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Urteil des Gerichts vom 27. April 2010 - UniCredito Italiano/HABM - Union Investment Privatfonds (UNIWEB)

(Rechtssachen T-303/06 und T-337/06)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management - Ältere nationale Wortmarken UNIFONDS und UNIRAK und ältere nationale Bildmarke UNIZINS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: UniCredito Italiano SpA (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Floridia, R. Floridia und F. Polettini)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Union Investment Privatfonds GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zindel)

Gegenstand

Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005-2 und R 211/2005-2) und vom 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005-2 und R 502/2005-2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Union Investment Privatfonds GmbH und der UniCredito Italiano SpA

Tenor

Die Rechtssachen T-303/06 und T-337/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005-2 und R 211/2005-2) wird insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der UniCredito Italiano SpA in der Sache R 211/2005-2 zurückgewiesen und den Widersprüchen gegen die Eintragung der angemeldeten Marke UNIWEB in Bezug auf "Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen, Informationen und Beratung in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten, Ausgabe von Kredit- und Debitkarten, Bank- und Finanzdienstleistungen über Internet" der Klasse 36 stattgegeben wird.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005-2 und R 502/2005-2) wird insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der UniCredito Italiano SpA in der Sache R 456/2005-2 zurückgewiesen und den Widersprüchen gegen die Eintragung der angemeldeten Marke UniCredit Wealth Management in Bezug auf "Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen und Informationen in Finanzangelegenheiten" der Klasse 36 stattgegeben wird.

Die Anträge der Union Investment Privatfonds GmbH werden zurückgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 326 vom 30.12.2006.