Language of document : ECLI:EU:T:2010:251

Rechtssache T-563/08

CM Capital Markets Holding, SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARBON CAPITAL MARKETS – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke CM Capital Markets – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Für das relevante Publikum sehr aufmerksamer, gut informierter und mit den englischen Grundbegriffen des Finanzbereichs vertrauter Verbraucher im gesamten Gemeinschaftsgebiet besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für „Finanzdienstleistungen; Warenhandel; Dienstleistungen eines Warenmaklers; Finanzierung von Handelswaren; Investitionen in Handelswaren; Dienstleistungen in Bezug auf den Warenhandel; Bereitstellung von Preisinformationen für Handelswaren; Investmentgeschäfte; Investment-Dienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf den Emissionshandel; Handel mit Optionen; Emissionshandel; Handel mit Anteilspapieren; Aktienhandel; Dienstleistungen eines Warenmaklers; Risikomanagement; Finanzierung von Akquisitionen; Information und Beratung in Bezug auf Emissionshandel“ der Klasse 36 des Nizzaer Abkommens angemeldeten Wortzeichen CARBON CAPITAL MARKETS und dem Bildzeichen CM Capital Markets, das als ältere Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 und als ältere spanische Marke für Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen ist.

Da insbesondere die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen in Klasse 36 des Nizzaer Abkommens dasselbe Dienstleistungsspektrum des Finanzsektors umschließen wie die für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen derselben Klasse, sind die in Rede stehenden Dienstleistungen identisch. Dagegen sind die in Rede stehenden Zeichen verschieden. Die in dem von den fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck bestehenden bildlichen und begrifflichen Unterschiede reichen nämlich aus, um ihre geringe klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren, zumal die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall sehr aufmerksam und gut informiert sind. Im Hinblick auf die fehlende Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen besteht trotz der Identität der erfassten Dienstleistungen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken.

(vgl. Randnrn. 33-34, 61, 64)