Language of document : ECLI:EU:F:2009:121

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

24. September 2009

Rechtssache F-37/05

Michael Brown

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Auswahlverfahren innerhalb des Organs – Zulassungsvoraussetzungen – Hilfskräfte – Ablehnung einer Bewerbung“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EAG auf im Wesentlichen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsinspektoren, Sekretariatsinspektoren und Technische Inspektoren der Laufbahngruppe B 4/B 5 durchgeführte „Interne Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B“ COM/PB/04 vom 19. Juli 2004, mit der die Entscheidung vom 22. Juni 2004, die Zulassung des Klägers zu den Prüfungen des streitigen Auswahlverfahrens abzulehnen, bestätigt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung, die nach Überprüfung einer vorangegangenen Entscheidung ergangen ist

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

2.      Beamte – Einstellung – Auswahlverfahren – Interne Auswahlverfahren – Bedingungen und Durchführungsmodalitäten

(Beamtenstatut, Art. 27 und 29 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 12 Abs. 1)

3.      Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Beamter und Bediensteter auf Zeit – Hilfskraft – Unterscheidungsmerkmal

(Beamtenstatut, Art. 5, 6, 27 Abs. 1 und 32; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 3, 8, 9 und 12 Abs. 1)

4.      Beamte – Einstellung – Innerhalb des Organs durchgeführtes Auswahlverfahren – Erweiterung des Teilnehmerkreises auf Hilfskräfte – Verpflichtung – Fehlen

1.      Bittet ein Bewerber, dessen Antrag auf Zulassung zu einem gemeinschaftlichen Auswahlverfahren abgelehnt wurde, aufgrund einer konkreten, die Verwaltung bindenden Bestimmung um Überprüfung dieser Entscheidung, so stellt die nach der Überprüfung erlassene Entscheidung des Prüfungsausschusses die beschwerende Maßnahme im Sinne des Art. 90 Abs. 2 oder gegebenenfalls des Art. 91 Abs. 1 des Statuts sowohl in dessen vor dem 1. Mai 2004 als auch in seiner danach geltenden Fassung dar. Diese nach der Überprüfung erlassene Entscheidung setzt auch die Beschwerde- und Klagefrist in Lauf, ohne dass Anlass zur Prüfung bestünde, ob in einem solchen Fall die Entscheidung als eine lediglich bestätigende Maßnahme angesehen werden könnte.

(vgl. Randnr. 28)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. Juni 2005, Cavallaro/Kommission, T‑375/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑151 und II‑673, Randnr. 58; 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑5 und II‑A‑2‑19, Randnrn. 27 und 28; 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑329 und II‑A‑2‑1695, Randnr. 19

2.      Um das in Art. 27 des Statuts für alle Einstellungsverfahren festgelegte Ziel zu erreichen, „dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen“, müssen die Beamten auf einer möglichst breiten Basis eingestellt werden. Daher bezieht sich die Bezeichnung „Auswahlverfahren innerhalb des Organs“ grundsätzlich auf alle im Dienst des Organs stehenden Personen ungeachtet der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses. Das Statut räumt den Organen jedoch ein weites Ermessen ein, wenn sie die für die zu besetzenden Stellen erforderlichen Befähigungsmerkmale festlegen und nach Maßgabe dieser Merkmale und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse die Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens bestimmen. Die Ausübung dieses Ermessens muss gleichwohl insbesondere mit den zwingenden Vorschriften von Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts vereinbar sein und daher stets im Hinblick auf die Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse erfolgen. Die von den Gemeinschaftsgerichten ausgeübte Kontrolle hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob sich die betreffende Behörde innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Dabei dürfen die Gerichte nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Organs setzen.

Ein Organ übt sein Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn es als Bedingung für die Zulassung zu einem internen Auswahlverfahren, das im Wesentlichen dem Übergang von der Laufbahngruppe C zur Laufbahngruppe B dient, die Eigenschaft als Beamter oder Zeitbediensteter verlangt und Hilfskräfte insoweit ausschließt. Im Gegensatz zu den Hilfskräften müssen die Beamten und Zeitbediensteten nämlich nach Art. 27 Abs. 1 des Statuts und Art. 12 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bei ihrer ursprünglichen Einstellung nachweisen, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.

Der Ausschluss der Hilfskräfte verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da ihre Rechtsstellung mit der von Zeitbediensteten und Beamten aufgrund der Unterschiede beim dienstlichen Status, bei den Anforderungen bei der Einstellung und bei den Beschäftigungsbedingungen dieser beiden Laufbahngruppen nicht vergleichbar ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Situation sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Situationen gleichbehandelt werden, sofern die Behandlungen nicht objektiv gerechtfertigt sind.

(vgl. Randnrn. 54 bis 58, 60, 64, 66, 71, 72 und 76)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 31. März 1965, Rauch/Kommission, 16/64, Slg. 1965, 179; 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, Slg. 2008, I‑7469, Randnrn. 40 bis 50 und 77

Gericht erster Instanz: 8. November 1990, Bataille u. a./Parlament, T‑56/89, Slg. 1990, II‑597, Randnr. 42; 5. Februar 1997, Ibarra Gil/Kommission, T‑207/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑13 und II‑31, Randnr. 66; 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, Slg. 2000, I‑A‑257 und II‑1169, Randnr. 53; 15. November 2001, Van Huffel/Kommission, T‑142/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑219 und II‑1011, Randnr. 52; 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T‑53/00, Slg. 2003, I‑A‑13 und II‑73, Randnr. 50; 15. Februar 2005, Pyres/Kommission, T‑256/01, Slg. ÖD 2005, I‑A‑23 und II‑99, Randnr. 36; 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T‑357/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑255 und II‑A‑2‑1323, Randnrn. 48 bis 51, 53, 56 und 62

3.      Aus den Vorschriften des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geht hervor, dass zwischen den Hilfskräften einerseits und den Beamten und Bediensteten auf Zeit andererseits Unterschiede beim dienstlichen Status, bei den Anforderungen bei der Einstellung und bei den Beschäftigungsbedingungen bestehen. Aus diesen Unterschieden ergibt sich, dass die Hilfskräfte nicht zur Erfüllung einer dauerhaften Aufgabe bei den Gemeinschaftsorganen eingestellt werden. Im Gegenteil ist ein Vertrag als Hilfskraft durch die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung gekennzeichnet, da dieser Vertrag nur verwendet werden kann, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen sind. Die Hilfskräfte bilden daher eine eigene Kategorie von Bediensteten, mit der auf unterschiedlichen Bedarf der Organe, die sie beschäftigen, reagiert wird.

(vgl. Randnrn. 58 und 74)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Chetcuti/Kommission, Randnr. 42

4.      Die Anstellungsbehörde ist zwar befugt, Hilfskräfte zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs zuzulassen, doch ist sie nicht verpflichtet, jedes interne Auswahlverfahren für jede in ihrem Dienst stehende Person zu öffnen. Eine solche Verpflichtung würde das weite Ermessen verkennen, das den Gemeinschaftsorganen bei der Organisation ihrer Dienststellen und insbesondere bei der im dienstlichen Interesse erfolgenden Bestimmung der Modalitäten und Voraussetzungen von Auswahlverfahren zuerkannt wird.

(vgl. Randnrn. 55 und 68)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Rauch/Kommission; Chetcuti/Kommission, Randnrn. 71 bis 74, 76 und 77

Gericht erster Instanz: Bataille u. a./Parlament, Randnr. 42; Ibarra Gil/Kommission, Randnr. 66; Carrasco Benítez/Kommission, Randnr. 52; Van Huffel/Kommission, Randnr. 51; Pyres/Kommission, 36; Chetcuti/Kommission, Randnr. 49