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Rechtsmittel, eingelegt am 8. April 2022 von Scania AB, Scania CV AB, Scania Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 2. Februar 2022 in der Rechtssache T-799/17, Scania u. a. /Kommission

(Rechtssache C-251/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Scania AB, Scania CV AB, Scania Deutschland GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts, Rechtsanwältinnen F. Miotto und N. De Backer, Rechtsanwälte C.E. Schillemans und C. Langenius, Rechtsanwältin S. Falkner sowie Rechtsanwälte L. Ulrichs und P. Hammarskiöld)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

den Beschluss C(2017) 6467 final der Kommission vom 27. September 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und/oder die betreffenden Geldbußen aufzuheben oder zu reduzieren;

oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Kommission die Kosten im ersten Rechtszug und in diesem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Kommission, indem sie den Vergleichsbeschluss1 erlassen habe und die gegen Scania gerichtete Untersuchung anschließend unter Rückgriff auf das gleiche Team fortgesetzt habe, Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verletzt habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den räumlichen Markt für die auf Ebene Deutschlands stattfindenden Verhaltensweisen darstelle, als erstrecke er sich über den gesamten EWR, obwohl er sich auf Deutschland beschränke.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Reihe von Handlungen auf den drei unterschiedlichen Ebenen als eine einzige Zuwiderhandlung dargestellt.

Hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine Geldbuße im Zusammenhang mit einer Verhaltensweise aufrechterhalten, die verjährt gewesen sei.

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1 Beschluss C(2016) 4673 final der Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw).