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Klage, eingereicht am 27. April 2006 - MIP METRO / HABM - MetroRED Telecom (MetroRED)

(Rechtssache T-124/05)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MetroRED Telecom Group Ltd (Hamilton, Bermuda)

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 16. Februar 2006 aufzuheben, soweit darin die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass sie nicht mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang steht;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: MetroRED Telecom Group Ltd.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MetroRED" für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 - Anmeldung Nr. 2 189 512.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke "Metro" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 36 und 38 bis 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, denn es bestehe deshalb Verwechslungsgefahr, weil die Marke "MetroRED" vom Element "Metro" geprägt sei, das mit der Widerspruchsmarke identisch sei. Außerdem habe der weitere Markenbestandteil "RED" keine Unterscheidungskraft und werde deshalb vom Verbraucher außer Betracht gelassen werden.

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