Language of document : ECLI:EU:T:2011:380

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

Datum 14. Juli 2011(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-13/10

Klaus Goutier, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. E. Happe,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch B. Schmidt, sodann durch B. Schmidt und R. Pethke als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht:

Norbert Rauch, wohnhaft in Herzogenaurach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fotter und M. Müller,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. November 2009 (Sache R 1796/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Norbert Rauch und Klaus Gautier

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, V. Vadapalas (Berichterstatter) und K. O’Higgins, Richter,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 11. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass der Streithelfer seinen Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 19. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt und beantragt, dass der Kläger die Kosten trägt.

3        Mit Schreiben, das am 20. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Streithelfer dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass der Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten trägt und dass der Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 14. Juli 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.