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Klage, eingereicht am 13. Dezember 2011 – ZZ / Kommission

(Rechtssache F-133/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: P. Goergen, Rechtsanwalt)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klagepartei, die sich auf der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/A/17/04 befand, dessen Bekanntmachung vor dem Inkrafttreten des neuen Beamtenstatuts veröffentlicht worden war, in die Besoldungsstufe AD 6, Dienstaltersstufe 2, einzugruppieren, wobei ungünstigere Vorschriften angewendet werden.

Anträge

Die Klagepartei beantragt,

die Aufhebung der Eingruppierung der Klagepartei in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe AD 6/2 bei ihrer Ernennung auf Probe mit Wirkung zum 1. April 2011;

die Feststellung, dass die Klagepartei bei objektiver Betrachtung ihrer Berufserfahrung und unter Anwendung der bei anderen Ausschreibungen zugrunde gelegten Prinzipien, sowie bei Beachtung des Prinzips der leistungsgerechten Bezahlung die Einstufung in die Besoldungsgruppe AD11/2, mindestens jedoch eine andere angemessene Einstufung, zusteht;

der Klagepartei bis zu dem Tag, an dem die ordnungsgemäße Entscheidung über ihre Einstufung in die ihrer Berufserfahrung und ihrem Dienstalter entsprechende Besoldungsgruppe ergeht, für den ihr entstandenen materiellen Schaden eine Summe in Höhe des gesamten Differenzbetrages − in Höhe von 3.051,43 Euro pro Monat, oder aber in Höhe des von Experten festzustellenden Betrages − zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätte, zuzusprechen, samt Zuerkennung von Verzugszinsen, bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes;

die Klagepartei so zu stellen, dass auch Pensions- und sonstige Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten so berechnet oder neu berechnet werden, wie solche Ansprüche aus einer – gemäß vorliegendem Antrag − korrekten Einstufung der Klagepartei erfolgt wären, der Klagepartei für den ihr entstandenen moralischen Schaden eine Summe in Höhe von 10.000 Euro zuzusprechen, samt Zuerkennung von Verzugszinsen, auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes, ab dem Datum der Einstellung der Klagepartei bei der Beklagten, subsidiär ab dem Datum vorliegender Klage, bis zur vollständigen Zahlung;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.