Language of document : ECLI:EU:T:2010:14





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2010 – United Phosphorus/Kommission

(Rechtssache T‑95/09 R II)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 91/414/EWG – Entscheidung über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Verlängerung der Aussetzung des Vollzugs“

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Antrag auf Verlängerung der Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die

Gegenstand

Antrag auf Verlängerung der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 4, 11-15)von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 326, S. 35)

Tenor

1.

Die in Nr. 1 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission (T‑95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), angeordnete Aussetzung des Vollzugs wird bis 30. November 2010 verlängert, jedoch nicht über den Tag der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache oder über den Tag des förmlichen Abschlusses des beschleunigten Verfahrens hinaus, das für Napropamid gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (ABl. L 15, S. 5), eingeleitet wurde.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.