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Klage, eingereicht am 18. Februar 2009 - Pilkington Group u. a. / Kommission

(Rechtssache T-72/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Pilkington Group Ltd (St. Helens, Vereinigtes Königreich), Pilkington Automotive Ltd (Lathom, Vereinigtes Königreich), Pilkington Automotive Deutschland GmbH (Witten, Deutschland), Pilkington Holding GmbH (Gelsenkirchen, Deutschland), Pilkington Italia SpA (San Salvo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Scott, S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Buchst. c der Entscheidung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, Art. 1 Buchst. c insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass Pilkington bereits vor Januar 1999 gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe;

Art. 2 Buchst. c der Entscheidung für nichtig zu erklären und/oder die Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die den Klägerinnen im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen mit ihrer Klage nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6815 der Kommission vom 12. November 2008 (Sache COMP/39.125 - Autoglas) und insbesondere ihres Art. 1 Buchst. c, in dem festgestellt wird, dass die Klägerinnen vom 10. März 1998 bis zum 3. September 2002 durch ihre Beteiligung an einem Komplex von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Autoglas-Sektor des EWR gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten. Hilfsweise beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung, soweit darin festgestellt werde, dass sie vor dem 15. Januar 1999 gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten. Zudem beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung, mit dem gegen sie als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße von 370 Mio. Euro festgesetzt werde, und/oder eine wesentliche Herabsetzung dieser Geldbuße.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf elf Klagegründe, wobei drei Klagegründe schwere Fehler bei der tatsächlichen Beurteilung des wettbewerbswidrigen Verhaltens und sieben Klagegründe Fehler bei der Festsetzung der Geldbuße betreffen. Mit dem letzten Klagegrund wird geltend gemacht, die Gesamtumstände des Falles rechtfertigten es, dass der Gerichtshof seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübe, um die Geldbuße wesentlich herabzusetzen.

Die Klägerinnen führen erstens an, dass die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder die Verordnung (EG) Nr. 1/20031 verstoßen habe, indem sie die Natur des wettbewerbswidrigen Verhaltens falsch beurteilt und daher dessen Schwere erheblich überbewertet habe. Insbesondere habe die Kommission das wettbewerbswidrige Verhalten völlig unzutreffend charakterisiert, da dieses weder einem völlig selbständigen Kartell mit vorherbestimmten Regeln gleichkomme noch ihm ein marktumfassendes Ziel zugrunde liege.

Zweitens habe die Kommission dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verstoßen, dass sie die Dauer eines vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens falsch beurteilt habe. Insbesondere komme sie unzutreffend zu dem Ergebnis, dass die Klägerinnen seit dem 10. März 1998 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.

Drittens habe die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verstoßen, indem sie den Umfang der individuellen Rolle der Klägerinnen bei einem wettbewerbswidrigen Verhalten falsch beurteilt und erheblich überbewertet habe.

Viertens habe die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und/oder die Leitlinien2 verstoßen, indem sie eine im Hinblick auf die allgemeine Natur des in der Entscheidung beschriebenen Verhaltens offensichtlich überhöhte Geldbuße festgesetzt habe. Dies gelte insbesondere für die Festsetzung des gemäß den Nrn. 19 bis 23 der Leitlinien bei der Berechnung der Geldbuße anzuwenden Prozentsatzes für die Schwere bei 16 % des maßgeblichen Umsatzes.

Fünftens tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission infolge des Fehlers, der im oben zusammengefassten zweiten Klagegrund beschrieben worden sei, auch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und/oder die Leitlinien verstoßen habe, indem sie den Grundbetrag der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße anhand eines Multiplikators für eine Dauer von viereinhalb Jahren berechnet habe.

Sechstens habe die Kommission dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und/oder die Leitlinien verstoßen, dass sie bei der Festsetzung der Geldbuße die die Klägerinnen betreffenden maßgeblichen mildernden Umstände nicht berücksichtigt habe.

Siebtens habe die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und/oder die Leitlinien verstoßen, indem sie bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße einen unangemessenen maßgeblichen Umsatz zugrunde gelegt habe.

Achtens habe die Kommission dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und/oder die Leitlinien verstoßen, dass sie gegen die Klägerinnen eine Geldbuße festgesetzt habe, die unabhängig von den Einwänden im Rahmen der vorstehend zusammengefassten anderen Klagegründe offensichtlich nicht im Verhältnis zu den Gesamtumständen des Falles stehe.

Neuntens habe die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und/oder die Leitlinien verstoßen, indem sie gegen die Klägerinnen eine Geldbuße festgesetzt habe, die im Hinblick auf die der Kommission nach Gemeinschaftsrecht obliegende Pflicht, bei der Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die Beteiligten gleich zu behandeln, erheblich überhöht sei.

Zehntens habe die Kommission dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens und/oder Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und/oder Nr. 32 der Leitlinien verstoßen, dass sie gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt habe, die die in diesen Bestimmungen genannte Obergrenze übersteige.

Elftens machen die Klägerinnen geltend, dass die gegen sie verhängte Geldbuße jedenfalls offensichtlich unverhältnismäßig, überhöht und unangemessen sei. Daher fordern sie den Gerichtshof auf, von der ihm gemäß Art. 229 EG und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Höhe der Geldbuße Gebrauch zu machen und diese erheblich herabzusetzen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 2006, C 310, S. 2).