Language of document : ECLI:EU:T:2015:639

Rechtssache T‑231/14 P

(auszugsweise Veröffentlichung)

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

gegen

David Drakeford

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristeter Vertrag – Entscheidung über die Nichtverlängerung – Art. 8 Abs. 1 der BSB – Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag – Unbeschränkte Nachprüfung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 16. September 2015

1.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen – Auslegung nach dem Zusammenhang und dem Zweck

2.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete auf Zeit, für die Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gilt – Verlängerung nach der ersten Verlängerung des Vertrags auf bestimmte Dauer – Umqualifizierung des unbefristeten Vertrags – Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beamten, Art. 2 Buchst. a, 8 Abs. 1 und 47)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Begriff

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 22)

2.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat mit der Entscheidung, dass Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten die Gewährleistung einer gewissen Stabilität der Beschäftigung zum Ziel habe, einen Rechtsfehler begangen. Mit Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen ist nämlich bezweckt, Missbräuchen bei der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge vorzubeugen. Die beschränkte Zielsetzung dieses Artikels wird zudem durch die der Verwaltung verliehene Befugnis bestätigt, das Beschäftigungsverhältnis mit einem Bediensteten auf Zeit, der über einen unbefristeten Vertrag verfügt, jederzeit unter Einhaltung der in Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Verfahren zu kündigen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht entschieden, dass die Verwaltung den unbefristeten Vertrag eines Bediensteten jederzeit unter Wahrung der in Art. 47 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Kündigungsfrist beenden kann, ohne den Unterschied zwischen Beamten und sonstigen Bediensteten und das weite Ermessen in Frage zu stellen, über das die Verwaltung bei den Beschäftigungsverhältnissen mit den Letztgenannten verfügt.

Außerdem ist die vom Gericht für den öffentlichen Dienst angenommene Ausnahme von der in Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Umqualifizierung im Fall einer Unterbrechung der Laufbahn die logische Folge der Auslegung dieses Artikels. Die Zielsetzung dieses Artikels besteht nämlich darin, zu verhindern, dass sich die Verwaltung im Fall eines Laufbahnaufstiegs eines Bediensteten auf Zeit mit befristetem Vertrag oder einer Weiterentwicklung seiner Aufgaben missbräuchlich formal verschiedener Verträge bedienen könnte, um sich der in diesem Artikel vorgesehenen Umqualifizierung zu entziehen. Voraussetzung dieser Umqualifizierung ist jedoch, dass der Bedienstete auf Zeit, der in seiner Laufbahn aufsteigt oder sich in seinen Aufgaben weiterentwickelt, ein durch Kontinuität gekennzeichnetes Beschäftigungsverhältnis mit seinem Arbeitgeber beibehält. Wenn sich erweist, dass der Bedienstete einen Vertrag abschließt, der eine wesentliche und nicht rein formale Änderung der Art seiner Aufgaben beinhaltet, ist die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen nicht mehr erfüllt. Es liefe nämlich dem Geist dieses Artikels zuwider, jede Verlängerung als für die Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung in Betracht kommend anzusehen.

Sicherlich stellt hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgaben die Stelle des Leiters eines Sektors im Vergleich zu derjenigen eines stellvertretenden Leiters eine wesentliche Änderung dar, die zu einer Unterbrechung im Sinne des vom Gericht für den öffentlichen Dienst festgelegten Begriffs führt. Wenn nämlich die Weiterbeschäftigung in demselben Tätigkeitsbereich nicht automatisch eine Kontinuität hinsichtlich der wahrgenommenen Aufgaben nach sich zieht, ist diese Kontinuität grundsätzlich dann auszuschließen, wenn über den Zugang zur Stelle des Leiters eines Sektors in einem externen Ausleseverfahren entschieden wird. Da der Betroffene jedoch vor seiner Ernennung zum Leiter eines Sektors die Aufgaben des Leiters eines Sektors ad interim wahrgenommen hatte, kann nicht wirklich gesagt werden, dass seine Ernennung zum Leiter eines Sektors, selbst wenn sie aufgrund eines externen Verfahrens erfolgt ist, eine Unterbrechung im Vergleich zu den davor von ihm wahrgenommenen Aufgaben darstellte.

(vgl. Rn. 30, 33, 39-41)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31, 38)