Language of document : ECLI:EU:T:2009:124





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009 – United Phosphorus/Kommission

(Rechtssache T-95/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 91/414/EWG – Entscheidung über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 225 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 17-19)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage geltend gemachten Gründe – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2; Richtlinie 91/414 des Rates; Entscheidung 2008/902 der Kommission) (vgl. Randnrn. 21, 30-31)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 32-35, 67-71)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden, der später finanziell ausgeglichen werden kann (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 73-82)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Vorrang des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor wirtschaftlichen Erwägungen (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 83-88)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Änderung oder Aufhebung (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 108) (vgl. Randnrn. 89-90)

7.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Anordnungen zur Verhinderung eines lückenhaften rechtlichen Schutzes, der sich aus einer Aussetzung des Vollzugs ergibt (Art. 243 EG) (vgl. Randnrn. 91-92)

Gegenstand

Zum einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 326, S. 35) bis zum Erlass des Urteils und zum anderen Antrag auf einstweilige Anordnungen

Tenor

1.

Der Vollzug der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff wird bis zum 7. Mai 2010 – längstens jedoch bis zum Tag der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache – ausgesetzt.

2.

Die Aussetzung des Vollzugs erfolgt mit der Maßgabe, dass die United Phosphorus Ltd und die Kommission bis spätestens 15. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts Erklärungen zum Fortschritt des beschleunigten Verfahrens einreichen, das für Napropamid gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, eingeleitet wurde.

3.

Der Kommission wird aufgegeben, für den Fall eines dahin gehenden Antrags von United Phosphorus, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit des vorliegenden Beschlusses gegenüber den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die bereits vor dem 7. Mai 2009 Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Napropamid enthalten, in Anwendung des Art. 2 der Entscheidung 2008/902 für nichtig erklärt, widerrufen oder abgelehnt haben.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.