Language of document : ECLI:EU:F:2007:177

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

17. Oktober 2007

Rechtssache F-115/06

Carlos Sanchez Ferriz u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten – Beförderungsverfahren 2005 – Prioritätspunkte –Verdienst – Dienstalter – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 236 EAG auf Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsverfahren 2005 beförderten Beamten, soweit die Namen des Klägers und neun weiterer Beamter der Kommission darin nicht aufgeführt sind, und, hilfsweise, auf Aufhebung der sie betreffenden Entscheidungen über die Vergabe der Prioritätspunkte in diesem Beförderungsverfahren

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Vorschlag eines Beförderungsausschusses für die Vergabe von Prioritätspunkten – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, 45, 90 und 91)

2.      Beamte – Beförderung – Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers – Zurückweisung – Begründungspflicht

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, 45 und 90 Abs. 2)

1.      Der Vorschlag eines Beförderungsausschusses für die Vergabe von Prioritätspunkten verschiedener Kategorien, die in einem durch eine kommissionsinterne Regelung geschaffenen Beförderungssystem vorgesehen sind, stellt keine beschwerende Maßnahme dar. Denn die Beförderungsausschüsse sind nicht befugt, über die Vergabe von Prioritätspunkten zu entscheiden. Folglich muss zwar jede beschwerende Verfügung nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts mit Gründen versehen sein; dies gilt jedoch nicht für einen solchen Vorschlag eines Beförderungsausschusses im Hinblick auf einen nicht beförderten Beamten.

(vgl. Randnr. 54)

2.      Im Rahmen eines Beförderungsverfahrens ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, eine Beförderungsverfügung gegenüber ihrem Adressaten oder gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen. Sie muss jedoch ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde begründen, die ein nicht beförderter Bewerber gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hat.

(vgl. Randnr. 55)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Slg. 1990, I‑225, Randnr. 13

Gericht erster Instanz: 3. Februar 2005, Heurtaux/Kommission, T‑172/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑15 und II‑63, Randnr. 42