Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 – Poste Italiane/Kommission
(Rechtssache T‑525/08)
„Staatliche Beihilfen – Vergütung für die beim italienischen Staat eingelegten Postgirokontoguthaben – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil“
1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 87 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 47-49, 67, 68)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Staatliche Intervention, die ein Unternehmen verpflichtet, eine Einlage beim Schatzamt zu machen, und die diese Einlage zu einem vertraglich festgelegten Zinssatz vergütet – Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der staatlichen Intervention – Kein Vorteil (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 59-63, 106, 107)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/178/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat (ABl. 2009, L 64, S. 4) |
Tenor
1. | | Die Entscheidung 2009/178/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat, wird für nichtig erklärt. |
2. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Poste Italiane. |