Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. November 2015 –
HK Intertrade/Rat
(Verbundene Rechtssachen T‑159/13 und T‑372/14)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Zulässigkeit – Anspruch auf rechtliches Gehör – Mitteilungspflicht – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt – Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts – Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – Frist, die mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 102 § 1; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 46 Abs. 3) (vgl. Rn. 37-44)
2. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 52)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 54-62)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Alternative Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in die Listen von Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen – Ausreichen einer Begründung, die sich nur auf eines dieser Kriterien oder einige von ihnen stützt (Art. 296 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 65-76)
5. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Anhörung vor dem Erlass solcher Maßnahmen – Fehlen –Rechte, die durch die gerichtliche Kontrolle durch den Unionsrichter und durch die Möglichkeit einer Anhörung nach Erlass dieser Maßnahmen gewährleistet werden – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Umfang (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 79-82, 85-87, 90-92, 96)
6. Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erstmals in der Erwiderung vorgetragenes Angriffs- oder Verteidigungsmittel – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts [2015], Art. 84 Abs. 1) (vgl. Rn. 103, 104)
7. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle (Art. 275 Abs. 2, AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/829/GASP; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 107, 108)
8. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Pflicht zur Ausdehnung dieser Maßnahme auf Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Einrichtung stehen – Einstufung als im Eigentum oder unter Kontrolle stehende Einrichtung – Einzelfallprüfung durch den Rat – Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts – Kein Ermessen des Rates (Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, und Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. d, und Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 109-112, 114)
Gegenstand
| In der Rechtssache T‑159/13 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55) und in der Rechtssache T‑372/14 Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben vom 14. März 2014 enthaltenen Beschlusses des Rates, die gegenüber der Klägerin getroffenen restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die HK Intertrade Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |