Language of document : ECLI:EU:T:2012:499





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 –
Pucci International/HABM – El Corte Inglés (Emidio Tucci)

(Rechtssache T‑357/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Emidio Tucci – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Wort- und Bildmarken Emilio Pucci und EMILIO PUCCI – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 20‑24)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien – Erfordernis konkreter und objektiver Beweise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnr. 25)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 39)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Abänderung einer Entscheidung des Amtes – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 3) (vgl. Randnr. 46)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 47)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Wechselseitige Ergänzung der Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 50‑52)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 64, 66‑68)

8.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Zweck – Vom Inhaber zu erbringende Nachweise – Nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 65, 70‑71)

9.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Bildmarke Emidio Tucci und Wortmarke EMILIO PUCCI (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 72, 77‑89)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (verbundene Sachen R 770/2008‑2 und R 826/2008‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Emilio Pucci International BV und der El Corte Inglés, SA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Juni 2009 (verbundene Sachen R 770/2008‑2 und R 826/2008‑2) wird aufgehoben, soweit sie erstens den Nachweis der Benutzung der in Klasse 9 enthaltenen Brillen und zweitens die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die in Klasse 9 enthaltenen Brillen, die in Klasse 14 enthaltenen Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren sowie das in Klasse 16 enthaltene Toilettenpapier betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Emilio Pucci International BV trägt ein Drittel der Kosten. Das HABM und die El Corte Inglés, SA tragen zwei Drittel der Kosten.