Language of document :

Klage, eingereicht am 18. Februar 2009 - Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-74/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Cabouat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit darin bestimmte Ausgaben der Französischen Republik zugunsten von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 ausgeschlossen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/960/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, soweit darin bestimmte Ausgaben der Französischen Republik für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 ausgeschlossen werden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe:

fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 11 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2200/961, weil die französische Regierung entgegen der Schlussfolgerung der Kommission die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfülle¸ da jeder Erzeuger über die erforderlichen Geräte verfüge und es entsprechend dem von dieser Verordnung verfolgten Ziel der wirtschaftlichen Effizienz sachgerechter sein könne, wenn jeder Erzeuger die erforderlichen Geräte besitze, als wenn das Sortieren, Lagern und Aufbereiten ausschließlich in einem von der Erzeugerorganisation zur Verfügung gestellten Zentrum erfolge;

fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. 3 der Verordnung Nr. 2200/96, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die französische Regierung die Voraussetzungen dieser Bestimmung, die vorsehe, dass die Satzungen der Erzeugerorganisationen die beigetretenen Erzeuger verpflichten, ihre gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen, nicht beachtet habe, obwohl die französische Regelung vorsehe, dass der Erzeugerorganisation bei der Vermarktung der Erzeugnisse und der Festlegung der Verkaufspreise eine aktive Rolle zukomme.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1).