Language of document : ECLI:EU:T:2015:384

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

16. Juni 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Yorma Eberl – Ältere Gemeinschaftswortmarken und nationale Wortmarken NORMA – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑229/14

Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin A. Parr,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Yorma’s AG mit Sitz in Deggendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Weiß und C. Muck,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2014 (Sache R 532/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG und der Yorma’s AG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 11. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 15. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. April 2011 meldete die Streithelferin, die Yorma’s AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Yorma Eberl.

3        Die Eintragung wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 21, 24, 25, 28 bis 36, 40 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Putz- Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“;

–        Klasse 5: „Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; deodorierende Raumsprays; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen“;

–        Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“;

–        Klasse 24: „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck“;

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte, insbesondere Käse, insbesondere gereifter Käse, gereifter Schimmelkäse, Frischkäse, Quark, Schichtkäse und Käse in Salzlake, Käsezubereitungen; Getränke überwiegend auf Milchbasis und auf Basis von Milchprodukten; gefrorene Milchprodukte, fermentierte Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, insbesondere Mehle, Torten und Pasteten (süß oder gesalzen), Pizzas; Teigwaren, auch gefüllt und/oder aromatisiert; Getreidepräparate, Haferflocken, Cornflakes, Müsli; Fertiggerichte, die ganz oder teilweise aus Teigwaren zubereitet sind; Fertiggerichte, die ganz oder teilweise aus Backwaren zubereitet sind; Brot, Zwieback, Kekse (süß oder gesalzen), Waffeln, Eiswaffeln, Kuchen, Konditorwaren; Erzeugnisse zum Aperitif aus Brotteig, Keksteig oder Kuchenteig; Süßwaren; Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis“;

–        Klasse 31: „Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel; Malz“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]“;

–        Klasse 34: „Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, insbesondere Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, Franchising von Warenvertriebssystemen im Groß- und Einzelhandel, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und technischem Know-how für Warenvertriebssysteme im Groß- und Einzelhandel, Personalanwerbung und Sekretariatsdienstleistungen, Marketing und Marktanalysen sowie Handel im Bereich der Gastronomie, dem Lebensmittel- und Getränkehandel und des Groß- und Einzelhandel[s], nämlich der Handel mit Chemischen Erzeugnissen, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Reinigungs- und Putzmittel, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Parfümeriewaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Kurzwaren, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Tonträger und Datenträger sowie Schallplatten, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte, Elektrowaren und Elektronikwaren, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasseraufbereitungs- und Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Presseartikel, Buchbindeartikel, Fotografien, Gruß- und Postkarten, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Koffer und deren Zubehör, Regen- und Sonnenschirme, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, künstliche Blumen, Dekorationsmaterial und Schmuck für Christbäume, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan, Steingut und Campinggeschirr, Zelte, Planen und Campingzubehör, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel“;

–        Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, insbesondere Immobilienvermietung und Immobilienverwaltung“;

–        Klasse 40: „Materialbearbeitung, nämlich Dienstleistungen zur Umwandlung und Verarbeitung eines Gegenstandes/organischen bzw. anorganischen Stoffes insbesondere im Bereich Einzel- und Großhandel“;

–        Klasse 43: „Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2011/112 vom 16. Juni 2011 veröffentlicht.

5        Am 29. August 2011 erhob die Klägerin, die Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen. Hierbei stützte sie sich auf folgende ältere Rechte:

–        Gemeinschaftsmarke Nr. 213769 NORMA, angemeldet am 1. April 1996, eingetragen am 19. Juni 2002 und verlängert bis 1. April 2016 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 16, 18, 21, 25 und 28 bis 36;

–        Gemeinschaftsmarke Nr. 4306841 NORMA, angemeldet am 24. Februar 2005 und eingetragen am 28. Juli 2009 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5, 8, 9, 11, 16, 18, 21 bis 23, 25, 28 bis 36, 38, 39, 41 und 42;

–        deutsche Marke Nr. 302009028168 NORMA, angemeldet am 20. Februar 2005 und eingetragen am 13. Juli 2010 für folgende Waren in den Klassen 20 und 24:

–        Klasse 20: „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmut[t]er, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Kissen, Matratzen; Luftmatratzen“;

–        Klasse 24: „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken“.

–        tschechische Marke Nr. 309124 NORMA, angemeldet am 24. Februar 2005 und eingetragen am 9. Dezember 2009 für Waren in den Klassen 20 und 24;

–        französische Marke Nr. 93654753 NORMA, angemeldet am 20. Februar 2005 und eingetragen am 6. November 2009 für Waren in den Klassen 20 und 24;

–        österreichische Marke Nr. 254598 NORMA, angemeldet am 24. Februar 2005 und eingetragen am 23. Dezember 2009 für Waren in den Klassen 20 und 24;

–        im geschäftlichen Verkehr in Deutschland benutzter Handels- und Firmenname für die Dienstleistungen „Handel mit Waren aller Art“.

6        Zur Begründung des Widerspruchs machte die Klägerin Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3082, und BGBl. 1995 I S. 156, im Folgenden: Markengesetz) geltend.

7        Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch am 21. Februar 2013 zurück. Sie stellte u. a. fest, dass die angefochtenen Waren und Dienstleistungen teilweise mit denen der älteren Gemeinschaftsmarken und der älteren deutschen Marke Identität oder Ähnlichkeit aufwiesen, teilweise unähnlich seien. Ferner stellte sie fest, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken in den Anfangsbuchstaben und dem zusätzlichen Wortelement Eberl unterschieden und dass somit keine Verwechslungsgefahr bestehe.

8        Am 20. März 2013 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 11. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück. Betreffend erstens die auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Argumente nahm sie einen Vergleich vor zwischen der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 4306841 NORMA und der älteren deutschen Marke NORMA auf der einen Seite und der angemeldeten Marke auf der anderen Seite. Sie war der Auffassung, dass die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen denen der oben angeführten älteren Marken, einschließlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 24, 40 und 43, ähnlich oder mit ihnen identisch seien. Dann stellte sie fest, dass die schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen unterdurchschnittlich sei und dass ein begrifflicher Vergleich nicht durchgeführt werden könne, da die Worte „Yorma“ und „Eberl“ weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit eine Bedeutung hätten. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr führte die Beschwerdekammer aus, dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marken und wegen der unterdurchschnittlichen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zweitens stellte sie fest, dass keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der mit der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 4306841 und der älteren deutschen Marke identischen und für die gleichen Waren wie die ältere deutsche Marke geschützten anderen älteren Marken bestehe. Schließlich war die Beschwerdekammer in Bezug auf den Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Auffassung, dass sich eine Bekanntheit zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke aus den eingereichten Unterlagen nicht erschließe und die Unterschiede der fraglichen Zeichen damit auch im Rahmen des Widerspruchsgrundes von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Verwechslungsgefahr ausschlössen. Die Klägerin könne aus dieser Vorschrift keine weiter gehenden Ansprüche ableiten als aus ihren eingetragenen Marken.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

12      Die Klägerin macht geltend, die in Rede stehenden Marken wiesen entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer einen zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad auf. Ferner hätten die älteren Marken eine erhöhte Kennzeichnungskraft, die eine „möglicherweise unterdurchschnittliche“ Zeichenähnlichkeit ausgleiche, und zu der noch die weit überwiegende Identität der Waren und Dienstleistungen komme. Sie schließt hieraus, dass zwischen den in Rede stehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

13      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

14      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

15      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

17      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, da die geprüften älteren Marken eine Gemeinschaftsmarke und eine deutsche Marke seien, auf die Auffassung der Verbraucher in der Europäischen Union und in Deutschland abzustellen sei. Außerdem hat sie ausgeführt, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen sowohl um aufmerksame und verständige Endverbraucher als auch um den Fachverkehr (etwa für Finanzdienstleistungen) handele.

19      Nach dem Akteninhalt ist diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die im Übrigen von den Verfahrensbeteiligten nicht gerügt wird, zu bestätigen.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

20      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis dieser Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die Beschwerdekammer hat den Vergleich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen allein im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 4306841 und der älteren deutschen Marke durchgeführt. Dies ist nicht zu beanstanden, da alle übrigen älteren Marken, wie die Klägerin selbst betont, Waren und Dienstleistungen betreffen, die auch von dieser Gemeinschaftsmarke und dieser deutschen Marke erfasst sind.

22      Ferner hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass bezüglich der Mehrheit der betreffenden Waren und Dienstleistungen Identität und für die übrigen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen Ähnlichkeit bestehe. Diese Feststellung wird im Übrigen von den Verfahrensbeteiligten nicht gerügt.

 Zum Zeichenvergleich

23      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Außerdem darf sich die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

25      Im vorliegenden Fall stehen einander die älteren Wortmarken NORMA und die angemeldete Marke Yorma Eberl gegenüber.

26      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass in schriftbildlicher und in klanglicher Hinsicht eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Marken bestehe und dass der begriffliche Vergleich neutral bleibe.

27      Die Klägerin macht geltend, dass die fraglichen Zeichen keinen unterdurchschnittlichen, sondern einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.

28      Erstens besteht zwischen dem Bestandteil „Yorma“, der den Anfangsbestandteil der angemeldete Marke bildet, und dem Bestandteil „Norma“, das die älteren Marken bildet, eine schriftbildliche Ähnlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA’S], T‑213/09, EU:T:2011:37, Rn. 80). Sie sind allerdings nicht identisch, da sie sich in ihrem Anfangsbuchstaben unterscheiden. Außerdem enthält im vorliegenden Fall die angemeldete Marke noch den Bestandteil „Eberl“, der ebenso viele Buchstaben hat wie der Bestandteil „Yorma“. Die beiden Bestandteile der angemeldeten Marke sind somit in schriftbildlicher Hinsicht gleichwertig. Ferner ist festzustellen, dass die angemeldete Marke schriftbildlich zweimal so lang ist wie die in Rede stehenden älteren Marken. In Anbetracht all dessen ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass zwischen den in Rede stehenden Marken schriftbildlich eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit besteht, nicht zu beanstanden.

29      Zweitens ist, was den klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken betrifft, darauf hinzuweisen, dass dem Bestandteil „Yorma“ der angemeldeten Marke der Bestandteil „Eberl“ hinzugefügt ist. So unterscheiden sich, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, die vier Silben der angemeldeten Marke in Länge, Rhythmus und Betonung deutlich von den zwei Silben, aus denen die älteren Marken bestehen. Ferner besteht für den Verbraucher kein Grund, den Bestandteil „Eberl“ der angemeldeten Marke wegzulassen oder ihn als klanglich schwächeren Bestandteil zu betrachten. Die Beschwerdekammer ist somit zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass auch die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken unterdurchschnittlich ist.

30      Drittens ist in begrifflicher Hinsicht, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, ein Vergleich nicht möglich, da die Wörter „Yorma“ und „Eberl“ weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit eine Bedeutung haben.

31      Die Klägerin macht geltend, dass die angemeldete Marke aus dem Vornamen Yorma, der sehr selten sei, und dem Namen Eberl bestehe, der im deutschen Sprachraum recht verbreitet sei. Der Verbraucher werde sich daher auf den Vornamen fokussieren, so dass insbesondere die Bestandteile „Norma“ und „Yorma“ miteinander zu vergleichen seien.

32      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung von Zeichen, die aus Vor- und Nachnamen einer (echten oder erfundenen) Person bestehen, in den verschiedenen Ländern der Union unterschiedlich sein kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten eher den Familiennamen als den Vornamen im Gedächtnis behalten, wenn sie sich Marken gegenübersehen, die aus der Kombination eines Vornamens und eines Namens bestehen, da die Wahrnehmung solcher Zeichen von einem zum anderen Land verschieden sein kann. Diese allgemeine, auf Erfahrungswerten basierende Regel darf jedoch nicht automatisch angewandt werden, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Vergleich der betreffenden Marken ist stets so vorzunehmen, dass sie jeweils als Ganzes betrachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2006, Rossi/HABM – Marcorossi [MARCOROSSI], T‑97/05, EU:T:2006:203, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso sind, auch wenn in einem Teil der Union der Familienname im Allgemeinen eine höhere Kennzeichnungskraft haben kann als der Vorname, dennoch die Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf seine Unterscheidungskraft haben kann (Urteil vom 24. Juni 2010, Becker/Harman International Industries, C‑51/09 P, Slg, EU:C:2010:368, Rn. 36; Urteil vom 5. Oktober 2011, Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM – Sotelo Ares [ROSALIA DE CASTRO], T‑421/10, EU:T:2011:565, Rn. 50).

33      Im vorliegenden Fall gibt es für die Behauptung der Klägerin, dass der Familienname Eberl ein verbreiteter Name sei, keinerlei Beleg. Nach Angaben des HABM erscheint er auf der Liste der häufigsten Familiennamen in Deutschland erst auf Platz 1317. Die Streithelferin bringt vor, dass nur 2 700 Personen unter diesem Namen in Deutschland registriert seien, so dass er, insbesondere im Vergleich mit dem Namen Müller, der ungefähr 455 000-mal vorkomme, nicht als verbreitet angesehen werden könne. Daher ist, selbst wenn nur die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise berücksichtigt werden, das Argument der Klägerin, dass der Familienname Eberl ein verbreiteter Name sei, zurückzuweisen.

34      Hieraus folgt, dass das auf das Urteil ROSALIA DE CASTRO (oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2011:565) gestützte Argument der Klägerin, dass ein wenig verbreiteter Vorname (Yorma) als erster Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung gegenüber einem gängigen Familiennamen (Eberl) einnehme, nicht durchdringt. Diesem Argument liegt nämlich eine fehlerhafte Prämisse zugrunde, da nicht nachgewiesen ist, dass der Familienname Eberl gängig sei.

35      Zudem hat das Gericht im Urteil ROSALIA DE CASTRO (oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2011:565) gerade festgestellt, dass der Vorname Rosalía und der Nachname Castro beide ausreichend selten seien und dass folglich keiner der Bestandteile der angemeldeten Marke eine höhere Kennzeichnungskraft als der andere habe (Urteil ROSALIA DE CASTRO, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2011:565, Rn. 51). Auch im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Bestandteil „Yorma“, wenn unterstellt wird, dass er als Vorname angesehen werden kann, und obwohl er an erster Stelle in der angemeldeten Marke steht, eine höhere Kennzeichnungskraft hätte als der Bestandteil „Eberl“. Die angemeldete Marke setzt sich somit aus zwei gleichwertigen Bestandteilen zusammen, und der Begriff „Eberl“ kann nicht als vernachlässigbar im Sinne der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

36      Somit ist das Argument der Klägerin, dass nur die Bestandteile „Yorma“ und „Norma“ miteinander zu vergleichen seien, zurückzuweisen.

37      Folglich weisen die in Rede stehenden Zeichen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit auf. Der Ähnlichkeitsgrad ist im vorliegenden Fall als gering oder sogar sehr gering einzustufen.

 Zur Verwechslungsgefahr

38      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17; vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74, und vom 16. Oktober 2014, Novartis/HABM – Tenimenti Angelini [LINEX], T‑444/12, EU:T:2014:886, Rn. 65).

39      Außerdem hängt, wie aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, das Vorliegen von Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem betreffenden Markt. Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer die Kennzeichnungskraft der Marke ist, genießen Marken, die, sei es von Haus aus oder sei es aufgrund ihrer Bekanntheit beim Publikum, über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügen, einen ausgedehnteren Schutz als solche mit geringerer Kennzeichnungskraft (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 24, Canon, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 20).

–       Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marken

40      Das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft infolge der Bekanntheit einer Marke auf dem Markt setzt notwendig voraus, dass die Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist, ohne dass sie zwangsläufig bekannt im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 sein muss. Es kann nicht allgemein, beispielsweise durch Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze in Bezug auf den Bekanntheitsgrad der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen, angegeben werden, wann eine Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt. Jedoch ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen der Bekanntheit einer Marke beim Publikum und ihrer Kennzeichnungskraft in dem Sinne anzuerkennen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke umso größer ist, je bekannter sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Marke infolge ihrer Bekanntheit bei den Verkehrskreisen eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie die Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T‑277/04, Slg, EU:T:2006:202, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die älteren Marken eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft hätten. Sie stellte insbesondere fest, die Klägerin habe den Nachweis der geltend gemachten erhöhten Kennzeichnungskraft für die Dienstleistungen „Betrieb von Discount-Einzelhandelsgeschäften; Einzelhandel, insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren, Erzeugnisse für den Gesundheitsschutz, Arzneimittel, Präparate und Nahrungsmittel, Feinkost, organische und natürliche Produkte, Getränke“ nicht erbracht. Der vorgelegte Artikel aus der Online-Enzyklopädie Wikipedia werde nicht von weiteren Dokumenten gestützt, die eine Benutzung in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen belegten, und es sei unklar, auf welches Warensegment sich die Einzelhandelsdienstleistungen bezögen. Darüber hinaus ermöglichten die Presseartikel keine Feststellungen zur Intensität der Benutzung und damit zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft für Einzelhandelsdienstleistungen zum Zeitpunkt der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

42      Die Klägerin tritt der Feststellung der Beschwerdekammer, dass die älteren Marken nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft hätten, entgegen und macht geltend, dass sie erhöhte Kennzeichnungskraft hätten. Die Beschwerdekammer habe die eingereichten Beweise und Dokumente, insbesondere die Angaben auf der Website, die durch die eingereichten Zeitungsartikel, die ihre erzielten Umsätze, ihre Stellung im Vergleich zu anderen Unternehmen im Lebensmittel-Discountbereich und die Anzahl ihrer Filialen im In- und Ausland zeigten, untermauert würden und damit die Intensität der Benutzung der älteren Marke belegten, nicht hinreichend berücksichtigt. Außerdem ergebe sich entgegen den Angaben in der angefochtenen Entscheidung aus den eingereichten Unterlagen eindeutig, dass sich die in Rede stehenden Einzelhandelsdienstleistungen auf den Discounthandel mit Lebensmitteln und anderen Produkten bezögen. Schließlich macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe den Zeitraum, in dem eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marken nachzuweisen sei, nicht zutreffend bestimmt. Analog Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 betreffend den Nachweis der ernsthaften Benutzung habe sie Presseartikel aus den Jahren 2006 bis 2008 vorgelegt, die im Zeitraum von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angemeldeten Marke lägen. Damit sei die intensive Benutzung der älteren Marken belegt worden. Damit hätte diesen Marken erhöhte Kennzeichnungskraft zugebilligt und eine Verwechslungsgefahr bejaht werden müssen.

43      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

44      Was erstens den Zeitraum betrifft, auf den sich die Beweise für die Kennzeichnungskraft der älteren Marken beziehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Begründetheit des Widerspruchs der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Marke, gegen die er sich richtet, angemeldet wurde (Urteil vom 18. November 2014, Conrad Electronic/HABM – British Sky Broadcasting Group und Sky IP International [EuroSky], T‑510/12, EU:T:2014:966, Rn. 67), d. h. im vorliegenden Fall der 19. April 2011. Zum anderen muss ein Beweismittel, um zulässig und erheblich zu sein, nicht notwendigerweise aus der Zeit stammen, in die der Umstand fällt, der damit nachgewiesen werden soll, sofern anhand des Beweismittels Schlussfolgerungen über diesen Umstand zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gezogen werden können (Urteil EuroSky, EU:T:2014:966, Rn. 68). Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass ein einige Zeit vor oder nach diesem Datum erstelltes Dokument sachdienliche Hinweise enthalten kann, wenn man berücksichtigt, dass die Bekanntheit einer Marke im Allgemeinen schrittweise erworben wird. Der Beweiswert eines solchen Dokuments kann danach variieren, wie mehr oder minder nahe der erfasste Zeitraum dem Anmeldetag war (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Dezember 2010, Rubinstein/HABM – Allergan [BOTOLIST], T‑345/08 und T‑357/08, EU:T:2010:529, Rn. 52; vom 13. März 2013, Biodes/HABM – Manasul Internacional [FARMASUL], T‑553/10, EU:T:2013:126, Rn. 70, und vom 8. Mai 2014, Pedro Group/HABM – Cortefiel [PEDRO], T‑38/13, EU:T:2014:241, Rn. 81).

45      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken analog der den Nachweis der ernsthaften Benutzung betreffenden Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für den Zeitraum von fünf Jahren vor Veröffentlichung der angemeldeten Marke nachzuweisen sei, nicht durchdringt. Wie das HABM ausgeführt hat, soll mit der Frage der Benutzung festgestellt werden, ob die ältere Marke gegenüber einer neuen Anmeldung geltend gemacht werden kann, während die hier in Rede stehende erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken den Schutzumfang betrifft und deshalb für den Zeitpunkt der Gemeinschaftsmarkenanmeldung nachzuweisen ist.

46      Was zweitens die Beweise betrifft, mit denen die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke belegt werden soll, stützt sich die Klägerin zum einen auf ihre Website und auf einen Artikel aus der Online-Enzyklopädie Wikipedia und zum anderen auf Presseartikel aus den Jahren 1994 bis 2008.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf der Grundlage von Wikipedia entstammenden Informationen ausscheidet, da eine solche Feststellung, die auf einen Artikel gestützt ist, der einer Kollektiv-Enzyklopädie im Internet entstammt, deren Inhalt jederzeit und in bestimmten Fällen von jedem Besucher, selbst anonym, geändert werden kann, auf nicht gesicherten Informationen beruht (Urteil vom 16. November 2011, Dorma/HABM – Puertas Doorsa [doorsa FÁBRICA DE PUERTAS AUTOMÁTICAS], T‑500/10, EU:T:2011:679, Rn. 55).

48      Außerdem ist, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, der Beweiswert der Angaben auf den Internet-Seiten der Klägerin zu relativieren, da sie selbst deren Urheber ist.

49      Zudem belegen die Informationen aus dem Internet Werbeanstrengungen der Klägerin zur Erhöhung der Bekanntheit der Klägerin beim Publikum. Jedoch sind nicht diese Anstrengungen maßgeblich, sondern die aus diesen Anstrengungen resultierende tatsächliche Bekanntheit beim Publikum, die anhand der im Urteil VITACOAT (oben in Rn. 40 angeführt) genannten Kriterien zugemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2014, Szajner/HABM – Forge de Laguiole [LAGUIOLE], T‑453/11, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:901, Rn. 158).

50      Was schließlich die 21 Presseartikel aus den Jahren 1994 bis 2008 betrifft, die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sind, ist festzustellen, dass sie geeignet sind, die Benutzung der älteren Marken durch die Klägerin als Discounter für Lebensmittel und andere Produkte zu belegen. Die jüngsten Artikel (aus den Jahren 2007 und 2008) belegen einen Marktanteil der Klägerin von 4,9 % im Jahr 2006 mit einem Umsatz von 2,847 Mrd. Euro. Andere Artikel beziehen sich auf die Intensität der Benutzung der älteren Marken, aber der jüngste davon stammt von Januar 2005 (Lebensmittel Praxis nennt die Klägerin an zehnter Stelle der 30 größten Handelsunternehmen in Deutschland für das Jahr 2004).

51      Folglich sind diese Beweise zwar geeignet, die Dauer der Benutzung der älteren Marken sowie einen gewissen Marktanteil dieser Marken zu belegen. Sie stellen somit Indizien für eine gewisse Bekanntheit der älteren Marken beim Publikum im Hinblick auf die nach der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung anwendbaren Kriterien dar.

52      Allerdings ist festzustellen, dass der Beweiswert der vorgelegten Beweise unter Berücksichtigung ihres Alters gegenüber dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke relativ ist. Außerdem wurde, wie das HABM festgestellt hat, die Kennzeichnungskraft nicht eindeutig in genauer und spezifischer Weise für Waren und Dienstleistungen des Einzelhandels dargetan.

53      Hieraus folgt, dass mit den vorgelegten Beweisen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, der Nachweis einer Kennzeichnungskraft, die als für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erhöht eingestuft werden könnte, nicht erbracht werden kann.

54      Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die älteren Marken eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft haben.

–       Zur Verwechslungsgefahr

55      Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist festzustellen, dass die schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken gering oder sogar sehr gering ist, dass ihr begrifflicher Vergleich nicht möglich ist und dass die älteren Marken über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Beschwerdekammer somit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass zwischen den fraglichen Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht, und zwar auch nicht im Hinblick auf identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen und auf maßgebliche Verkehrskreise, deren Aufmerksamkeitsniveau zwischen gering (für bestimmte Waren) und hoch (beispielsweise für Finanzdienstleistungen) schwankt.

56      Das Argument der Klägerin, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken selbst bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marken hätte festgestellt werden müssen, ist somit zurückzuweisen.

57      Nach alledem ist der auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Markengesetz

58      Es ist daran zu erinnern, dass Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats

a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind;

b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

59      § 15 MarkenG bestimmt:

„(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

…“

60      Die Beschwerdekammer führte im vorliegenden Fall aus, dass die Klägerin sich auf einen deutschen Firmennamen berufe, der als geschäftliche Bezeichnung geschützt sei. Maßgeblich für die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 Markengesetz sei „die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und die Tätigkeitsgebiete, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen verwendet werden (Branchennähe)“. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren geschäftlichen Bezeichnung und der angemeldeten Marke könne nicht festgestellt werden. Eine Bekanntheit zum Anmeldezeitpunkt der Gemeinschaftsmarke erschließe sich aus den eingereichten Unterlagen nicht, und die Unterschiede zwischen den Zeichen NORMA und Yorma Eberl schlössen damit eine Verwechslungsgefahr auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 aus. Die Klägerin könne damit aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 keine weiter gehenden Ansprüche ableiten als aus ihren eingetragenen Marken.

61      Die Klägerin rügt diese Beurteilung. Sie ist der Auffassung, dass sich aus der zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehenden Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe, dass ihr Widerspruch auch gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 begründet sei. Sie macht unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 Markengesetz geltend, dass ihr Firmenname vor unbefugter Benutzung ähnlicher Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise, die geeignet sei, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung herbeizuführen, geschützt sei. Maßgeblich seien die Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit, die Zeichenähnlichkeit und die Verwechslungsgefahr. Unter Berücksichtigung der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marken sei der Widerspruch auch gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 begründet.

62      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen. Das HABM führt insbesondere aus, dass die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Markengesetz zum Teil den gleichen Voraussetzungen unterliege wie Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Es bedürfe des Vorliegens von Verwechslungsgefahr, an der es hier fehle.

63      Die Beschwerdekammer war somit der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmennamen NORMA und der angemeldeten Marke insbesondere aufgrund der Unterschiede zwischen diesen Zeichen, die eine solche Verwechslungsgefahr auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ausschlössen, nicht habe nachgewiesen werden können.

64      Es ist festzustellen, dass die Klägerin im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 infolge des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht (siehe oben, Rn. 61).

65      Wie aber bereits festgestellt worden ist, hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei angenommen, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke vorliege (siehe oben, Rn. 55).

66      Damit hat die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer in Bezug auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Markengesetz nicht dargetan.

67      Nach alledem ist der zweite Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

68      Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.