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Klage, eingereicht am 7. Oktober 2011 - Luxembourg Patent Co./HABM - DETEC (FIREDETEC)

(Rechtssache T-527/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Luxembourg Patent Co. (Lintgen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin K. Manhaeve)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sistemas de Seguridad, Detección y Extinción de Incendios, SL (DETEC) (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juli 2011 in der Sache R 736/2010-4 aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch der Widersprechenden gegen die Markenanmeldung der Klägerin für "Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgeräte, die einen Brand automatisch erkennen und löschen" in der Klasse 9 und "Entwicklung von Feuerlöschern und Feuerlöschgeräten" in der Klasse 42 stattgegeben wurde, und

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer als Gesamtschuldnern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "FIREDETEC" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 9, 17 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4904389.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Bildmarke "DETEC" (Nr. 1759982) für Waren der Klasse 9, eingetragene spanische Bildmarke "DETEC" (Nr. 1759983) für Dienstleistungen der Klasse 37, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "DETEC Sistemas de Seguridad, Detección y Extinción de Incendios, SL" (Nr. 3813219) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 45.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der Widerspruchsmarke angenommen habe.

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