Language of document : ECLI:EU:T:2010:483





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 2010 – United Phosporus/Kommission

(Rechtssache T‑95/09 R III)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 91/414/EWG – Entscheidung über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Verlängerung einer Aussetzung des Vollzugs“

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Antrag auf erneute Verlängerung einer Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Beibehaltung der Umstände, die zur Gewährung der Maßnahme führten – Dauer der Verlängerung – Grenzen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 15-20)

Gegenstand

Antrag auf Verlängerung der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 326, S. 35)

Tenor

1.

Die in Nr. 1 des Tenors des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission (T‑95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), angeordnete Aussetzung des Vollzugs wird bis 31. Dezember 2011 verlängert, jedoch nicht über den Tag der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache hinaus, wenn diese zuvor ergeht.

2.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.