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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 - 2K-Teint u. a./Kommission und EIB

(Rechtssache T-336/06)1

(Außervertragliche Haftung - Mit Marokko geschlossener Finanzierungsvertrag -Geltend gemachte Pflichtverletzungen und Unterlassungen der EIB bei der Nachverfolgung eines aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Darlehens - Verjährung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: 2K-Teint SARL (Casablanca, Marokko), Mohammed Kermoudi, Khalid Kermoudi, Laila Kermoudi, Mounia Kermoudi, Salma Kermoudi und Rabia Kermoudi (Casablanca) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Thomas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und V. Joris) und Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: C. Gómez de la Cruz und J.-P. Minnaert)

Gegenstand

Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge von Pflichtverletzungen und Unterlassungen entstanden sein soll, die die EIB ihrer Ansicht nach bei der Nachverfolgung der Verwendung von Finanzmitteln begangen hat, die in Durchführung des Finanzierungsvertrags zwischen der EIB als Vertreterin der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Verwirklichung des Projekts der 2K-Teint bestimmt waren

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die 2K-Teint SARL, Mohammed Kermoudi, Khalid Kermoudi, Laila Kermoudi, Mounia Kermoudi, Salma Kermoudi und Rabia Kermoudi tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB).

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1 - ABl. C 20 vom 27.1.2007.