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Klage, eingereicht am 30. August 2013 – Generics (UK)/Kommission

(Rechtssache T-469/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Generics (UK) Ltd (Potters Bar, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Vandenborre und T. Goetz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Entscheidung C(2013) 8303 final der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226, mit der festgestellt wird, dass die Klägerin vom 24. Januar 2002 bis zum 1. November 2003 durch den Abschluss von zwei Patentvergleichsvereinbarungen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV begangen habe, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

Die Kommission habe Inhalt, Zweck und Kontext der Vergleichsvereinbarungen fehlerhaft beurteilt:

Die Feststellungen in der Entscheidung beruhten auf einer falschen und spekulativen Auslegung der Vergleichsvereinbarungen und höchst selektiven Auszügen aus den damaligen Aufzeichnungen. In der Entscheidung würden Beweise, die klar belegten, dass die Vergleichsvereinbarungen innerhalb der Tragweite der gültigen Patente von Lundbeck geblieben und vor dem Hintergrund einer echten Patentstreitigkeit geschlossen worden seien, außer Acht gelassen oder falsch ausgelegt.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie das Vorhandensein gültiger Patente ignoriert und die Vergleichsvereinbarungen mit Vereinbarungen zur Marktaufteilung gleichgesetzt habe:

Die Feststellung in der Entscheidung, dass die Vergleichsvereinbarungen eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt hätten, missachte das Vorhandensein gültiger Patente, denen die Klägerin habe Rechnung tragen müssen. In der Entscheidung werde fälschlich festgestellt, dass Patente erst dann Ausschlusswirkung entfalteten, wenn sie in einem Rechtsstreit bestätigt worden seien, dass eine Patentstreitigkeit für den Wettbewerbsprozess von wesentlicher Bedeutung sei und dass für die Klägerin die Pflicht bestanden habe, vor Abschluss der Vergleichsvereinbarungen alle anderen Möglichkeiten auszuüben oder zu erschöpfen.

Die Kommission habe sowohl einen Rechtsfehler als auch einen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die in den Vergleichsvereinbarungen vorgesehenen Zahlungen für die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung „entscheidend“ gewesen seien:

Es gebe keine rechtliche oder tatsächliche Grundlage für die Feststellung der Kommission, dass die bloße Einbeziehung einer Zahlung an die Klägerin in die Vergleichsvereinbarungen ausreichend sei, um das Vorhandensein einer bezweckten Zuwiderhandlung zu beweisen. Die Kommission sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, weil sie den relevanten tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem die Vergleichsvereinbarungen geschlossen worden seien, unberücksichtigt gelassen habe:

Die Kommission habe entscheidende Faktoren für die Beurteilung der Vergleichsvereinbarungen wie die einschlägigen Rechtsvorschriften über Patentstreitigkeiten, damalige Aufzeichnungen, in denen die Patentstreitigkeit und das Schadensrisiko für die Klägerin erörtert worden seien, und ihre eigenen Feststellungen in Bezug auf die durchschnittliche Dauer von Patentstreitigkeiten außer Acht gelassen. Die Kommission sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen.

Die Kommission habe fälschlich festgestellt, dass die Vergleichsvereinbarungen nicht als Ausnahme im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV eingestuft werden könnten:

–    Die Kommission habe eine Analyse der von der Klägerin vorgetragenen einschlägigen, verlässlichen und glaubwürdigen Argumente und Beweise unterlassen, die belegten, dass die Vergleichsvereinbarungen es der Klägerin erlaubt hätten, mit der Markteinführung fast 18 Jahre vor Ablauf des Schlüsselpatents von Lundbeck zu beginnen.

Die Entscheidung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:

–    Die Entscheidung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie die Vergleichsvereinbarungen beanstande, die das am wenigsten belastende Mittel zur Verfolgung legitimer Zwecke darstellten.

Die Entscheidung sei entgegen Art. 296 AEUV unzureichend begründet:

–    Die Entscheidung sei entgegen Art. 296 AEUV unzureichend begründet, weil sie das Vorhandensein dessen annehme, was die Kommission hätte beweisen müssen.

Die Entscheidung verletze eine wesentliche Verfahrensvorschrift:

–    Die Entscheidung verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin, indem neue Vorwürfe und Beweise eingeführt worden seien, ohne ihr die Möglichkeit zur Anhörung zu geben.

Die Kommission habe nicht dargetan, dass die Klägerin die geltend gemachte Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen habe:

–    Der vorliegende Sachverhalt werfe neue und komplexe Fragen auf, für die es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarungen keinen Präzedenzfall gegeben habe. Es gebe keine Grundlage für die Feststellung, dass die von der Kommission gerügte Zuwiderhandlung unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Rechts begangen worden sei.