Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. Dezember 2021 –
Datax/REA
(Rechtssache T‑381/20)(1)
„Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) – Finanzhilfevereinbarungen HELP und GreenNets – Untersuchung des OLAF – Personalkosten – Beweislast – Verlässlichkeit der Zeitnachweise – Fehlende Förderfähigkeit der vom Begünstigten erklärten Kosten – Rückforderung – Belastungsanzeigen – Verjährung – Angemessene Frist – Verhältnismäßigkeit“
1. Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten bezieht – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Personalkosten – Vorlage von Zeitnachweisen – Beweislastverteilung
(Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates)
(vgl. Rn. 52, 56, 57, 63, 69, 80)
2. Haushalt der Europäischen Union – Haushaltsordnung – Einziehung von Forderungen der Union gegen Dritte – Verjährungsfrist – Beginn
(Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 73a; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 85b)
(vgl. Rn. 109-114)
3. Haushalt der Europäischen Union – Haushaltsordnung – Einziehung von Forderungen der Union gegen Dritte – Frist für die Übermittlung einer Zahlungsaufforderung – Fehlen einer konkreten Regelung – Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Zeitspanne – Beurteilungskriterien
(Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates)
(vgl. Rn. 124-126)
4. Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen
(Art. 317 AEUV)
(vgl. Rn. 135, 157-159)
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Datax sp. z o.o. trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |