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Klage, eingereicht am 31. März 2023 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-211/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Samnadda und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG1 verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, erlassen hat und sie der Kommission nicht mitgeteilt hat,

2. die Portugiesische Republik zu verurteilen, der Kommission den Festbetrag zu zahlen, der dem höchsten der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) einen Tagessatz von 4 600 Euro multipliziert mit der Anzahl der Tage, die zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie 2019/790 festgelegten Umsetzungsfrist und dem Zeitpunkt der Beendigung des Verstoßes bzw. im Falle einer Nichteinhaltung dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils liegen, oder (ii) den Mindestfestbetrag von 1 288 000 Euro.

3. für den Fall, dass sich die unter Nummer 1 genannte Nichteinhaltung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils fortgesetzt hat, die Portugiesische Republik zu verurteilen, der Kommission für jeden Tag der Verspätung ein Zwangsgeld in Höhe von 27 600 Euro bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2019/790 nachkommt, und

4. der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, aktualisiert die Urheberrechtsvorschriften, um digitalen Technologien Rechnung zu tragen, die die Art und Weise, wie kreative Inhalte produziert und vertrieben und auf sie zugegriffen werden, verändert haben. Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie legt als Umsetzungsdatum für die Mitgliedstaaten den 7. Juni 2021 fest. Gemäß Art. 29 Abs. 2 „teilen [die Mitgliedstaaten] der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen“.

Am 23. Juli 2021 richtete die Kommission ein Ersuchen an die Portugiesische Republik. Am 19. Mai 2022 übermittelte die Kommission diesem Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Gleichwohl wurden die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie noch nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission noch nicht mitgeteilt.

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1 ABl. 2019, L 130, S. 92.