Language of document : ECLI:EU:T:2015:894





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. November 2015 –
HK Intertrade/Rat

(Verbundene Rechtssachen T‑159/13 und T‑372/14)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Zulässigkeit – Anspruch auf rechtliches Gehör – Mitteilungspflicht – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt – Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts – Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – Frist, die mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 102 § 1; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 46 Abs. 3) (vgl. Rn. 37-44)

2.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 52)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 54-62)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Alternative Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in die Listen von Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen – Ausreichen einer Begründung, die sich nur auf eines dieser Kriterien oder einige von ihnen stützt (Art. 296 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 65-76)

5.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Anhörung vor dem Erlass solcher Maßnahmen – Fehlen –Rechte, die durch die gerichtliche Kontrolle durch den Unionsrichter und durch die Möglichkeit einer Anhörung nach Erlass dieser Maßnahmen gewährleistet werden – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Umfang (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 79-82, 85-87, 90-92, 96)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erstmals in der Erwiderung vorgetragenes Angriffs- oder Verteidigungsmittel – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts [2015], Art. 84 Abs. 1) (vgl. Rn. 103, 104)

7.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle (Art. 275 Abs. 2, AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/829/GASP; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 107, 108)

8.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Pflicht zur Ausdehnung dieser Maßnahme auf Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Einrichtung stehen – Einstufung als im Eigentum oder unter Kontrolle stehende Einrichtung – Einzelfallprüfung durch den Rat – Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts – Kein Ermessen des Rates (Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, und Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. d, und Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 109-112, 114)

Gegenstand

In der Rechtssache T‑159/13 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55) und in der Rechtssache T‑372/14 Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben vom 14. März 2014 enthaltenen Beschlusses des Rates, die gegenüber der Klägerin getroffenen restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die HK Intertrade Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.