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Klage, eingereicht am 8. Dezember 2023 – Mndoiants/Rat

(Rechtssache T-1149/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Sergueï Mndoiants (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Bélot und Rechtsanwältin P. Tkhor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 für nichtig zu erklären, soweit damit der Name des Klägers auf der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 für nichtig zu erklären, soweit damit der Name des Klägers auf der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 belassen wird;

hilfsweise, auf der Grundlage von Art. 277 AEUV das Benennungskriterium, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in der durch den Beschluss (GASP) 2023/1094 bzw. durch die Verordnung (EU) 2023/1089 des Rates vom 5. Juni 2023 geänderten Fassung vorgesehen ist, wegen Rechtswidrigkeit für auf den Kläger nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, gegen die Begründungspflicht, gegen die Pflicht zur Überprüfung der Entscheidung und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die vom Rat übermittelten Gesichtspunkte könnten aufgrund ihrer Geringfügigkeit die Aufrechterhaltung der Sanktionen gegen den Kläger nicht rechtfertigen. Zudem berücksichtige der Rat weiterhin nicht die vom Kläger mitgeteilten Gesichtspunkte und Anmerkungen, so dass er gegen seine Verpflichtung zur Überprüfung und Neubewertung sowie gegen das Recht des Klägers auf Anhörung verstoße.

Beurteilungsfehler: Die Gesichtspunkte, auf die sich der Rat berufen habe, um den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, seien unzureichend und ermöglichten keineswegs den Nachweis, dass der Kläger ein in Russland tätiger führender Geschäftsmann sei oder dass er ein Geschäftsmann sei, der in Bereichen der Wirtschaft tätig sei, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienen.

Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen seien zum einen ihm gegenüber diskriminierend und zum anderen im Verhältnis zu den mit ihnen verfolgten Ziele unverhältnismäßig.

Verstoß gegen individuelle Grundrechte, einschließlich das Eigentumsrecht und des Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation. Der Rat habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er den Namen des Klägers in die Liste aufgenommen habe. Aus diesem Grund könnten diese Eingriffe nicht als rechtmäßig im Sinne von Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesehen werden.

Hilfsweise: Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 seien aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit nicht anwendbar. Das neue Kriterium in Buchst. g verstoße gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Verteidigungsrechte, beruhe nicht auf einer ausreichend gefestigten Tatsachengrundlage sowie verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und des Willkürverbots. Das neue Kriterium in Buchst. g sei daher aufgrund seiner Rechtswidrigkeit für auf den Kläger nicht anwendbar zu erklären.

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