Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 27. Dezember 2021 - Beverage City & Lifestyle GmbH u.a. gegen Advance Magazine Publishers, Inc.

(Rechtssache C-832/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Beverage City & Lifestyle GmbH, MJ, Beverage City Polska Sp.z.o.o., FE

Berufungsbeklagte: Advance Magazine Publishers, Inc.

Vorlagefrage

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage betreffend die Auslegung von Artikel 122 der Verordnung (EU) 2017/10011 in Verbindung mit Artikel 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20122 zur Vorabentscheidung vor:

Ist eine „so enge Beziehung“ zwischen den Klagen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern, im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gegeben, wenn bei der Verletzungsklage wegen Verletzung einer Unionsmarke der Zusammenhang darin besteht, dass die in einem Mitgliedsstaat (hier: Polen) ansässigen Beklagten die eine Unionsmarke verletzenden Waren an eine in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) ansässige Beklagte, deren ebenfalls als Verletzer verklagter gesetzlicher Vertreter der Ankerbeklagte ist, geliefert hat, wenn die Parteien nur über die reine Lieferbeziehung miteinander verbunden sind und weder rechtlich noch tatsächlich ein darüber hinausgehender Zusammenhang besteht?

____________

1     Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

1     Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).