Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 2. März 2022 – OP/Commune d’Ans
(Rechtssache C-148/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: OP
Beklagte: Commune d’Ans
Vorlagefragen
Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1 dahin auszulegen, dass er der öffentlichen Verwaltung erlaubt, ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu gestalten und folglich dem gesamten Personal unabhängig davon, ob ein direkter Kontakt im Publikumsverkehr besteht, das Tragen von Zeichen bestimmter Überzeugungen zu verbieten?
Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er der öffentlichen Verwaltung erlaubt, ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu gestalten und folglich dem gesamten Personal unabhängig davon, ob ein direkter Kontakt im Publikumsverkehr besteht, das Tragen von Zeichen bestimmter Überzeugungen selbst dann zu verbieten, wenn dieses neutrale Verbot offenbar mehrheitlich Frauen trifft und es sich daher um eine verdeckte Diskriminierung wegen des Geschlechts handeln könnte?
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1 ABl. 2000, L 303, S. 16.