann das Gericht im Rahmen seiner Abänderungsbefugnis die Befugnisse der unteren Dienststellen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ausüben, deren Entscheidungen Gegenstand einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer sein können. Das Gericht kann somit in diesem Zusammenhang eine Entscheidung erlassen, die der Prüfer, die Widerspruchsabteilung oder die Nichtigkeitsabteilung hätte erlassen können. Dagegen kann es keine Entscheidungen erlassen, zu deren Erlass diese Dienststellen nicht befugt sind. Aus diesem Grund kann das Gericht keine Marke eintragen, weil die Eintragung weder in die Zuständigkeit des Prüfers noch in die der Beschwerdekammer fällt.

(vgl. Randnr. 52)