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Amtsblattmitteilung

 

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2001 in der Rechtssache T-219/01 R, Commerzbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

("Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Entscheidung, mit der die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert wird ( Zulässigkeit der Klage")

    Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-219/01 R, Commerzbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte MH. Satzky und B. M. Maassen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: S. Rating), wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. August 2001, mit der der Antragstellerin die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens gegen andere Banken in der Sache COMP/E-1/37.919 ( Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone verweigert wurde, und Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG in dieser Sache in Bezug auf die Antragstellerin, hat der Präsident des Gerichts am 5. Dezember 2001 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

RO/cn

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