Language of document : ECLI:EU:T:2016:177

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

17. März 2016(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑229/14 DEP

Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Yorma’s AG mit Sitz in Deggendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Weiß und C. Muck,

wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 16. Juni 2015, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yormaʼs (Yorma Eberl) (T‑229/14, EU:T:2015:384), zu erstatten hat,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 11. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin, die Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG, Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2014 (Sache R 532/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr und der Yorma’s AG.

2        Die Streithelferin, die Yorma’s AG, trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des HABM bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 16. Juni 2015, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma’s (Yorma Eberl) (T‑229/14, EU:T:2015:384), hat das Gericht die Klage abgewiesen und der Klägerin auf der Grundlage von Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin auferlegt.

4        Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Erstattung von 3 797,59 Euro für in dem Verfahren vor dem Gericht entstandene Kosten auf.

5        Die Klägerin reagierte auf dieses Schreiben nicht.

6        Mit Antrag, der am 17. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Kostenfestsetzung dahin gestellt, die ihr von der Klägerin für das Verfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf 3 797,59 Euro zuzüglich 267,75 Euro für das Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen.

7        Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist zu diesem Antrag nicht Stellung genommen.

 Rechtliche Würdigung

8        Bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht nach Art. 170 der Verfahrensordnung auf Antrag der betroffenen Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

9        Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, EU:T:2016:9, Rn. 11).

10      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2016:9, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04 DEP, EU:T:2007:16, Rn. 14, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2016:913, Rn. 13).

12      Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2016:9, Rn. 14).

13      Im Licht dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall zu entscheiden.

 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der Streithelferin

14      Die Streithelferin begehrt die Erstattung eines Betrags von 3 797,59 Euro an Anwaltshonoraren. Im Einzelnen trägt sie vor, 15,183 Stunden zu einem Stundensatz von 225 Euro ohne Mehrwertsteuer tätig gewesen zu sein, was einen Betrag von 3 416,25 Euro ohne Mehrwertsteuer ausmache. In diesen Betrag flössen erstens für die für Recherchen und für die Erstellung der beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung aufgewendete Zeit ein Gesamtbetrag von 2 966,25 Euro, zweitens für die Prüfung des Urteils und die Übermittlung eines Schreibens an den Mandanten ein Betrag von 225 Euro und drittens für die Erstellung des Kostenfestsetzungsantrags ein Betrag von 225 Euro ein.

15      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer hat, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C‑5/10 P‑DEP, EU:C:2012:562, Rn. 30, und Beschluss vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM, T‑685/13 DEP, EU:T:2016:31, Rn. 26). Daher ist von den Beträgen ohne Mehrwertsteuer auszugehen.

16      Sodann bezieht die Streithelferin in den Gesamtbetrag ihrer Honorare einen Betrag von 225 Euro für die Prüfung des Urteils und die Erstellung eines Schreibens an ihren Mandanten ein. Die Erstattung der Kosten, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehen, ist jedoch abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden. Die auf die Prüfung des Urteils des Gerichts sowie dessen Besprechung mit dem Mandanten verwandten Stunden können daher nicht als Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, angesehen werden (vgl. Beschluss vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑279/04 DEP, EU:T:2014:233, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann dieser Betrag von 225 Euro nicht Teil der erstattungsfähigen Kosten sein.

 Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

17      Erstens ist festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren weder von ungewöhnlicher Bedeutung für das Unionsrecht war noch neue Rechtsfragen aufwarf. Im Übrigen wies diese Rechtssache im Hinblick auf ihren Gegenstand und ihre Art keine besondere Komplexität auf.

18      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache für die Streithelferin zwar offenkundig von gewissem wirtschaftlichem Interesse war, doch kann dieses wirtschaftliche Interesse im Verhältnis zu anderen gleichartigen Rechtssachen nicht als von ungewöhnlicher Bedeutung oder als deutlich verschieden von dem, das jedem derartigen Verfahren zugrunde liegt, angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 DEP und T‑334/04 DEP, EU:T:2009:73, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2016:9, Rn. 19).

19      Was drittens den Arbeitsaufwand anbelangt, der der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass für den Unionsrichter grundsätzlich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Der Unionsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 30). Im vorliegenden Fall erscheint der Stundensatz von 225 Euro nicht als zu hoch. Die vorgelegten Rechnungen sind jedoch nicht genau aufgeschlüsselt, auch wenn die Streithelferin die näheren Angaben zu ihren Kostennoten in einer Tabelle zusammengefasst hat. Außerdem verfügte die Vertreterin der Streithelferin bereits über eine umfassende Kenntnis des Falles, da sie sie im Verwaltungsverfahren vertreten hatte. Dies erleichterte die Arbeit dieser Vertreterin in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung des Schriftsatzes der Streithelferin aufgewandte Zeit. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (Beschluss vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM, T‑685/13 DEP, EU:T:2016:31, Rn. 21).

20      Hinsichtlich der von der Streithelferin für das Betreiben des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens verlangten Kosten ist festzustellen, dass im Unterschied zu Art. 133 der Verfahrensordnung, der vorsieht, dass über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden wird, Art. 170 der Verfahrensordnung keine solche Bestimmung enthält. Der Grund dafür ist, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, wie oben aus Rn. 12 hervorgeht. Daher ist über die Aufwendungen für das vorliegende Verfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschluss vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM, T‑685/13 DEP, EU:T:2016:31, Rn. 34).

21      Nach alledem erscheint es angemessen, das Honorar, das die Streithelferin ersetzt verlangen kann, auf insgesamt 3 000 Euro festzusetzen, wobei dieser Betrag allen Umständen der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt Rechnung trägt, zu dem der vorliegende Beschluss ergeht.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der von der Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG zu erstattenden Kosten wird auf 3 000 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 17. März 2016

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Frimodt Nielsen


* Verfahrenssprache: Deutsch.