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Klage, eingereicht am 29. November 2006 - Alcoa Trasformazioni / Kommission

(Rechtssache T-332/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, T. Müller-Ibord, F. M. Salerno und T. Graf)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 19. Juli 20061 insoweit für nichtig zu erklären, als er sich auf die Klägerin und die von der Klägerin in Portovesme und Fusina zu zahlenden Stromtarife bezieht, oder, hilfsweise, den Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er diese Tarife als rechtswidrige neue Beihilfe behandelt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird nach Artikel 230 EG die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2006 (im Folgenden: Beschluss von 2006) beantragt, mit dem die Stromtarife, die für die in Portovesme auf Sardinien und in Fusina in der Region Venedig gelegenen Aluminiumwerke anwendbar sind, als rechtswidrige neue Beihilfe eingestuft wurden und der ein förmliches Verfahren gegen diese Tarife nach Artikel 88 Absatz 2 EG einleitete.

Die Klägerin trägt vor, der Beschluss von 2006 sei fehlerhaft und rechtswidrig, da er von dem vorhergehenden Beschluss der Kommission abweiche, in dem entschieden worden sei, dass die in Rede stehenden Tarife keine staatliche Beihilfe darstellten, und da er das Verfahren missachte, das die Kommission in einem solchen Fall durchführen müsse. Die Klägerin nennt insbesondere drei Klagegründe:

Erstens sei der Kommission, indem sie ein förmliches Verfahren gegen die in Rede stehenden Tarife eröffnet und diese als rechtswidrige neue Beihilfe eingestuft habe, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen und habe sie gegen Artikel 88 Absatz 2 verstoßen, weil (i) es keine Grundlage für die Feststellung gegeben habe, dass die Tarife eine Begünstigung enthielten, die eine staatliche Beihilfe darstelle, und (ii) die Kommission keine sinnvolle Bewertung vorgenommen habe, ob die Tarife tatsächlich für die Klägerin eine solche Begünstigung enthielten. Ferner trägt die Klägerin vor, dass die Tarife, wie in dem Beschluss von 1996 bestätigt worden sei, den Preisen entsprächen, die ein rationaler Marktteilnehmer unter normalen Marktbedingungen verlangen würde, und daher keine Begünstigung, die eine staatliche Beihilfe darstelle, für die Klägerin schaffen würden. In dem Beschluss von 2006 werde dagegen nur festgestellt, dass die Tarife zu einer Begünstigung führten, ohne dass eine solche Bewertung vorgenommen werde. Dadurch habe die Kommission ihre eigenen in dem vorhergehenden Beschluss dargelegten Feststellungen und ihre eigenen tatsächlichen Feststellungen in dem vorliegenden Beschluss außer Acht gelassen, die bestätigten, dass es keine solche Begünstigung gebe. Außerdem habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur angemessenen Begründung nach Artikel 253 EG verstoßen.

Zweitens habe die Kommission gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie tatsächlich den Beschluss von 1996 widerrufen und die Tarife in klarem Widerspruch mit ihren früheren Feststellungen als neue staatliche Beihilfe eingestuft habe. Nach Ansicht der Klägerin gelten die Schlussfolgerungen der Kommission weiter, solange sich die Erwägungen, auf die sich der ursprüngliche Beschluss der Kommission gestützt habe, nicht wesentlich änderten.

Drittens habe die Kommission gegen Artikel 88 EG und den verfahrensrechtlichen Rahmen dieser Vorschrift für bestehende Beihilfe sowie gegen die Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v und 17 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/19992 und gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen.

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1 - ABl. 2006 C 214, S. 5.

2 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 (ABl. 1999, L 83, S. 1).