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Klage, eingereicht am 18. Februar 2009 - Compagnie de Saint-Gobain / Kommission

(Rechtssache T-73/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Compagnie de Saint-Gobain (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: P. Hubert und E. Durand, avocats)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission C(2008) 6815 final betreffend ein Verfahren nach den Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.125 - Autoglas) ebenso wie die den verfügenden Teil stützende Begründung für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung an die Compagnie de Saint-Gobain gerichtet ist, und alle sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergebenden Konsequenzen zu ziehen;

hilfsweise - unabhängig davon, ob die Entscheidung an die Compagnie de Saint-Gobain zu richten ist oder nicht -, die Höhe der gegen die Gesellschaften des Saint-Gobain-Konzerns verhängten Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 6815 final der Kommission vom 12. November 2008 in der Sache COMP/39.125 - Autoglas, mit der die Kommission festgestellt hat, dass bestimmte Unternehmen durch die Aufteilung von Lieferverträgen für Autogläser und die Koordinierung ihrer Preispolitik und Beschaffungsstrategie auf dem europäischen Autoglasmarkt gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verstoßen haben.

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend:

einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/20031 und den Grundsatz der Bestrafung nur für persönlich zurechenbare Taten, da die angefochtene Entscheidung gegen die Compagnie de Saint-Gobain als Muttergesellschaft gerichtet worden sei, ohne dass diese persönlich und unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei;

einen Begründungsmangel sowie einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Grundsatz der Bestrafung nur für persönlich zurechenbare Taten, da die Kommission nicht bewiesen habe, dass der konsolidierte Gesamtumsatz des Saint-Gobain-Konzerns als Grundlage der Strafbemessung dienen könne;

einen Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip und das Rückwirkungsverbot, da die Kommission die neuen Bußgeldleitlinien 20062 rückwirkend auf einen zur Gänze vor dem Inkrafttreten dieser Leitlinien abgeschlossen Sachverhalt anwende;

einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da keine wiederholte Zuwiderhandlung vorliege.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).