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Klage, eingereicht am 22. Februar 2010 - COLT Télécommunications France/Kommission

(Rechtssache T-79/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: COLT Télécommunications France SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

im Wege prozessleitender Maßnahmen und der Beweisaufnahme im Sinne der Art. 49, 64 und 65 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuordnen, dass die Kommission bestimmte Unterlagen zu übermitteln hat, die in der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission (Staatliche Beihilfe N 331/2008 - Frankreich) erwähnt sind;

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass "die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 des Vertrags darstellt";

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009, mit der festgestellt wird, dass der Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes von 59 Mio. Euro, den die französischen Behörden einer Unternehmensgruppe für die Einrichtung und den Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes (Projekt THD 92) im Departement Hauts-de-Seine gewährt haben, keine staatliche Beihilfe darstelle.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, unterbliebene Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne von Art. 108 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch die Kommission. Dieser Klagegrund teilt sich in sieben Rügen auf.

Die erste Rüge beruht auf der Feststellung, dass die besonders lange Dauer der Ermittlungen für die Entscheidung (15 Monate) bereits für sich die Komplexität der Frage und die Notwendigkeit der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens belege;

mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass der Zeitplan für die Einrichtung des Netzes in zwei Phasen die Kommission zumindest zu der Feststellung hätte veranlassen müssen, dass die erste Phase der Entwicklung des Netzes, die sich auf sehr dicht besiedelte und rentable Gebiete konzentriere, keines öffentlichen Zuschusses bedurft habe;

die dritte Rüge beruht auf der Darstellung, dass die in der Entscheidung gewählte Methode für die Festlegung der angeblich "unrentablen Gebiete" sehr fragwürdig sei und im Widerspruch zu den Feststellungen des ARCEP, der französischen Regulierungsbehörde des Sektors, stehe; diese Widersprüche und diese methodologischen Fehler hätten zur Eröffnung einer Phase vertiefter Prüfung führen müssen;

die vierte Rüge beruht auf den zahlreichen mit Begründungen versehenen Einwänden der konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmer, die die Kommission ebenfalls dazu hätten veranlassen müssen, eine Phase einer vertieften Prüfung einzuleiten;

mit der fünften Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht die geringste Kontrolle ausgeübt hätte, um sich zu vergewissern, dass die französischen Behörden keinen offensichtlichen Wertungsfehler bei der Schaffung eines angeblichen Dienstes im wirtschaftlichen Allgemeininteresse insbesondere wegen des Nichtvorliegens einer Schwäche des Marktes begangen hätten;

die sechste Rüge bezieht sich ebenfalls auf das Fehlen jeder, und sei es minimalen, Überprüfung eines offensichtlichen Wertungsfehlers der französischen Behörden bei der Gründung des SIEG, insbesondere wegen Fehlens des spezifischen Charakters des beabsichtigten öffentlichen Eingriffs;

schließlich macht die Klägerin mit der siebten Rüge geltend, dass die Entscheidung nicht die tatsächliche Gefahr des überschießenden Ausgleichs der angeblichen Mehrkosten im Zusammenhang mit den angeblichen Gemeinwohlverpflichtungen berücksichtigt habe.

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