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Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2013 – Kommission/Moschonaki

(Rechtssache T-476/11 P)1

(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Stellenausschreibung – Ablehnung einer Bewerbung – Aufhebungsklage – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde – Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts – Schadensersatzklage)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Chrysanthe Moschonaki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und I. Ní Riagáin Düro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011, AS/Kommission (F-55/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011, AS/Kommission (F-55/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union für zulässig erklärt wird, die Entscheidung vom 30. September 2009, mit der die Europäische Kommission die Bewerbung von Frau Chrysanthe Moschonaki auf dieser Grundlage abgelehnt hat, aufgehoben wird und die Kommission verurteilt wird, 3 000 Euro an Frau Moschonaki zu zahlen.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1     ABl. C 319 vom 29.10.2011.