Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 15. September 2021 –
Beelow/EUIPO (made of wood)
(Rechtssache T‑702/20)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke made of wood – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“
1. Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Erneute Prüfung tatsächlicher Umstände anhand von Beweisen, die nicht zuvor den Stellen des Amtes vorgelegt wurden – Ausschluss
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72)
(vgl. Rn. 14)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke made of wood
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 26, 27, 30, 31, 35, 47, 51, 53)
3. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 29, 37, 38, 50, 52)
4. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 36)
5. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)
(vgl. Rn. 60, 61)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2020 (Sache R 108/2020‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens made of wood als Unionsmarke |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Timo Beelow trägt die Kosten. |