Language of document : ECLI:EU:T:2013:423

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

13. September 2013(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Markt für Paraffingatsch – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wurde – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Nachweis des Bestehens des Kartells – Begriff ‚einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung‘ – Dauer der Zuwiderhandlung – Unterbrechung der Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Gleichbehandlung – Unschuldsvermutung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft – Vermutung im Fall einer 100%igen Beteiligung – Verhältnismäßigkeit – Rundungsmethode – Unbeschränkte Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑566/08

Total Raffinage Marketing mit Sitz in Puteaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vandencasteele, C. Falmagne, C. Lemaire und S. Naudin,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch: F. Castillo de la Torre und A. Biolan, als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Mit der Entscheidung K(2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass die Klägerin, Total Raffinage Marketing SA (ehemals Total France SA), und ihre zu 100 % an ihr beteiligte Muttergesellschaft, Total SA, mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) verstoßen hätten, indem sie sich an einem Kartell auf dem Markt für Paraffinwachse im EWR und auf dem deutschen Markt für Paraffingatsch beteiligt hätten.

2        Die Adressaten der angefochtenen Entscheidung sind außer der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft Total SA (im Folgenden zusammen: Total-Gruppe oder Total) die folgenden Gesellschaften: ENI SpA, Esso Deutschland GmbH, Esso Société Anonyme Française, ExxonMobil Petroleum and Chemical BVBA und Exxon Mobil Corp. (im Folgenden zusammen: ExxonMobil), H&R ChemPharm GmbH, die H&R Wax Company Vertrieb GmbH und Hansen & Rosenthal KG (im Folgenden zusammen: H&R), Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG, MOL Nyrt., Repsol YPF Lubricantes y Especialidades SA, Repsol Petróleo SA und Repsol YPF SA (im Folgenden zusammen: Repsol), Sasol Wax GmbH, Sasol Wax. International AG, Sasol Holding in Germany GmbH und Sasol Ltd (im Folgenden zusammen: Sasol), Shell Deutschland Oil GmbH,·Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, Deutsche Shell GmbH, Shell International Petroleum Company Ltd, The Shell Petroleum Company Ltd, Shell Petroleum NV und The Shell Transport and Trading Company Ltd (im Folgenden zusammen: Shell), RWE Dea AG und RWE AG (im Folgenden zusammen: RWE) (Randnr. 1 der angefochtenen Entscheidung).

3        Die Paraffinwachse werden in Raffinerien aus Rohöl hergestellt. Sie werden für die Herstellung von Produkten wie Kerzen, Chemikalien, Reifen und Erzeugnissen der Automobilindustrie sowie in der Kautschuk-, Verpackungs- und Klebstoff- und Kaugummiindustrie eingesetzt (Randnr. 4 der angefochtenen Entscheidung).

4        Bei der Herstellung von Paraffinwachsen dient Paraffingatsch als Ausgangsmaterial. Es fällt in Raffinerien als Nebenprodukt bei der Herstellung von Mineralölen aus Rohöl an. Es wird auch an Endabnehmer, z. B. an Hersteller von Spanplatten, verkauft (Randnr. 5 der angefochtenen Entscheidung).

5        Die Kommission begann ihre Untersuchung, nachdem Shell Deutschland Schmierstoff sie mit Schreiben vom 17. März 2005 über das Bestehen eines Kartells informiert hatte und bei ihr einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission von 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3) (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) gestellt hatte (Randnr. 72 der angefochtenen Entscheidung).

6        Am 28. und 29. April 2005 führte die Kommission in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von „H&R/Tudapetrol“, ENI, MOL sowie in denjenigen der Gesellschaften der Gruppen Sasol, ExxonMobil, Repsol und Total durch (Randnr. 75 der angefochtenen Entscheidung).

7        Am 29. Mai 2007 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die oben in Randnr. 2 genannten Gesellschaften, darunter Total France (Randnr. 85 der angefochtenen Entscheidung). Mit Schreiben vom 14. August 2007 antwortete Total France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

8        Am 10. und 11. Dezember 2007 führte die Kommission eine mündliche Anhörung durch, an der Total France teilnahm (Randnr. 91 der angefochtenen Entscheidung).

9        In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Beweise die Ansicht, dass die Adressaten, die die Mehrheit der Paraffinwachs- und Paraffingatschhersteller im EWR darstellen, an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen teilgenommen haben, die das Gebiet des EWR betraf. Diese Zuwiderhandlung bestand aus Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen über Preisfestsetzungen und über den Austausch und die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen über Paraffinwachse (im Folgenden: Hauptteil der Zuwiderhandlung). In Bezug auf RWE (später Shell), ExxonMobil, MOL, Repsol, Sasol und Total betraf die Zuwiderhandlung über Paraffinwachse auch die Aufteilung von Kunden und/oder Märkten (im Folgenden: zweiter Teil der Zuwiderhandlung). Außerdem betraf die von RWE, ExxonMobil, Sasol und Total begangene Zuwiderhandlung auch auf dem deutschen Markt an Endabnehmer verkauftes Paraffingatsch (im Folgenden: Paraffingatsch betreffender Teil der Zuwiderhandlung) (Randnrn. 2, 95, 328 und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

10      Die rechtswidrigen Verhaltensweisen wurden bei wettbewerbswidrigen Zusammenkünften, die „technische Treffen“ oder manchmal Treffen „Blauer Salon“ genannt wurden, und bei „Paraffingatsch betreffenden Zusammenkünften“, die speziell den Fragen in Bezug auf Paraffingatsch gewidmet waren, von den Beteiligten ausgeübt.

11      Gemäß der angefochtenen Entscheidung waren die Beschäftigten von Total France während der gesamten Dauer unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt. Die Kommission machte folglich Total France für ihre Beteiligung an dem Kartell haftbar (Randnrn. 555 und 556 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem wurde Total France im Zeitraum 1990 bis zum Ende der Zuwiderhandlung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 98 % von Total SA gehalten. Die Kommission war der Ansicht, dass auf dieser Grundlage vermutet werden könne, Total SA habe einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Total France ausgeübt, da beide Gesellschaften Teil desselben Unternehmens gewesen seien (Randnrn. 557 bis 559 der angefochtenen Entscheidung). In Beantwortung einer mündlichen Frage in der Anhörung, betreffend die Zuweisung der Haftung an ihre Muttergesellschaft, verwies die Klägerin auf die gesamten Informationen, die von Total SA in der im Zusammenhang stehenden Rechtssache T‑548/08, Total SA/Kommission, in der an diesem Tag das Urteil ergangen ist, übermittelt worden seien. In dieser Rechtssache erklärte Total SA in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts, dass Total France im streitigen Zeitraum unmittelbar oder mittelbar zu 100 % von ihr gehalten worden sei.

12      Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen wurde auf der Grundlage der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien von 2006) berechnet, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die oben in Randnr. 2 genannten Gesellschaften in Kraft waren.

13      Im Fall der Klägerin berücksichtigte die Kommission den Jahresumsatz auf den betreffenden Märkten. Dieser belief sich auf 31 133 865 Euro (davon 1 993 620 Euro für Paraffingatsch).

14      Dann berücksichtigte die Kommission für die Schwere der Zuwiderhandlung 18 % des Jahresumsatzes von Paraffinwachsen und 15 % des Jahresumsatzes von Paraffingatsch. Die sich daraus ergebenden Beträge wurden wegen der Dauer der Zuwiderhandlung mit dem Faktor 13 für Paraffinwachse und 7 für Paraffingatsch multipliziert. Ebenso bezog die Kommission nach Art. 25 der Leitlinien von 2006 in den Grundbetrag einen zusätzlichen, „Eintrittsgebühr“ genannten Betrag ein, der 18 % des Umsatzes von Paraffinwachsen und 15 % des Umsatzes von Paraffingatsch darstellte. Die Kommission gelangte schließlich für Total zu einer Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße in Höhe von 75 390 000 Euro (Randnr. 671 der angefochtenen Entscheidung).

15      Die Kommission hat gegenüber der Klägerin keinen erschwerenden oder mildernden Umstand angenommen, so dass der Grundbetrag insoweit nicht angepasst wurde. Jedoch legte die Kommission zum Zweck der Abschreckung im Hinblick auf den beträchtlichen Gesamtumsatz der Total-Gruppe gemäß Nr. 30 der Leitlinien von 2006 einen Koeffizienten von 1,7 fest. Indem sie den Grundbetrag mit diesem Koeffizienten multiplizierte, kam die Kommission somit auf den Grundbetrag, der auf 128 163 000 Euro angepasst wurde.

16      Mangels einer Herabsetzung der Höhe der Geldbuße aufgrund der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) war der auf 128 163 000 Euro angepasste Grundbetrag gleichzeitig der Gesamtbetrag der Geldbuße (Randnr. 785 der angefochtenen Entscheidung).

17      Die angefochtene Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 EWR-Abkommen begangen, indem sie sich in den jeweils genannten Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor auf dem Gemeinsamen Markt und, seit 1. Januar 1994, im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten:

Total France SA : vom 3. September 1992 bis 28. April 2005; und

Total SA : vom 3. September 1992 bis 28. April 2005.

Bei den folgenden Unternehmen betrifft die Zuwiderhandlung auch an Endkunden auf dem deutschen Markt verkauftes Paraffingatsch im jeweils angegebenen Zeitraum:

Total France SA: vom 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004; und

Total SA: vom 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

ENI SpA: 29 120 000 EUR;

Esso Société Anonyme Française : 83 588 400 EUR;

davon gesamtschuldnerisch mit

ExxonMobil Petroleum and Chemical BVBA und ExxonMobil Corporation: 34 670 400 EUR, davon gesamtschuldnerisch mit Esso Deutschland GmbH: 27 081 600 EUR;

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG: 12 000 000 EUR;

Hansen & Rosenthal KG gesamtschuldnerisch mit H&R Wax Company Vertrieb GmbH: 24 000 000 EUR;

davon gesamtschuldnerisch mit

H&R ChemPharm GmbH: 22 000 000 EUR;

MOL Nyrt.: 23 700 000 EUR;

Repsol YPF Lubricantes y Especialidades S.A. gesamtschuldnerisch mit Repsol Petróleo S.A. und Repsol YPF S.A.: 19 800 000 EUR;

Sasol Wax GmbH : 318 200 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit

Sasol Wax International AG, Sasol Holding in Germany GmbH und Sasol Limited: 250 700 000 EUR;

Shell Deutschland Oil GmbH, Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, Deutsche Shell GmbH, Shell International Petroleum Company Limited, the Shell Petroleum Company Limited, Shell Petroleum NV und the Shell Transport and Trading Company Limited : 0 EUR;

RWE-Dea AG gesamtschuldnerisch mit RWE AG: 37 440 000 EUR;

Total France SA gesamtschuldnerisch mit Total SA: 128 163 000 EUR.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit Klageschrift, die am 17. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

19      Die Klägerin beantragt,

–        die Art. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin betroffen ist;

–        hilfsweise, den Betrag der gegen sie in Artikel 2 der Entscheidung verhängten Geldbuße angemessen herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

21      Die Klägerin stützt ihre Anträge auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und auf Herabsetzung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße auf elf Klagegründe.

22      Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 81 EG und eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Beurteilung des Paraffingatsch betreffenden Teils der Zuwiderhandlung. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 81 EG und eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Umsetzung der die Paraffinwachse betreffenden Verhaltensweisen. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung in Bezug auf die Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung nach dem 12. Mai 2004. Mit dem vierten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung wegen der Nichtbeachtung der Unterbrechung der Teilnahme der Klägerin an den in Rede stehenden Verhaltensweisen durch die Kommission. Mit dem fünften Klagegrund rügt sie die Verletzung der Begründungspflicht und einen Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 durch die Nichtberücksichtigung der Nichtumsetzung des Kartells. Mit dem sechsten Klagegrund rügt sie die Verletzung der Begründungspflicht und einen Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 bei der Ermittlung des Referenzzeitraums, der der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße dient. Mit dem siebten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Ermittlung des Prozentsatzes, der für den Umsatz von Paraffingatsch zu berücksichtigen ist. Mit dem achten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/2003 und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Unschuldsvermutung aufgrund der in den Leitlinien von 2006 festgelegten Berechnungsmethode. Mit dem neunten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Leitlinien von 2006, gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Festsetzung des Zusatzbetrags zur Geldbuße zum Zweck der Abschreckung gerügt. Mit dem zehnten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße gerügt. Mit dem elften Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 81 EG insofern gerügt, als das wettbewerbswidrige Verhalten von Total France ihrer Muttergesellschaft Total SA zugerechnet wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen zwölften Klagegrund geltend gemacht, mit dem sie insofern die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügt, als die Umsätze der übrigen zur Total-Gruppe gehörenden Gesellschaften in den Umsatz, der für die Festsetzung der Geldbuße verwendet worden sei, einbezogen worden seien.

23      Das Gericht hält es für zweckmäßig, mit der Prüfung des zweiten Klagegrundes zu beginnen.

1.     Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Verhaltensweisen, die die Paraffinwachse betreffen, gerügt wird

24      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission in Randnr. 2 der angefochtenen Entscheidung unter dem Punkt „Zusammenfassung der Zuwiderhandlung“ befunden hat, die Adressaten hätten an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen teilgenommen. Hinsichtlich Paraffinwachsen habe diese Zuwiderhandlung in „Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden, die darauf abzielten, … Preise festzusetzen, kommerziell empfindliche Informationen auszutauschen und offenzulegen“ (Hauptteil der Zuwiderhandlung) und darin, „Kunden und Märkte aufzuteilen“ (zweiter Teil der Zuwiderhandlung).

25      Die Klägerin macht geltend, die von der Kommission vorgenommene Würdigung der Beweise für die ersten beiden Teile der Zuwiderhandlung betreffend Paraffinwachse sei fehlerhaft. Somit habe die Kommission gegen Art. 81 EG und ihre Begründungspflicht verstoßen.

26      Mit dem ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin geltend, von dem unter den Hauptteil der Zuwiderhandlung fallenden Verhalten könnten nur der Austausch von Informationen betreffend die Marktverhältnisse von Paraffinwachsen, die Verkaufsmengen und das Niveau der praktizierten Preise belegt werden, während die die Preisfestsetzung für Paraffinwachse betreffenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf der Grundlage des Akteninhalts ihr gegenüber nicht mit Erfolg festgestellt werden könnten.

27      Im zweiten Teil trägt die Klägerin vor, die Kommission habe in unrechtmäßiger Weise nicht beachtet, dass für die Umsetzung der Vereinbarungen über Preisfestsetzungen keine Beweise vorlägen.

28      Mit dem dritten Teil wirft die Klägerin der Kommission vor, dass die in den Akten befindlichen Beweise ihre Teilnahme am zweiten Teil der Zuwiderhandlung, d. h. an der Aufteilung der geografischen Märkte und der Kunden bei den Paraffinwachse betreffenden technischen Treffen nicht belegen könnten.

29      Im vierten Teil betont die Klägerin, dass die von ihr vorgelegte wirtschaftliche Analyse der Verkaufspreise ihre vermutete Teilnahme an einer Vereinbarung über Preisfestsetzungen widerlege.

 Vorbemerkungen

 Zu den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“

30      Gemäß Art. 81 Abs. 1 EG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.

31      Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 199).

32      Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Gesichtspunkte der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 151 bis 157 und 206).

33      Bei der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 158).

34      Art. 81 Abs. 1 EG steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Kontaktaufnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 116 und 117).

  Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung

35      Nach der Rechtsprechung hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Was den Umfang der gerichtlichen Kontrolle anbelangt, hat nach ständiger Rechtsprechung das Gericht bei einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG generell eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T‑41/96, Slg. 2000, II‑3383, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Ein hierauf bezogener etwaiger Zweifel des Gerichts muss dem Unternehmen zugutekommen, an das die Entscheidung gerichtet ist, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 60).

38      Unter den genannten Umständen ist nämlich die Unschuldsvermutung − insbesondere nach Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten − zu beachten, die zu den Grundrechten gehört, die allgemeine Grundsätze des Rechts der Europäischen Union darstellen. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Jedoch muss nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diese Kriterien notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung erfüllen. Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Die Indizien, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anführt, um einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu beweisen, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Bestehen einer Zuwiderhandlung oft unter dafür ungünstigen Voraussetzungen nachweisen muss, da seit den Vorgängen, die die Zuwiderhandlung bilden, ein Jahr oder mehrere Jahre vergangen sein können und mehrere von der Untersuchung betroffene Unternehmen nicht aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet haben. Wenn die Kommission somit auch notwendig nachweisen muss, dass eine rechtswidrige Vereinbarung über die Aufteilung von Märkten geschlossen wurde, wäre es überzogen, außerdem noch zu verlangen, dass sie den spezifischen Mechanismus nachweist, mit dem dieses Ziel erreicht werden sollte. Es wäre nämlich für ein Unternehmen, das sich einer Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat, zu einfach, sich jeder Sanktion zu entziehen, könnte es sich in einer Situation, in der das Bestehen einer rechtswidrigen Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind, darauf berufen, dass die über die Funktionsweise der Vereinbarung vorgelegten Informationen zu unbestimmt seien. Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht dadurch verteidigen, dass sie zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung nehmen können (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 203).

42      Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnr. 72).

43      Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 72).

44      Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnrn. 1053 und 1838).

45      Stützt sich die Kommission für ihre Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, genügt es für diese, das Vorliegen von Umständen nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union geschlossen hat (vgl. in diesem Sinn Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 186).

46      Dagegen haben die betroffenen Unternehmen in den Fällen, in denen sich die Kommission auf Urkundenbeweise stützte, nicht bloß eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 187). Eine solche Beweisführung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, Slg. 1999, I‑4539, Randnr. 181).

47      Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Daher kann von der Kommission nicht gefordert werden, dass sie Schriftstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern belegen. Selbst wenn die Kommission solche Schriftstücke entdeckt, sind diese normalerweise nur bruchstückhaft und spärlich, so dass es notwendig ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 55 bis 57; vgl. auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 aufgeführt, Randnrn. 64 und 65 und die dort aufgeführte Rechtsprechung).

48      Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass, selbst wenn sich das Fehlen schriftlicher Nachweise im Rahmen der Gesamtbeurteilung des von der Kommission angeführten Bündels von Indizien als relevant erweisen kann, das betroffene Unternehmen nicht allein seinetwegen die Behauptungen der Kommission durch eine andere Erklärung des Sachverhalts in Frage stellen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T‑36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

49      Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Art. 53 des EWR‑Abkommens.

 Zum ersten Teil betreffend das angebliche Fehlen von Beweisen, die den Nachweis der auf die Festsetzung der Preise für Paraffinwachse gerichteten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ermöglichen

50      Im Rahmen des vorliegenden Teils widerspricht die Klägerin den Grundsätzen, die die Kommission bei der Würdigung der Beweise angewandt hat, und stellt die Beurteilung der Beweise hinsichtlich technischer Treffen, für die die Kommission eine auf die Festsetzung der Preise für Paraffinwachse gerichtete Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise festgestellt hat, in Frage.

 Zur Beschreibung des Hauptteils der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung

51      In Punkt 4.1 („Grundsätze und Funktionsweise des Kartells“) der angefochtenen Entscheidung beschreibt die Kommission den Inhalt der Verhaltensweisen der Preisfestsetzung wie folgt:

„…

(106) Die technischen Treffen waren in zwei Teile unterteilt: Zunächst wurden technische Fragen besprochen, anschließend verlagerte sich das Gespräch auf wettbewerbswidrige Punkte wie die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung von Märkten und Abnehmern (in bestimmten Fällen) sowie den Austausch und die Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen einschließlich aktueller und künftiger Preispolitik, Kunden, Produktionskapazitäten und Absatzmenge.

(107) Die Gespräche über Preise und mögliche Preiserhöhungen fanden somit in der Regel am Ende der technischen Treffen statt. Sasol gab in der Regel den Anstoß, aber danach beteiligten sich alle Anwesenden an einer allgemeinen Aussprache über Preise und Preisstrategien, … Dabei wurden sowohl Preiserhöhungen und Zielpreise für bestimmte einzelne Abnehmer als auch allgemeine Preiserhöhungen sowie Mindest- und Zielpreise für den gesamten Markt behandelt … Preiserhöhungen wurden in der Regel in absoluten Zahlen und nicht in Prozentanteilen beziffert (z. B. 60 EUR/t vollraffiniertes Paraffin). … Ferner wurden Mindestpreise vereinbart, und zwar nicht nur bei Vereinbarung einer Preiserhöhung, sondern auch, wenn Preiserhöhungen nicht verwirklicht werden konnten (beispielsweise in Zeiten fallender Preise) …

(109) Ferner tauschten die Unternehmensvertreter geschäftlich sensible Informationen aus und legten ihre allgemeinen Unternehmensstrategien offen. …

(110) Mit Ausnahme von MOL wurden die Unternehmen von Managern vertreten, die die Preisstrategie ihrer Unternehmen bestimmen und die Preise gegenüber einzelnen Kunden festsetzen konnten. …

(111) In den meisten technischen Treffen drehten sich die Preisdiskussionen allgemein um Paraffin;… bestimmte Paraffinsorten (wie voll- oder halbraffiniertes Paraffin, Mischungen, Spezialwachse, Paraffin-Hartwachse oder Hydro-Paraffinwachse) wurden nur selten behandelt. Darüber hinaus waren sich sämtliche Unternehmen einig, dass vereinbarte (prozentuale oder konkrete) Preiserhöhungen für sämtliche Paraffinwachs-Sorten gelten sollten. …

      …

(113) Die Beschlüsse der technischen Treffen wurden zumeist umgesetzt, indem Kunden Preiserhöhungen angekündigt oder bestehende Preislisten gekündigt wurden. … Wenn es gelegentlich zu Täuschungsmanövern kam oder Vereinbarungen nicht umgesetzt wurden, kam das auf dem nächsten Treffen zur Sprache (siehe z. B. Randnummern [149] und [157]) … In der Regel übernahm ein auf dem Treffen anwesendes Unternehmen die Vorreiterrolle bei den Preiserhöhungen (meistens Sasol, aber manchmal auf Bitten Sasols auch ein anderes teilnehmendes Unternehmen). Die übrigen Anbieter zogen dann kurze Zeit später nach und kündigten ihrerseits Preiserhöhungen an. … Die an den technischen Treffen beteiligten Unternehmensvertreter unterrichteten sich gegenseitig über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der dort gefassten Beschlüsse. Die Unterrichtung … der anderen in den technischen Treffen vertretenen Unternehmen (eines Unternehmens oder aller Unternehmen) erfolgte mündlich … oder durch Versendung einer Kopie der Schreiben, in denen den Kunden die höheren Preise angekündigt oder die bisherigen Preise gekündigt wurden; manchmal wurden die Personen unterrichtet, welche die Unternehmen auch bereits in den technischen Treffen vertreten hatten (also nicht die Einkaufsabteilungen der Unternehmen). … Die Kommission hat festgestellt, dass diese Unterrichtungen zwischen den Parteien tatsächlich erfolgten. Eine Stichprobe von rund 150 dieser Schreiben ergab, dass diese Schreiben tatsächlich binnen sechs Wochen nach den jeweiligen technischen Treffen ausgetauscht wurden. … Es wurde auch über eine Vereinbarung dahingehend berichtet, dass die beteiligten Unternehmen die Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen nicht dazu nutzen sollten, ihren eigenen Marktanteil zu erhöhen. … Diese Erklärung wurde in den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten.“

52      In Punkt 4.2 („Einzelheiten zu den technischen Treffen“) der angefochtenen Entscheidung präsentierte die Kommission zunächst eine Übersichtstabelle mit den Orten und den Terminen der technischen Treffen sowie den anwesenden Unternehmen (Randnr. 124 der angefochtenen Entscheidung). Sie untersuchte dann für jedes der technischen Treffen die zur Verfügung stehenden Beweise (Randnrn. 126 bis 177 der angefochtenen Entscheidung).

53      In Punkt 5.3 („Art der Zuwiderhandlung“) der angefochtenen Entscheidung präzisierte die Kommission die für die Zuordnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens im vorliegenden Fall geltenden Grundsätze:

„…

(205) [I]m Falle einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer braucht die Kommission das betreffende Verhalten nicht als [einer Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise] zuzurechnend zu beschreiben. Die Begriffe [„Vereinbarung“ oder „aufeinander abgestimmte Verhaltensweise“] sind fließend und können sich überschneiden. Das wettbewerbswidrige Verhalten kann von Zeit zu Zeit verändert, seine Mechanismen können angepasst oder gestärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es kann sich sogar als unmöglich erweisen, eine Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen zu treffen, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig die Merkmale jeder Form des untersagten Verhaltens aufweisen kann, während für sich genommen einige ihrer Erscheinungsformen dem einen und nicht dem anderen Begriff zugeordnet werden könnten. Daher wäre es widersinnig, bei einem eindeutig fortbestehenden gemeinsamen Unternehmen mit einem einzigen Gesamtziel mehrere getrennte Formen der Zuwiderhandlung zu unterscheiden. Ein Kartell kann entsprechend gleichzeitig in einer Vereinbarung und in einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise bestehen. Artikel 81[EG] sieht keine bestimmte Kategorie für eine komplexe Zuwiderhandlung der in dieser Entscheidung beschriebenen Art vor.

(206) Wenn mehrere Kartellmitglieder und deren wettbewerbswidriges Verhalten im Laufe der Zeit entweder als Vereinbarungen oder als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (komplexe Zuwiderhandlungen) beschrieben werden können, braucht die Kommission nicht jeden einzelnen Typ des betreffenden Verhaltens zu klassifizieren.“

54      Unter demselben Punkt der angefochtenen Entscheidung beschreibt die Kommission den Inhalt der Zuwiderhandlung wie folgt:

„5.3.2 Anwendung

(210) Durch die in [Punkt] 4 dieser Entscheidung beschriebenen Sachverhalte ist nachgewiesen, dass alle in diesem Verfahren behandelten Unternehmen … an geheimen Absprachen über Paraffinwachse sowie bei den in Randnummer 2 angeführten Unternehmen über Paraffingatsch beteiligt waren und regelmäßig an Treffen teilgenommen haben; Gegenstand der Treffen waren:

(1)      Preisfestsetzungen [;]

(2)      … Aufteilung von Kunden und/oder Märkten [;]

(3)      Offenlegung und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen insbesondere in Bezug auf Kunden, Preisgestaltung, Produktionskapazitäten und Umsätze …

5.3.2.2. Preisfestsetzung

(240) Aus den Randnummern (98), (107), (126), (128), (131), (133), (135), (137), (139), (140), (142), (145), (147), (149), (152), (153), (156), (157), (163), (168), (174), (176) und (177) geht hervor, dass die beteiligten Unternehmen Mindestpreise festsetzten und Preiserhöhungen (‚Preisfestsetzungen‘) vereinbarten.

(241) ExxonMobil, Repsol, Sasol und Shell haben bestätigt, dass Preisfestsetzungen vorkamen [vgl. Randnr. 107] und dies in der mündlichen Anhörung und in ihren schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erneut eingeräumt.“

55      Hinsichtlich der Klägerin ergibt sich aus dem Anhang der angefochtenen Entscheidung, dass sie bei 39 von insgesamt 51 Treffen (technischen Treffen und „Paraffingatsch-Treffen“) anwesend war, die im Zeitraum ihrer Teilnahme an dem Kartell, d. h. zwischen dem 3. September 1992 und dem 28. April 2005 stattgefunden hatten.

 Zur Beweiskraft der von der Kommission gesammelten Beweise

56      Zunächst sind die Beweise zum Inhalt der Diskussionen bei den technischen Treffen zu untersuchen, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat. Bei diesen Beweisen handelt es sich um Erklärungen von Unternehmen und um handschriftliche Notizen aus der Zeit der technischen Treffen, die entweder während eines bestimmten technischen Treffens oder kurz danach angefertigt wurden und den Inhalt der dort geführten Diskussionen beschreiben.

57      In dieser Hinsicht stellt die Klägerin die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angewandten Auslegungsgrundsätze und die Beweiskraft der Erklärungen und der Beweisunterlagen in Frage.

–       Unternehmenserklärungen

58      Nach der Erklärung von Sasol vom 12. Mai 2005 führten die technischen Treffen im Allgemeinen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten, da Preiserhöhungen oder ‑ermäßigungen erörtert wurden und Informationen zu den Bruttopreisen und zu Planungen hinsichtlich der Kapazitäten ausgetauscht wurden.

59      Nach der Erklärung von Repsol vom 19. Mai 2005 wurde bei den technischen Treffen über die Höhe der von den Teilnehmern angewandten Preise diskutiert.

60      Shell erklärte, dass es bei allen technischen Treffen um Preisfestsetzung gegangen sei. Laut ihrer Erklärung vom 14. Juni 2006 sind mindestens ab 1999, dem Beginn der Teilnahme ihres Vertreters, der berichtet habe, an den technischen Treffen, die Preise für Paraffinwachs niemals einseitig bestimmt, sondern immer bei den technischen Treffen durch die Konkurrenten vereinbart worden.

61      Außerdem haben dieselben Unternehmen in diesen Erklärungen auch bestätigt, dass sich die Teilnehmer bei mehreren technischen Treffen tatsächlich über Mindestpreise oder Preiserhöhungen, manchmal sogar über die Maßnahmen zur Erhöhung verständigt hätten. Im Übrigen ergibt sich aus diesen Erklärungen, dass Total an diesen wettbewerbswidrigen Abmachungen in vollem Umfang beteiligt war.

62      Außerdem erwähnte die Kommission in den Randnrn. 107 und 113 der angefochtenen Entscheidung die in Rede stehenden Erklärungen (siehe oben, Randnrn. 58 bis 61).

63      Nach Ansicht der Klägerin haben die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit 2002 abgegebenen Erklärungen begrenzte Beweiskraft, vor allem wenn sie nicht durch einen anderen Beweis untermauert werden. Diese Erklärungen seien von Natur aus subjektiv und zielten darauf ab, „eher die anderen zu beschuldigen als sich selbst“. Im Übrigen seien die Erklärungen von Sasol und von Repsol über die Schwere der Zuwiderhandlung „auf Veranlassung der Kommission“ und im Hinblick darauf abgegeben worden, die Begünstigung aufgrund ihrer Anträge auf Zusammenarbeit zu bewahren.

64      Solche Argumente wurden vom Unionsrichter bereits geprüft und zurückgewiesen.

65      Nach der Rechtsprechung verbietet keine Bestimmung und kein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts der Kommission, gegen ein Unternehmen die Erklärungen anderer Unternehmen zu verwenden, denen vorgeworfen wird, sie seien am Kartell beteiligt gewesen. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 192).

66      Zudem kann Erklärungen ein besonders hoher Beweiswert beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 205 bis 210).

67      Außerdem wird, auch wenn gegenüber freiwilligen Aussagen von Hauptteilnehmern eines verbotenen Kartells im Allgemeinen ein gewisses Misstrauen angebracht ist, da die Möglichkeit besteht, dass diese Teilnehmer die Neigung haben, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen, durch die Tatsache, dass beantragt wird, in den Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu kommen, um einen Erlass oder eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, dennoch nicht zwangsläufig ein Anreiz geschaffen, verfälschte Beweise hinsichtlich der Beteiligung der übrigen Kartellmitglieder vorzulegen. Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 70).

68      Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, dass sie eine Zuwiderhandlung verwirklichte, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori, sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende dazu entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen. Somit sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 166, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

69      Im vorliegenden Fall erfolgten die fraglichen Erklärungen auf der Grundlage von Zeugenaussagen von Personen, die an den technischen Treffen teilgenommen hatten, nach reiflicher Überlegung, und sie belasten auch die Unternehmen, in deren Namen sie abgegeben wurden. Außerdem stimmen die Erklärungen im Großen und Ganzen mit der Beschreibung der Zuwiderhandlung überein, was ihre Glaubwürdigkeit noch weiter erhöht. Somit sind sie entgegen den Ausführungen der Klägerin im Sinne der oben in Randnr. 66 angeführten Rechtsprechung besonders verlässlich.

70      Außerdem trägt die Klägerin nichts vor, was ihre Angabe, die Erklärungen von Sasol und von Repsol seien „auf Anregung der Kommission“ abgegeben worden, belegen oder beweisen würde. Im Übrigen ergibt sich aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 kein Anreiz, die Schwere der Zuwiderhandlung zu übersteigern, und ist im vorliegenden Fall auch nicht feststellbar. Die Erklärungen von Sasol, Repsol und von ExxonMobil erfolgten vielmehr nach den Nachprüfungen, so dass diese Unternehmen sich denken konnten, dass nur geringe Chancen bestanden, dass sie die ersten waren, die Informationen lieferten, die der Kommission die Anordnung von Nachprüfungen oder die Feststellung des Bestehens eines Kartells erlaubten (vgl. Punkt 8 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002). Somit bestanden nach ihrer Wahrnehmung große Chancen, dass sie höchstens eine maximale Ermäßigung von 50 % der Geldbuße erhalten könnten (vgl. Punkt 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002). Unter diesen Umständen gab es keinen wirtschaftlichen Grund, der Anreiz für die oben genannten Unternehmen hätte sein können, die Zuwiderhandlung als schwerer darzustellen als sie in Wirklichkeit war, denn die erhöhte Schwere der Zuwiderhandlung hätte zu einer Erhöhung ihrer Geldbußen geführt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass falsche Angaben in den Erklärungen zu einem Verlust der Vorteile aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 führen können (siehe oben, Randnr. 67).

71      Somit ist das Vorbringen der Klägerin, nach dem die einen Antrag auf Zusammenarbeit stellenden Unternehmen angeregt worden sein sollen, die Zuwiderhandlung als schwerer darzustellen, als sie in Wirklichkeit gewesen war, zurückzuweisen.

72      Die Klägerin macht ferner geltend, die Kommission könne ihre Schlussfolgerungen nicht auf eine Erklärung stützen, deren Richtigkeit von mehreren beschuldigten Unternehmen bestritten werde und die nicht durch weitere Elemente untermauert werde.

73      Zwar kann nach der Rechtsprechung eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 219 und 220).

74      Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission indessen nicht auf die Erklärung nur eines Teilnehmers gestützt, die von den anderen Teilnehmern bestritten wurde, sondern auf die von mehreren Unternehmen unabhängig voneinander abgegebenen Erklärungen, die im Großen und Ganzen hinsichtlich der Beschreibung der Zuwiderhandlung übereinstimmen (siehe oben, Randnrn. 58 bis 61). Darüber hinaus hat sich die Kommission auf zahlreiche Beweisunterlagen gestützt, die den Inhalt der Unternehmenserklärungen ergänzen und untermauern und die zum Teil unten in den Randnrn. 76 ff. geprüft werden.

75      Somit sind die fraglichen Erklärungen Teil einer Reihe von Beweisen, die die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen hinsichtlich der Preisfestsetzungen für Paraffinwachse, die in den technischen Treffen, an denen die Klägerin teilgenommen hat, beschlossen wurden, belegen. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, das den Beweiswert der Erklärungen in Frage stellt, zurückzuweisen.

–       Schriftliche Beweise

76      Die angefochtene Entscheidung verweist auf zahlreiche, aus dem fraglichen Zeitraum stammende schriftliche Beweise, die bei den Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen gefunden wurden. Bei diesen schriftlichen Beweisen handelt es sich überwiegend um handschriftliche Vermerke von MOL und um Protokolle von Sasol über die Treffen „Blauer Salon“.

77      Die Klägerin bestreitet den Beweiswert dieser schriftlichen Beweise. Sie macht geltend, die handschriftlichen Vermerke seien, wenn sie, wie es bei denjenigen von MOL der Fall sei, bei den technischen Treffen angefertigt worden seien, nicht erschöpfend und enthielten eigene Zeichen und Symbole des Verfassers. Was die Protokolle von Sasol über die Treffen „Blauer Salon“ betreffe, sei ihr Beweiswert beschränkt, da sie weder bei den technischen Treffen noch von einer daran teilnehmenden Person erstellt worden seien. Außerdem seien einige der Informationen, die in diesen Protokollen aufgegriffen worden seien, das Ergebnis vertraulicher Gespräche, die außerhalb der technischen Treffen stattgefunden hätten. Dem Vorbringen der Kommission, wonach sie in tempore non suspecto erstellt worden seien, könne nicht gefolgt werden, zumal sie selten klar verständlich seien.

78      Das Gericht und der Gerichtshof haben solche Argumente bereits geprüft und zurückgewiesen.

79      Wie sich aus der oben in Randnr. 47 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es, da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, üblich, dass diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und dass die Unterlagen darüber meistens auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke entdeckt, die eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern belegen, wie die Protokolle über ein Treffen, sind diese normalerweise nur bruchstückhaft und spärlich, so dass es oft notwendig ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren.

80      Außerdem muss es nach der Rechtsprechung bei der Würdigung des Beweiswerts schriftlicher Beweise als sehr bedeutsam angesehen werden, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T‑157/94, Slg. 1999, II‑707, Randnr. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg. II‑5761, Randnr. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Ereignisse erstellt wurde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 207).

81      Das Fehlen des Datums oder der Unterschrift auf einem Dokument oder der Umstand, dass es schlecht geschrieben ist, nehmen diesem nicht jeden Beweiswert, sofern sein Ursprung, sein wahrscheinliches Datum und sein Inhalt mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV/Kommission, T‑217/03 und T‑245/03, Slg. 2006, II‑4987, Randnr. 124; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T‑11/89, Slg. 1992, II‑757, Randnr. 86).

82      Im vorliegenden Fall waren, wie die Kommission in Randnr. 215 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Notizen von MOL während der Treffen von einem Teilnehmer gemacht worden, und sie sind strukturiert und ziemlich detailliert. Deshalb ist der Beweiswert dieser Notizen sehr hoch. Was die Protokolle von Sasol über die Treffen „Blauer Salon“ anbelangt, handelt es sich um Dokumente aus dem maßgeblichen Zeitraum, die in tempore non suspecto, d. h. kurz nach dem jeweiligen technischen Treffen erstellt worden sind. Auch wenn die Person, die sie angefertigt hat, an den technischen Treffen nicht teilgenommen hat, hat sie sich auf Informationen gestützt, die sie von einem Teilnehmer erhalten hat. Somit haben auch diese Protokolle einen hohen Beweiswert.

83      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das den Beweiswert der schriftlichen Beweise, auf die in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen wird, in Frage stellt.

 Zur detaillierten Prüfung des Vorbringens der Klägerin zu den besonderen technischen Treffen

84      Die Klägerin macht geltend, die Kommission gebe bei 36 von 52 technischen Treffen nicht an, dass die Teilnehmer eine Preisvereinbarung getroffen hätten. Erstens habe die Kommission hinsichtlich vier technischer Treffen in der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass sie nicht sicher sei, dass diese Treffen stattgefunden hätten, oder dass der Inhalt des Treffens nicht habe festgestellt werden können. Zweitens habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf zwölf technische Treffen zugegeben, dass sie keine anderen Hinweise auf ihren Inhalt habe als die Erklärungen einiger Teilnehmer, wonach der Gegenstand dieser Treffen wettbewerbswidrig gewesen sei, ohne dass die Art des in Rede stehenden Verhaltens genau festgestellt worden sei. Drittens habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich sechs weiterer technischer Treffen nicht erwähnt, dass dort Diskussionen über Preise stattgefunden hätten. Viertens habe die Kommission für 14 weitere technische Treffen in der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass dort zwar Preisinformationen ausgetauscht worden seien, dass aber keine Vereinbarung über eine Erhöhung, und erst recht nicht über ein gemeinsames Niveau einer Erhöhung getroffen worden sei oder dass sie sich jedenfalls über das Ergebnis eines solchen Austauschs nicht sicher sei.

85      Im Übrigen macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nur bei 16 technischen Treffen festgestellt, dass die Teilnehmer zu einer Preisvereinbarung gelangt seien. Sie legt detaillierte Argumente zu der behaupteten fehlerhaften Würdigung der Beweise im Hinblick auf jedes dieser technischen Treffen vor.

86      Erstens stützte sich die Kommission hinsichtlich des technischen Treffens vom 3. und 4. September 1992 in Randnr. 126 der angefochtenen Entscheidung auf einen Informationsvermerk von Sasol über ein Treffen „Blauer Salon“, der den Hinweis „bis 22.11. Preis ‚0‘“ enthalte. Sie zog daraus den Schluss, dass bei diesem Treffen vereinbart worden sei, die Preise nicht zu ändern.

87      Die Klägerin macht geltend, der Informationsvermerk von Sasol betreffe eine interne Mitteilung zwischen zwei Angestellten von Sasol, nämlich Herrn K., der die Anweisung an Herrn O. gegeben habe, keine Preisänderung vorzunehmen, so dass der genannte Informationsvermerk nicht beweise, dass es eine bei dem technischen Treffen geschlossene Vereinbarung gebe.

88      Es ist festzustellen, dass Sasol diesen Hinweis so verstanden hat, dass in einer Erklärung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Vereinbarung getroffen wurde, keine Preisänderungen vorzunehmen. Außerdem ergibt sich aus zahlreichen Informationsvermerken von Sasol über die Treffen „Blauer Salon“ und aus ihren Erklärungen, dass mit diesen Informationsvermerken Herr K., Vertreter von Sasol bei den technischen Treffen, Herrn O. über den Inhalt der Diskussion bei diesen Treffen informiert hat. Zudem wurde die Ziffer „0“ von den Teilnehmern oft verwendet, um die Aufrechterhaltung der Preise zu vermerken. Folglich beweist der in Rede stehende Informationsvermerk, auch wenn er genau genommen eine interne Mitteilung zwischen Herrn K. und Herrn O. ist, dennoch, dass bei dem in Rede stehenden Treffen eine Vereinbarung getroffen wurde, die Preise nicht zu ändern. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin dazu zurückzuweisen.

89      Außerdem kann die Klägerin der Kommission nicht mit Erfolg entgegnen, dass bei diesen Treffen keine Preiserhöhung vereinbart worden sei. Eine Vereinbarung über die Beibehaltung der Preise ist nämlich auch eine Preisfestsetzungsvereinbarung, da es einen übereinstimmenden Willen der Teilnehmer gibt, ein Preisniveau anzuwenden, das sie zusammen festgesetzt haben.

90      Somit hat die Kommission in Randnr. 240 der angefochtenen Entscheidung zutreffend auf der Grundlage des in Rede stehenden technischen Treffens den Schluss gezogen, dass „die beteiligten Unternehmen Mindestpreise festsetzten“.

91      Was zweitens das Treffen vom 23. und 24. November 1992 anbelangt, so hat die Kommission in Randnr. 128 der angefochtenen Entscheidung auf einen Vermerk von MOL Bezug genommen, in dem es heißt: „erstes Quartal – Preise aufrecht erhalten – Informationen austauschen, wenn nötig – Mindestpreise“. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass dieser Vermerk das Bestehen einer Vereinbarung über die Aufrechterhaltung der Preise belege.

92      Nach Ansicht der Klägerin macht der Hinweis in dem Vermerk von MOL „keinen Sinn“, weil er nicht mit einem bestimmten Preis verbunden werden könne. Außerdem habe MOL diese Auslegung nicht bestätigt, und als eine andere Auslegung wäre auch ein einfacher Informationsaustausch glaubhaft.

93      Das Gericht hält die Erklärung der Klägerin für nicht plausibel. Es wird nämlich vor diesem Vermerk kein spezifischer Unternehmensname angegeben, so dass nicht der Schluss gezogen werden kann, dass es sich um eine einseitige Mitteilung handelte. Ein gegenteiliges Beispiel ist der Vermerk von Sasol betreffend das Treffen „Blauer Salon“ vom 17. und 18. September 1996, der den Hinweis enthielt „MOL, HU DEM 110,- flü.ffr ab 1/10.96“. Die Kommission kam auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass „[d]emnach … die Unternehmensvertreter untereinander ihre Preisplanung [besprachen und offenbarten]“ (Randnr. 141 der angefochtenen Entscheidung).

94      Somit hat sich die Kommission in Randnr. 240 der angefochtenen Entscheidung zutreffend auf dieses technische Treffen gestützt, um zu dem Schluss zu kommen, dass „die beteiligten Unternehmen Mindestpreise festsetzten“ (siehe oben, Randnr. 89).

95      Was drittens das Treffen vom 7. und 8. September 1995 (Randnr. 137 der angefochtenen Entscheidung) betrifft, trägt die Klägerin vor, die Teilnehmer hätten nur Informationen über ihre Preise ausgetauscht.

96      Dieser Auslegung widerspricht der Informationsvermerk von Sasol über das Treffen „Blauer Salon“, wie er von Sasol im Verwaltungsverfahren ausgelegt wurde, und der Vermerk von MOL zu diesem Treffen.

97      Der Vermerk von MOL enthält folgende Punkte:

„11. Schümann DEM 970, - Mind.preis.

13. Total DEM 920,- hat erhöht von 950 DM.- 970 DM,- bis zum Jahresende vorgesehen

15. wir erhöhen auf 900“.

98      Der Informationsvermerk des Treffens „Blauer Salon“ enthält den Hinweis „Preise hoch per 1/1.95“. Im Übrigen ist entsprechend der Antwort von Sasol vom 16. Dezember 2006 auf ein Auskunftsersuchen der Kommission das Datum falsch angegeben, so dass die Preiserhöhung tatsächlich für den 1. Januar 1996 vorgesehen war. Nach dieser Antwort ist dies das Ergebnis des Treffens vom 7. und 8. September 1995.

99      Somit beruht die Ansicht der Kommission, dass die Teilnehmer an diesem Treffen „Informationen über ihre künftige Preispolitik [austauschten] und … Preiserhöhungen als auch Mindestpreise [erörterten und beschlossen]“, auf einer Reihe besonders schlüssiger Beweise. Die Erklärung von Sasol räumt jeglichen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines übereinstimmenden Willens über eine Preiserhöhung aus. Die bloße Tatsache, dass das Niveau der Erhöhung und das der Mindestpreise von Unternehmen zu Unternehmen verschieden sind, hat keine Auswirkung darauf, dieses Treffen so einzustufen, dass es zu einer Vereinbarung über Preisfestsetzungen geführt hat, wobei der Ausdruck „Preisfestsetzung“ nicht voraussetzt, dass ein einheitlicher Preis bei allen Teilnehmern angewandt wird.

100    Was viertens das technische Treffen vom 22. und 23. Februar 1996 betrifft, hat sich die Kommission in Randnr. 139 der angefochtenen Entscheidung auf einen Vermerk von MOL gestützt, der folgende Angaben enthält: „Paraffin – alle Qualitätsstufen – gleicher Preis DEM 108; Kleiner/großer Kunde – gleicher Preis DEM 108; Eintauchwachs DEM 1200-1250“. Dieser Randnummer zufolge zeigt dies, dass die teilnehmenden Unternehmen sich in Bezug auf die Preise von Paraffinwachs abgesprochen haben.

101    Nach Ansicht der Klägerin ist es nach einer Gesamtbetrachtung dieses Vermerks nicht möglich, einen solchen Schluss zu ziehen. Die Informationen seien in dem gewöhnlichen Stil der Vermerke von MOL dargestellt worden, d. h. eine „Äußerung reihum“, bei der die offengelegten und ausgetauschten Informationen der Teilnehmer aufgenommen würden.

102    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Sasol und Repsol unabhängig voneinander den wettbewerbswidrigen Charakter des technischen Treffens vom 22. und 23. Februar 1996 bestätigt haben. Weiter enthält dieser Vermerk von MOL auch den Hinweis „ab 1.8. DEM 80/t überall erhöhen“, d. h. den Zeitpunkt und den Umfang der Preiserhöhung.

103    Somit hat die Kommission in Randnr. 240 der angefochtenen Entscheidung korrekt festgestellt, dass die beteiligten Unternehmen bei diesem technischen Treffen Mindestpreise festgelegt und Preiserhöhungen vereinbart haben.

104    Was fünftens das Treffen vom 14. und 15. Mai 1996 betrifft (Randnr. 140 der angefochtenen Entscheidung), enthält der Informationsvermerk von Sasol über den „Blauen Salon“ folgende Angaben:

„Ausgangspunkt war Preis-Erhöhung 2. Halbjahr ’96

- D + F : per 1.8.96 Kerze – FRP min 115,- nto nto flü ffr

      Teel. 115 %

      Grabl. 115 %

      verp. + 5 % auf heutigen Preis

      Blender FRP min 105,- nto, nto flü ffr“.

105    Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass „die beteiligten deutschen und französischen Unternehmen eine Preiserhöhung im zweiten Halbjahr 1996 vereinbarten, indem sie eine Erhöhung der Preise für Paraffin-Kerzenwachs zum 1. August 1996 planten“.

106    Die Klägerin trägt vor, dass es keine Preisvereinbarung gegeben habe und dass sie jedenfalls bei diesem Treffen nicht anwesend gewesen sei.

107     Dieses Vorbringen kann die Würdigung der Kommission nicht beeinträchtigen. In der Antwort von Sasol vom 16. Dezember 2006 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission wird nämlich ganz eindeutig gesagt, dass bei diesem Treffen eine Preisvereinbarung getroffen worden sei.

108    Die Tatsache, dass die Klägerin an diesem Treffen nicht teilgenommen hat, kann die Kommission nicht daran hindern, allgemein den Schluss zu ziehen, dass sie an Preisfestsetzungsvereinbarungen teilgenommen hat, und insoweit die dieses Treffen betreffenden Beweise zu berücksichtigen. Ein Unternehmen kann für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es zum einen wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es insbesondere durch die Teilnahme an regelmäßig über mehrere Jahre stattfindenden Zusammenkünften beteiligt war, Teil eines Gesamtsystems war, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs gerichtet war, und sich zum anderen dieses System auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 370 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Gemäß der Antwort von Sasol vom 16. Dezember 2006 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hat Sasol über Telefongespräche, die im Anschluss an das Treffen geführt wurden, erfahren, dass Total ihre Preise tatsächlich auf 115 deutsche Mark (DEM) pro 100 kg erhöht, aber einen Bonus für bestimmte Unterkategorien von Waren gewährt hatte. Somit wurde die Klägerin nicht nur über die auf dem fraglichen Treffen getroffene Vereinbarung unterrichtet, sondern sie wandte dessen Ergebnis auch teilweise an. Da dieser Punkt, der gewiss das Verhalten der Klägerin betraf, für Sasol keine Milderung ihrer Haftung bewirken konnte, da sie die Vergünstigung der Zusammenarbeit hätte verlieren können, wenn sie gegenüber der Kommission falsche Angaben gemacht hätte, und da jedenfalls Sasol betont hat, dass die Klägerin sich nur teilweise an der Vereinbarung beteiligt hatte, gibt es keinen Grund, die Glaubwürdigkeit dieser Erklärung zu bezweifeln.

110    Sechstens ist das Vorbringen der Klägerin zu den Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 (Randnr. 145 der angefochtenen Entscheidung) und vom 5. und 6. Mai 1998 (Randnr. 147 der angefochtenen Entscheidung) zu prüfen.

111    Der Informationsvermerk über das Treffen „Blauer Salon“ enthält in Bezug auf das erste Treffen folgende Angaben:

 

„Datum

Erhöhung

Mindestpreis

√ SCHS, D

   

√ Dea, D

   

√ SRS-Tuda, D

.

.

.

√ MOL, HU

1.1.

.

.

√ Total, F

1.1.

DEM 10,-

DEM 120

Mobil-Bp, F

.

.

.

√ Repsol, E

.

.

.

√ Agip, I

1.1.

DEM 10“

.

112    Sasol erklärte, diesem Informationsvermerk sei zu entnehmen, dass sich die Teilnehmer verpflichtet hätten, die Preise um 10 bis 12 DEM pro 100 kg zu erhöhen, dass Total und Agip gewünscht hätten, die Preise um 10 DEM zu erhöhen und dass dies zumindest für Total zu einem Mindestpreis von 120 DEM pro 100 kg habe führen müssen.

113    Der Umfang und die Zeitpunkte der Erhöhungen werden in vollem Umfang von zwei Vermerken zu diesem Treffen bestätigt, die in den Geschäftsräumen von MOL gefunden worden waren.

114    Die Klägerin beschränkt sich darauf, auszuführen, dass es für die bei MOL gefundenen Vermerke eine andere Erklärung gebe, nach der die Preise für die verschiedenen Arten von Paraffinwachsen von einem der Teilnehmer laut vorgelesen worden sei. Eine solche Erklärung steht jedoch ganz klar im Widerspruch zu dem Informationsvermerk von Sasol, wie er von dieser ausgelegt wird, zu dem die Klägerin nichts vorgetragen hat.

115    Im Übrigen entbehrt das Argument, die unterschiedlichen Zeitpunkte der vorgesehenen Erhöhungen bewiesen, dass die Teilnehmer keine Übereinkunft erzielt hätten, jeglicher Grundlage. Die verschiedenen für die Erhöhungen vorgesehenen Zeitpunkte können nämlich ein Hinweis darauf sein, dass die Teilnehmer die individuelle geschäftliche Situation der verschiedenen vertretenen Unternehmen berücksichtigt haben. Ferner konnte es, um bei den Kunden die Illusion aufrecht zu erhalten, dass der Paraffinwachsmarkt immer noch dem Gesetz von Angebot und Nachfrage unterliegt, für die teilnehmenden Unternehmen zweckmäßig sein, neue Preise zu verschiedenen Zeitpunkten einzuführen und so vorzutäuschen, dass die von ihnen eingeführten Erhöhungen das Ergebnis unabhängiger kaufmännischer Entscheidungen sind. Eine solche Erklärung für die Anwendung verschiedener Zeitpunkte und Stufen für die Erhöhung wurde von Shell für den auf den Jahresbeginn 2004 folgenden Zeitraum abgegeben.

116    Die Schlussfolgerung der Kommission, wonach bei dem Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 ein Mindestpreis von 1 200 DEM pro Tonne zumindest für einige der Teilnehmer festgesetzt worden sei, wird auch durch einen Vermerk von MOL in Bezug auf das Treffen vom 5. und 6. Mai 1998 bestätigt, in dem es heißt: „Repsol – Mindestpreis 1 180 DEM (Verkauf zu 1 200 nicht möglich)“. Die schlüssigste Erklärung für diesen Vermerk ist, dass Repsol den bei dem vorherigen Treffen vereinbarten Preis nicht anwenden konnte und den Mindestpreis angegeben hat, dessen Anwendung ihr möglich erschien.

117    Somit hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Teilnehmer bei dem Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 die Preise für Paraffinwachse festgesetzt haben.

118    Was siebtens das technische Treffen vom 3. und 4. November 1998 betrifft, stützt sich die Kommission in Randnr. 149 der angefochtenen Entscheidung auf einen Vermerk von MOL und auf einen Informationsvermerk von Sasol über ein Treffen „Blauer Salon“.

119    Der Informationsvermerk von Sasol über das Treffen „Blauer Salon“ enthält folgende Angaben:

„Vorschlag per 1/1 99 + DEM 6?,-für alle [Preise], die unter 120,- DEM liegen

= Rundbrief wird ausgearbeitet mit Begründung ‚Rohstoff-Situation‘ (= Mengenverfügbarkeit) mit dem Ziel

–        dass [dort wo] unter 120 DEM die Preise erhöht werden, …

–        dass Preise nicht abbröckeln,

–        Kerzenhersteller ‚Dokumente‘ in der Hand haben für Verhandlungen mit Ketten [ohne Zweifel von Geschäften]“.

120    Der Vermerk von MOL erwähnt Folgendes: „DEM 60/t - Anhebung zum 1. Januar 1999“.

121    Die Kommission hat aus diesen Angaben in der angefochtenen Entscheidung den Schluss gezogen, dass die Teilnehmer die Situation erörterten, die sich nach ihrer Vereinbarung ergab, die in dem technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 getroffen worden war und in der das Ziel festgelegt worden war, die Preise für Paraffinwachse auf mehr als 120 DEM pro 100 kg zu erhöhen, das noch nicht erreicht worden war. Die Teilnehmer vereinbarten also bei dem technischen Treffen vom 3. und 4. November 1998 eine Preiserhöhung von 6 DEM zum 1. Januar 1999 für alle Kunden, die Paraffinwachs für unter 120 DEM kauften. Ebenso musste nach der angefochtenen Entscheidung diese Erhöhung mit einer Rohstoffknappheit begründet werden. Darüber hinaus stimmten die Unternehmensvertreter darin überein, dass die Preise auf jeden Fall nicht sinken durften.

122    Die Klägerin macht geltend, dass der Hinweis in dem Vermerk von MOL sich auf einen Hinweis von Herrn S. (Shell) beziehe, da er unter dem Namen „S“ stehe. Der Hinweis in dem Informationsvermerk von Sasol über das Treffen „Blauer Salon“, nach dem ein „Rundbrief … ausgearbeitet [werde]… mit dem Ziel …, dass die Preise nicht abbröckeln“, beziehe sich auf einen internen Rundbrief von Sasol und könne nicht als Vereinbarung verstanden werden, die anlässlich eines technischen Treffens getroffen worden sei, sondern nur als ein zum Ausdruck gebrachtes Ziel, das Sasol sich gesetzt habe.

123    Insoweit ist zu bemerken, dass die Erklärung der Klägerin nicht plausibel ist und nicht auf einer kohärenten Auslegung der schriftlichen Beweise beruht. Die Klägerin erklärt in keiner Weise, warum Sasol beschlossen haben sollte, im Anschluss an eine einseitige Erklärung eines anderen Teilnehmers, nämlich Shell, einen Rundbrief an ihre Kunden zu verfassen und, mangels einer Vereinbarung zwischen den Teilnehmern in Bezug auf die Erhöhung der Preise, eine Preiserhöhung von 6 DEM pro 100 kg anzukündigen. Außerdem stellt die Interpretation der Kommission im Gegensatz zu derjenigen der Klägerin den Zusammenhang mit den bei dem technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 geführten Diskussionen her.

124    Folglich war es gerechtfertigt, dass die Kommission aus den das technische Treffen vom 3. und 4. November 1998 betreffenden Beweisen die Schlussfolgerung zog, dass die Teilnehmer dort eine Preiserhöhung vereinbart hatten.

125    Achtens sind die Argumente der Klägerin zu dem Treffen vom 27. und 28. Oktober 1999 zu prüfen.

126    Insoweit besaß die Kommission einen Informationsvermerk von Sasol über das Treffen „Blauer Salon“, der folgende Angaben enthält:

 

„Erhöhung

anwesend: Total

par 15/1.2000 + Ffr 2300 = DEM 6,85

anwesend: Repsol

 

anwesend: SRS-Tuda

par 10/1.2000

anwesend: Dea

par 17/1.2000 selon [M. B. de Dea]

+ 8,50 DEM

anwesend: SCHS

per 15/1.2000

Mobil-Bp, F

 

nicht anwesend: MOL

per 1/2.2000 (alt DEM 110.- flü ffr)

+ 6 DEM, - lt. T. T. 10/1

nicht anwesend: Mobil

 

[nicht anwesend] Esso, F

per 1/2.2000 + 40 $,- (lt. MA 19/1)

Kuwait, NL par? + 8 DEM,- (lt. Buchh [Buchhaltung]) 24/1

generell für alle Industrien

- flüssig

+ DEM 7-9,- %kg (keinesfalls weniger als 6 DEM)

- verpackt      

+ 11 DEM,- % kg“

127    Die Kommission hat diesen Vermerk unter Berücksichtigung der Erklärungen von Sasol wie folgt ausgelegt (Randnr. 156 der angefochtenen Entscheidung):

„Demnach verpflichten sich Total, Repsol, H&R/Tudapetrol (‚SRSTuda‘), DEA und Sasol zu Preiserhöhungen im Januar 2000. Total sollte die Preise am 15. Januar 2000 um 2 300 FRF, H&R/Tudapetrol am 10. Januar 2000, DEA am 17. Januar 2000 um 8,50 DEM und Sasol am 15. Januar 2000 erhöhen. Die nicht anwesenden Unternehmen sollten zum 1. Februar 2000 (MOL um 6 DEM und Esso um 40 USD) erhöhen, Kuwait zu einem unbekannten Termin um 8 DEM. Die drei letzten Angaben hat Sasol nach dem technischen Treffen durch bilaterale Kontakte erhalten und nach eigenen Angaben dem Dokument am 7. Dezember 1999 hinzugefügt. Dies geht aus dem Kürzel ‚lt‘ in Verbindung mit Namen und Datum hervor. Sasol hat die Vertreter dieser Unternehmen am genannten Tag angerufen und die Informationen über die Preiserhöhungen erhalten.“

128    Die Klägerin kann nicht überzeugend behaupten, es habe sich nur um einen Informationsaustausch gehandelt. Dieser These wird ganz klar in der Erklärung von Sasol vom 16. Dezember 2006 widersprochen, nach der Total, Repsol, „SRSTuda (Hansen & Rosenthal)“ anwesend gewesen seien und sich zu einer Preiserhöhung im Januar 2000 verpflichtet hätten.

129    Die Tatsache, dass die Zeitpunkte, die neben den Namen der Unternehmen aufgeführt sind, verschieden sind, kann die These der Klägerin nicht stützen, aus Gründen, die bereits oben in Randnr. 115 dargelegt wurden.

130    Ebenso ist die plausibelste Erklärung für das Fehlen von Ziffern neben den Namen von Unternehmen, die bei dem Treffen vertreten waren, im Hinblick auf die Erklärung von Sasol, die Preiserhöhung sei bei allen diesen Unternehmen gleich hoch, nämlich 6,85 DEM.

131    Somit hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass es bei dem fraglichen Treffen eine Vereinbarung über Preisfestsetzungen gab.

132     Neuntens sind die Argumente der Klägerin in Bezug auf das Treffen vom 26. und 27. Juni 2001 (Randnr. 163 der angefochtenen Entscheidung) zu prüfen.

133    Der Informationsvermerk von Sasol über das Treffen „Blauer Salon“ enthält insoweit folgende Angaben:

„im Laufe Juli:  bei Spezialkunden … Preise kündigen zum frühest möglichen Termin

Ende August :  alle Preise kündigen per 30/9.01

      per 1/10.01 + 7,- €“

134    Der angefochtenen Entscheidung zufolge zeigen diese Angaben, dass die Unternehmensvertreter eine Erhöhung der Paraffinpreise um 7 Euro zum 1. Oktober 2001 vereinbarten, der eine Kündigung aller bestehender Preisvereinbarungen bis zum 30. September vorausging.

135    Nach Ansicht der Klägerin wird diese Auslegung durch die Erklärung von Sasol vom 16. Dezember 2006 nicht gestützt, diese beweise nur eine Diskussion über die Preise.

136    Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zu der genannten Erklärung. Nach dieser hat Herr O. von Sasol die Ergebnisse des technischen Treffens vom 26. und 27. Juni 2001 notiert, und die Absicht, die Preise zu erhöhen, gebe das Ergebnis, das bei diesem Treffen erzielt worden sei, wieder.

137    Da die Erklärung das Ergebnis erwähnt, das bei dem Treffen in Bezug auf eine Preiserhöhung erzielt worden ist, ist davon auszugehen, dass diese Erklärung eine bei diesem Treffen getroffene Vereinbarung über eine Preisfestsetzung beweist.

138    Zehntens beanstandet die Klägerin die Würdigung der Beweise in Bezug auf das Treffen vom 11. und 12. Mai 2004, die in Randnr. 174 der angefochtenen Entscheidung enthalten ist.

139    In dieser Hinsicht enthält der handschriftliche Vermerk, der in den Geschäftsräumen von Total France gefunden wurde, folgende Hinweise:

„->Sasol 40 €/50 $. – bis Ende Juli

->Mitt.: 38-28.

->1. Juli

+ FRP : 70 -> 6 000 €/T

+ Teelicht: 50 -> 500 €/T

+ Microwachs: 25 -> 50 €/

-> 40 €/T Paraffingatsch“

140    Nach der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des in den Geschäftsräumen von Total France gefundenen handschriftlichen Vermerks, dass ein Pfeil vor dem Preis auf eine vereinbarte Strategie für die Zukunft hindeutet, so dass die Teilnehmer eine Preiserhöhung vereinbart hatten.

141    Nach Ansicht der Klägerin ist die Auslegung des in den Geschäftsräumen von Total France gefundenen handschriftlichen Vermerks, wie sie von der Kommission vorgenommen wurde, wegen der Widersprüchlichkeit der Erklärungen zu diesem technischen Treffen nicht möglich. Shell habe nämlich erklärt, dass eine Preiserhöhung vereinbart worden sei, während Sasol erwähnt habe, dass eine Preiserhöhung diskutiert worden sei. Folglich könne auch unter Berücksichtigung des bei Total France gefundenen handschriftlichen Vermerks nur ein Informationsaustausch angenommen werden.

142    Es ist festzustellen, dass die Erklärung von Shell vom 14. Juni 2006 keinesfalls zweideutig ist, da sie bestätigt, dass eine Preiserhöhung bei diesem technischen Treffen vereinbart worden sei und zum 1. Juli 2004 wirksam werden sollte.

143    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Erklärung von Sasol vom 12. August 2005 stützen, um zu leugnen, dass bei diesem Treffen eine Vereinbarung getroffen wurde. Der Umstand, dass Sasol einräumt, dass bei diesem Treffen über die Preise diskutiert wurde, schließt keinesfalls aus, dass die Teilnehmer auf der Grundlage dieser Diskussionen zu einer Vereinbarung gelangt sind. Im Übrigen hat Sasol in der genannten Erklärung bestätigt, dass sie einen „Kettenbrief“ verschickt habe, in dem sie eine Preiserhöhung von fünf bis sieben Euro pro 100 kg am 14. Juni 2004 angekündigt habe, und dass sie ein Schreiben von H&R erhalten habe, in dem die Erhöhung ihrer Preise von 5,20 auf 6,80 Euro pro 100 kg angekündigt worden sei.

144    Aus dieser Erklärung ergibt sich, dass Sasol ihre Preise um den gleichen Betrag erhöhen wollte, der in dem bei Total France gefundenen handschriftlichen Vermerk angegeben war, und dass daraufhin H&R auch ein Preiserhöhungsschreiben verschickte, in dem auf eine Erhöhungsmaßnahme hingewiesen wurde, die derjenigen von Sasol sehr ähnlich war.

145    Folglich hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung korrekt festgestellt, dass die Teilnehmer bei dem genannten technischen Treffen eine Erhöhung der Preise für Paraffinwachse vereinbart hatten.

146    Im Licht der vorstehenden Prüfung und ohne dass es nötig wäre, die Beweise für alle technischen Treffen, an denen die Klägerin teilgenommen hat, zu prüfen, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Kartellteilnehmer bei den technischen Treffen vom 3. und 4. September 1992 (Randnr. 126 der angefochtenen Entscheidung), vom 23. und 24. November 1992 (Randnr. 128), vom 7. und 8. September 1995 (Randnr. 137), vom 22. und 23. Februar 1996 (Randnr. 139), vom 14. und 15. Mai 1996 (Randnr. 140), vom 30. und 31. Oktober 1997 (Randnr. 145), vom 3. und 4. November 1998 (Randnr. 149), vom 27. und 28. Oktober 1999 (Randnr. 156), vom 26. und 27. Juni 2001 (Randnr. 163) sowie vom 11. und 12. Mai 2004 (Randnr. 174) Vereinbarungen über Preisfestsetzungen für Paraffinwachse geschlossen haben.

 Zur Gesamtbewertung

147    Erstens ist zu bemerken, dass Shell, Sasol und Repsol eingeräumt haben, dass die Preise für Paraffinwachse bei den technischen Treffen mit dem allgemeinen Ziel erörtert worden seien, sich über ihre Höhe abzusprechen. Nach der oben in Randnr. 32 angeführten Rechtsprechung stellt ein solches gemeinsames Ziel bereits eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG dar, da hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt. Außerdem haben eben diese Unternehmen erklärt, dass sich die Teilnehmer bei mehreren technischen Treffen tatsächlich über Mindestpreise oder Preiserhöhungen, manchmal sogar über die Maßnahmen zur Erhöhung geeinigt hätten. In ihren Erklärungen haben die Unternehmen auch auf die Teilnahme von Total an den technischen Treffen hingewiesen, und sie haben die Namen der Angestellten der Klägerin genannt, die diese bei den Treffen vertreten haben.

148    Zweitens werden die fraglichen Erklärungen durch zahlreiche handschriftliche Vermerke aus der Zeit der technischen Treffen, die die Kommission bei ihren Nachprüfungen vorgefunden hat, untermauert; sie waren der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens zugänglich, und ein Teil von ihnen ist u. a. in den Randnrn. 126, 128, 137, 139, 140, 145, 149, 156, 163 und 174 der angefochtenen Entscheidung angeführt.

149    Drittens war die Klägerin bei 39 von insgesamt 51 wettbewerbswidrigen Treffen, die im Zeitraum ihrer Teilnahme an dem Kartell, d. h. vom 3. September 1992 bis zum 28. April 2005, stattgefunden haben, anwesend.

150    In dieser Hinsicht ist zum einen darauf hinzuweisen (siehe oben, Randnr. 146), dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen hat, dass die Kartellteilnehmer bei den technischen Treffen vom 3. und 4. September 1992 (Randnr. 126 der angefochtenen Entscheidung), vom 23. und 24. November 1992 (Randnr. 128), vom 7. und 8. September 1995 (Randnr. 137), vom 22. und 23. Februar 1996 (Randnr. 139), vom 14. und 15. Mai 1996 (Randnr. 140), vom 30. und 31. Oktober 1997 (Randnr. 145), vom 3. und 4. November 1998 (Randnr. 149), vom 27. und 28. Oktober 1999 (Randnr. 156), vom 26. und 27. Juni 2001 (Randnr. 163) sowie vom 11. und 12. Mai 2004 (Randnr. 174) Preisfestsetzungsvereinbarungen für Paraffinwachse getroffen haben. Die Klägerin war bei all diesen technischen Treffen, außer demjenigen vom 14. und 15. Mai 1996, anwesend.

151    Zum anderen räumt die Klägerin ein, dass bei den technischen Treffen vom 30. September 1994 (Randnr. 133 der angefochtenen Entscheidung), vom 27. Januar 1995 (Randnr. 134), vom 17. und 18. September 1996 (Randnr. 141), vom 2. und 3. September 1998 (Randnr. 148), vom 3. und 4. Februar 2000 (Randnr. 157), vom 25. und 26. Mai 2000 (Randnr. 159), vom 21. und 22. Februar 2002 (Randnr. 165), vom 18. Dezember 2002 (Randnr. 168), vom 27. und 28. Februar (Randnr. 169) sowie vom 14. und 15. Januar 2004 (Randnr. 173), bei denen sie anwesend gewesen sei, Informationen über die Preise für Paraffinwachse ausgetauscht worden seien.

152    Die Klägerin trägt kein spezifisches Argument vor, um die Erklärungen von Sasol, Repsol und Shell, nach denen das Ziel der technischen Treffen die Festsetzung von Preisen gewesen sei, zurückzuweisen.

153    Somit verfügte die Kommission zumindest hinsichtlich der oben in den Randnrn. 146 und 151 genannten technischen Treffen über eine Reihe unwiderlegbarer Beweise, aus denen sich ergab, dass die Teilnehmer bei den technischen Treffen während mehr als zwölf Jahren regelmäßig Informationen über ihre Preise und die vorgesehenen Erhöhungen ausgetauscht hatten. Die Klägerin hat aber keine schlüssige Erklärung in Bezug auf diese Aktivitäten abgegeben, die die Aussage der Kommission in Frage stellen könnte, dass das Ziel dieses Verhaltens insbesondere die Festsetzung der Preise gewesen sei. Vielmehr spricht der lange Zeitraum, in dem die Treffen systematisch stattgefunden haben, selbst dafür, dass die Teilnehmer das Ziel verfolgten, ihre Preispolitiken zu harmonisieren, und dabei bewusst eine praktische Zusammenarbeit unter ihnen an die Stelle der Marktrisiken treten ließen, indem sie abgestimmte Verhaltensweisen einführten, die auf die Preise von Paraffinwachsen gerichtet waren, und, zumindest was die oben in Randnr. 146 genannten technischen Treffen anbelangt, Preisfestsetzungen vereinbarten.

154    Rein vorsorglich ist zu betonen, dass nach der oben in Randnr. 34 angeführten Rechtsprechung Art. 81 Abs. 1 EG jeder unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegensteht, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Kontaktaufnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin weder die Kontaktaufnahme noch den Austausch vertraulicher Informationen bei den technischen Treffen.

155    Viertens kann die Klägerin nicht mit Erfolg behaupten, die Kommission habe ihre Teilnahme an den Vereinbarungen oder den abgestimmten Verhaltensweisen, die bei den technischen Treffen eingerichtet wurden, nicht bewiesen.

156    In Bezug auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die wie im vorliegenden Fall bei Zusammenkünften konkurrierender Unternehmen zustande kommen, hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG vorliegt, wenn diese Zusammenkünfte die Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall genügt es zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission dartut, dass das Unternehmen an Treffen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen geschlossen wurden. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es mit einer anderen Zielsetzung als diese an den Zusammenkünften teilgenommen hat (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 81, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2004, I‑729, Randnr. 47).

157    Diese Regel beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an der fraglichen Sitzung teilnahm, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis der Sitzung zustimme und sich daran halten werde (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 82, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnr. 48).

158    Die Klägerin, die regelmäßig an den Treffen teilgenommen hat, trägt jedoch nicht vor, dass sie sich offen von den Vereinbarungen der wettbewerbswidrigen Treffen distanziert habe.

159    Fünftens betreffen die Erklärungen der Klägerin jedes Mal ein besonderes technisches Treffen. Somit können sie keine plausible Erklärung für die Gesamtheit der von der Kommission gesammelten Beweise darstellen, die es ihr ermöglicht haben, das Vorliegen einer komplexen, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festzustellen.

160    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat, dass die Kartellteilnehmer, einschließlich der Klägerin, eine Zuwiderhandlung begangen haben, die insbesondere in „Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, die darauf abzielten, Preise festzusetzen und kommerziell empfindliche Informationen auszutauschen und offenzulegen“.

161    Somit hat die Kommission insoweit nicht gegen Art. 81 EG verstoßen.

162    Folglich ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil betreffend das Fehlen von Beweisen für die Durchführung von Vereinbarungen über die Preisfestsetzungen

163    Im zweiten Teil macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen, dass sie festgestellt habe, die Zuwiderhandlung sei begangen worden. Insbesondere habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Versand der Schreiben mit der Ankündigung von Preiserhöhungen die Ausführung des Hauptteils der Zuwiderhandlung darstelle.

164    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Nr. 4.1 der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „Grundsätze und Funktionsweise des Kartells“ Folgendes ausgeführt hat:

„(113) Die Beschlüsse der technischen Treffen wurden zumeist umgesetzt, indem Kunden Preiserhöhungen angekündigt oder bestehende Preislisten gekündigt wurden. Wenn es gelegentlich zu Täuschungsmanövern kam oder Vereinbarungen nicht umgesetzt wurden, kam das auf dem nächsten Treffen zur Sprache (siehe z. B. Randnummern [149] und [157]). In der Regel übernahm ein auf dem Treffen anwesendes Unternehmen die Vorreiterrolle bei den Preiserhöhungen (meistens Sasol, aber manchmal auf Bitten Sasols auch ein anderes teilnehmendes Unternehmen). Die übrigen Anbieter zogen dann kurze Zeit später nach und kündigten ihrerseits Preiserhöhungen an. Die an den technischen Treffen beteiligten Unternehmensvertreter unterrichteten sich gegenseitig über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der dort gefassten Beschlüsse. Die Unterrichtung der anderen [teilnehmenden] Unternehmen (eines Unternehmens oder aller Unternehmen) erfolgte mündlich oder durch Versendung einer Kopie der Schreiben, in denen den Kunden die höheren Preise angekündigt oder die bisherigen Preise gekündigt wurden; … Die Kommission hat festgestellt, dass diese Unterrichtungen zwischen den Parteien tatsächlich erfolgten. Eine Stichprobe von rund 150 dieser Schreiben ergab, dass diese Schreiben tatsächlich binnen sechs Wochen nach den jeweiligen technischen Treffen ausgetauscht wurden. Es wurde auch über eine Vereinbarung dahingehend berichtet, dass die beteiligten Unternehmen die Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen nicht dazu nutzen sollten, ihren eigenen Marktanteil zu erhöhen. Diese Erklärung wurde in den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten.“

165    Sodann hat die Kommission in Nr. 5.5 der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „Umsetzung“ Folgendes ausgeführt:

„…

(299) Die Kommission ist zwar nicht verpflichtet, die Umsetzung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung nachzuweisen; in dieser Sache kann dieser Nachweis allerdings geführt werden. Der Austausch von Preisschreiben und die mündlichen Preisinformationen (siehe Randnummer [248]) dienten auch als Mittel zur Überwachung der Vereinbarung. Dadurch, dass den übrigen Kartellmitgliedern die bevorstehenden Preiserhöhungen oder Preisrücknahmen mitgeteilt wurden, konnten diese prüfen, ob ein Unternehmen seine Verpflichtungen erfüllte, die es in den technischen Treffen eingegangen war. Außerdem wurde verschiedentlich auch in den technischen Treffen über die Umsetzung gesprochen (z. B. in den in Randnummern [147] und [149] beschriebenen Treffen). Dass die Kartellmitglieder auch wechselseitige Lieferbeziehungen unterhielten, die im Prinzip bestimmte Mitteilungen untereinander erklären könnten, ändert nichts an dieser Feststellung. Es geht nicht darum, ob bestimmte Mitteilungen untereinander wegen wechselseitiger Lieferbeziehungen ohnehin erfolgt wären, sondern darum, ob diese Mitteilungen objektiv die Überwachung der Umsetzung der Zuwiderhandlung erleichterten.“

166    Zunächst macht die Klägerin geltend, gemäß den Erklärungen der Unternehmen seien Preisschreiben mit Preismitteilungen nicht systematisch an die anderen Teilnehmer verschickt worden, so dass dies keine Umsetzung des Hauptteils der Zuwiderhandlung habe darstellen können. Wenn der Zweck der technischen Treffen die gemeinsame Festsetzung neuer Preise gewesen wäre, wäre es nach ihrer Ansicht erforderlich gewesen, dass jeder der Teilnehmer, um ihnen die Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung durch alle zu ermöglichen, seine neuen Preise allen anderen oder zumindest einem, mit der Überprüfung Beauftragten, von ihnen mitteilt, was nicht der Fall gewesen sei.

167    Jedenfalls könne die Praxis des Austauschs von Preisschreiben nicht Total France zum Vorwurf gemacht werden. Zunächst habe Total France, wie von Shell eingeräumt werde, nicht oft Schreiben mit Preiserhöhungen an ihre Kunden geschickt, sie habe gewöhnlich Preiserhöhungen bei Besuchen von Kunden ohne Mitteilung an die Wettbewerber mündlich angekündigt. Im Übrigen entfielen von den 123 von der Kommission angeführten Schreiben nur neun auf Total France, von denen die meisten Geschäftsbriefe seien, die Preisanfragen oder Angebote im Hinblick auf einen eventuellen Kauf beträfen.

168    Dieses Vorbringen der Klägerin betrifft einen Austausch von Preisschreiben zwischen den Kartellteilnehmern.

169    Diese Briefwechsel bildeten jedoch nicht die eigentliche Umsetzung der fraglichen Zuwiderhandlung, die darin bestand, dass gegenüber Kunden Preise angewandt, aufrechterhalten oder erhöht wurden, die bei den Treffen diskutiert oder festgesetzt worden waren. Die Kommission hat nämlich in Randnr. 113 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass „[d]ie Beschlüsse der technischen Treffen … zumeist umgesetzt wurden, indem Kunden Preiserhöhungen angekündigt oder bestehende Preislisten gekündigt wurden“. Die Briefwechsel und die mündlichen Diskussionen im Anschluss an die Treffen beziehen sich auf den Kontrollmechanismus für die Umsetzung der Zuwiderhandlung durch die Teilnehmer.

170    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, dass nur neun Preisschreiben, die Gegenstand der Briefwechsel zwischen Wettbewerbern waren, aus der Stichprobe der Kommission von 123 Schreiben ihr zugerechnet werden könnten, unerheblich. Jedenfalls räumt die Klägerin selbst ein, sie habe nicht oft Schreiben mit der Ankündigung von Preiserhöhungen an die Kunden versandt, sondern habe gewöhnlich die Preiserhöhungen anlässlich von Besuchen von Kunden mündlich angekündigt. Folglich räumt die Klägerin zum einen selbst ein, dass sie ihre Preise regelmäßig erhöht hat und erklärt zum anderen, warum sie nur wenige Kopien von Preismitteilungsschreiben an die Wettbewerber schicken konnte: In den Fällen, in denen die Preiserhöhungen den Kunden mündlich mitgeteilt wurden, konnte keine Kopie an die Wettbewerber verschickt werden, da kein Preisschreiben an Letztere gerichtet worden war.

171    Zweitens steht die These der Klägerin, dass im vorliegenden Fall die Zuwiderhandlung nicht umgesetzt worden sei, im Widerspruch zu den Beweisen, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt wurde.

172    Shell hat nämlich in ihrer Erklärung vom 18. März 2005 ausdrücklich bestätigt, dass ihr Vertreter nach den technischen Treffen gewöhnlich ein Preisschreiben erhalten habe, in dem die Preiserhöhung durch einen Wettbewerber angekündigt wurde. Diese Schreiben waren regelmäßige Ankündigungen neuer Preise, die von den Paraffinwachsherstellern an Kunden und andere Hersteller geschickt worden seien, die oft auch einer vom anderen im Rahmen von Querlieferungen Paraffinwachs kauften. Habe der erste Hersteller somit erst einmal seine Absicht bekundet, die Preise zu erhöhen, seien die anderen Kartellteilnehmer nach den Angaben von Shell entsprechend den bei den technischen Treffen geführten Diskussionen dem gefolgt.

173    Shell hat in ihrer Erklärung vom 14. Juni 2006 auch bestätigt, dass jedes Mal, wenn sie ein Preisschreiben mit der Ankündigung einer Preiserhöhung versandt habe, dieses den bei dem vorhergehenden technischen Treffen vereinbarten Preis enthalten habe. Sie hat auch mitgeteilt, dass sie regelmäßig solche Schreiben von Sasol, von H&R und von ExxonMobil erhalten habe, auch wenn sie nie Paraffinwachs von Letzterer gekauft habe. Total habe zwar nicht oft solche Schreiben an ihre Kunden geschickt, doch habe Shell eines oder zwei von Total erhalten. Außerdem hat nach der Erklärung von Shell ihr Vertreter, um die richtige Umsetzung der bei den technischen Treffen vereinbarten Preiserhöhungen sicherzustellen, die Vertreter von Sasol, von H&R, von Total und von ExxonMobil angerufen, vor Beginn der Preisverhandlungen mit den Kunden.

174    Dieser Mechanismus zur Umsetzung des Kartells wird durch die Erklärung von Sasol vom 12. August 2005 bestätigt, die auch detaillierte Beispiele zu konkreten technischen Treffen enthält.

175    Drittens wendet die Klägerin gegen die Kommission ein, dass kein direkter Zusammenhang zwischen den Informationen, die zu den technischen Treffen zur Verfügung stünden, und den von der Kommission erwähnten Preisschreiben bestehe.

176    Zum einen ergibt sich aus mehreren oben zitierten Erklärungen, dass die bei den technischen Treffen vereinbarten Preiserhöhungen im Allgemeinen gegenüber den Kunden nicht vollständig angewandt werden konnten. Shell hat erklärt, dass ungefähr zwei Drittel der vereinbarten Preiserhöhungen umgesetzt werden könnten. Außerdem gibt es in den Akten mehrere Hinweise darauf, dass die Teilnehmer die vereinbarten Preiserhöhungen oft überhaupt nicht umsetzen konnten.

177    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Randnr. 47 zitierten Rechtsprechung Kartelle betreffende Beweise normalerweise bruchstückhaft und spärlich sind. Da die Kommission nicht über detaillierte Beweise zum Inhalt der Diskussionen, die bei jedem technischen Treffen geführt wurden, verfügte und da sie nur einen kleinen Teil der Preisschreiben besaß, die von den Teilnehmern an die Kunden geschickt worden waren, kann die Klägerin kein stichhaltiges Argument aus dem Umstand ableiten, dass die Kommission nicht die genaue Verbindung zwischen den Diskussionen bei den technischen Treffen und den in den genannten Preisschreiben angegebenen Preisen rekonstruieren konnte, umso mehr als es große Preisunterschiede bei den verschiedenen Paraffinwachsprodukten gab und die Kunden natürlich versuchten, sich den Erhöhungen zu widersetzen.

178    Somit ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

179    Viertens macht die Klägerin geltend, die Übermittlung der Preisschreiben mit Angaben zu Preiserhöhungen an die Wettbewerber sei durch die Kunden-Lieferantenbeziehung zwischen den an dem Kartell beteiligten Unternehmen gerechtfertigt gewesen.

180    Insoweit ist festzustellen, dass die Zuwiderhandlung hauptsächlich dadurch umgesetzt wurde, dass gegenüber den Kunden Preiserhöhungen angekündigt oder bestehende Preislisten gekündigt wurden, und nicht durch das Verschicken von Preisschreiben an die Wettbewerber, das eher ein Mittel war, die Umsetzung zu überprüfen. Jedenfalls hat Shell erklärt, sie habe Preisschreiben von einem Wettbewerber erhalten, dessen Lieferant sie nicht gewesen sei (siehe oben, Randnr. 173). Auch haben sowohl Shell als auch Sasol bestätigt, dass das Verschicken von Preisschreiben Teil des Mechanismus zur Umsetzung des Schwerpunkts der Zuwiderhandlung war.

181    Dieses Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

182    Fünftens macht die Klägerin zur Unterstützung ihrer Behauptung, sie sei an der Umsetzung der Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen, geltend, dass sie nach der Erklärung von Shell das einzige Mal, dass Sasol versucht habe, sie zu überzeugen, als Erste ein Rundschreiben mit Preiserhöhungen zu versenden, genutzt habe, um ihre Wettbewerbssituation zu stärken, indem sie ein fiktives Preiserhöhungsschreiben an ihre Wettbewerber und nicht an ihre Kunden geschickt habe.

183    Insoweit ist festzustellen, dass sich aus der Erklärung von Shell tatsächlich ergibt, dass, als Sasol die Klägerin gebeten hatte, als Erste ein Preisschreiben an die Kunden zu versenden, in dem auf eine Preiserhöhung hingewiesen wird, die Klägerin dies nicht getan hat, sondern eine „Kopie“ eines fiktiven Preiserhöhungsschreibens an die Wettbewerber geschickt hat. Dies beweist also nur, dass die Klägerin der Aufforderung von Sasol, als Erste ein Rundschreiben zu versenden, in dem Preiserhöhungen angegeben werden, nicht nachgekommen ist.

184    Nach der Rechtsprechung ändert jedoch der Umstand, dass ein Kartell nicht beachtet wird, nicht das eigentliche Bestehen des Kartells (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Randnrn. 233, 255, 256 und 341). Selbst wenn man als erwiesen unterstellt, dass es einigen Teilnehmern des Kartells gelang, andere Teilnehmer durch Übermittlung unrichtiger Informationen zu täuschen und das Kartell zu ihrem Vorteil auszunutzen, indem sie sich nicht an die Absprache hielten, wird die begangene Zuwiderhandlung dadurch nicht ungeschehen gemacht (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission, T‑52/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 201; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

185    Daher ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

186    Sechstens ist zu betonen, dass, wie die Kommission zutreffend bemerkt, die Umsetzung einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist.

187    Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass in dem Fall, in dem die Wettbewerber an Treffen teilgenommen haben, in denen sie Informationen u. a. über die Preise austauschten, die nach ihren Wünschen auf dem Markt praktiziert werden sollten, ein Unternehmen durch seine Teilnahme an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Zweck nicht nur das Ziel verfolgte, im Voraus die Ungewissheit über das künftige Verhalten seiner Wettbewerber zu beseitigen, sondern bei der Festlegung der Politik, die es auf dem Markt verfolgen wollte, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Treffen erhaltenen Informationen berücksichtigen musste (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991, Rhône-Poulenc/Kommission, T‑1/89, Slg. 1991, II‑867, Randnrn. 122 und 123, und Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 276).

188    Weiter gilt nach der Rechtsprechung vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet (Urteil Hüls/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 162).

189    Im vorliegenden Fall erfolgten aber die Abstimmungen über die Preise regelmäßig und häufig sowie über einen langen Zeitraum, wobei die Kommission über Informationen zu mehr als 50 Treffen zwischen 1992 und 2005 verfügte. Ebenso hat die Kommission 343 Preisschreiben der Klägerin vorgelegt, in denen den Kunden Preiserhöhungen mitgeteilt werden. Die Erklärungen von Shell und von Sasol weisen auch darauf hin, dass Total an der Umsetzung der genannten Verhaltensweisen teilgenommen hat.

190    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission zu Recht die Umsetzung der Zuwiderhandlung und die Teilnahme der Klägerin daran festgestellt hat.

191    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Teil betreffend die Aufteilung der geografischen Märkte und der Kunden

192    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen, dass sie am zweiten Teil der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Daher habe die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen.

193    Insoweit hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

„…

(108) Mit Blick auf die Aufteilung von Märkten und Abnehmern bestand ein ‚generelles Einverständnis zwischen den anwesenden Wachsherstellern, die Geschäftsbeziehungen der Konkurrenten zu deren wichtigsten Abnehmern in ihren Heimatmärkten für Paraffin zu respektieren‘: die beteiligten Unternehmen ‚waren bemüht, zum Schutz ihrer Heimatmärkte untereinander ein Klima des gegenseitigen Vertrauens und Goodwills zu schaffen‘.

5.3.2.3. Aufteilung von Kunden und/oder Märkten

(243) Aus den in den Randnummern (98), (108), (137), [technisches Treffen vom 7. und 8. September 1995] (145), (147), [technisches Treffen vom 5. und 6. Mai 1998, (168) [technisches Treffen vom 18. Dezember 2002] und (170) [technisches Treffen vom 16. und 17. April 2003] beschriebenen Sachverhalten ergibt sich, dass ExxonMobil, MOL, Repsol, Sasol, Dea (später Shell) und Total Kunden und/oder Liefermengen für bestimmte Abnehmer und/oder Gebiete (als ‚Inlandsmärkte‘) untereinander aufteilten (‚Kundenaufteilung‘ bzw. ‚Marktaufteilung‘).

(244) ExxonMobil, Sasol und Shell haben eingeräumt, dass Kunden und/oder Märkte aufgeteilt wurden. In ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben sie dies erneut bestätigt bzw. derartige Verhaltensweisen nicht bestritten.“

 Zur Aufteilung der geografischen Märkte

194    Erstens macht die Klägerin geltend, die Beweise, auf die die Kommission ihre Behauptungen in Randnr. 108 der angefochtenen Entscheidung stütze, seien vage.

195    Insoweit ist zu betonen, dass die Antwort von Sasol vom 16. Dezember 2006 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission ganz deutlich angibt, dass die Teilnehmer der technischen Treffen versuchten, ihre Heimatmärkte zu schützen, wobei sie erwähnt, dass „Total, BP France und Mobil“ das französische Hoheitsgebiet beanspruchten, während die deutschen Hersteller (Sasol, H&R und Shell) das deutsche Hoheitsgebiet als ihren jeweiligen Heimatmarkt verlangten. Darüber hinaus hat Sasol in dieser Antwort erwähnt, dass der Vertreter von Total, auf die Mitteilung von Repsol hin, sie habe überschüssige Mengen bei ihrer eigenen Produktion, dagegen protestiert habe, dass Repsol diese möglicherweise nach Frankreich verkaufe. Außerdem beschreibt Sasol einen Vorfall während des technischen Treffens vom 20. und 21. Februar 1997, als sie erwähnt habe, dass sie im Jahr 1996 eine Verkaufsmenge von 6 000 Tonnen verloren habe und sie vermutet habe, dass die französischen Hersteller heimlich diese Mengen an deutsche Kunden geliefert hätten, trotz der Vereinbarung zur Achtung der Heimatmärkte. Daraufhin habe Sasol beschlossen, diese Marktpositionen wiederzuerlangen, indem sie die bei den technischen Treffen vereinbarten Preise nicht beachtete.

196    Außerdem wird in der Erklärung von Shell vom 14. Juni 2006 ausgeführt, dass es unter den Teilnehmern eine stillschweigende Vereinbarung gegeben habe, nach der die Kunden im Umkreis von 50 bis 100 km der Produktionsanlagen jedes Teilnehmers diesem gehörten. Nach dieser Vereinbarung gehöre ein in Hamburg (Deutschland) niedergelassener Kerzenhersteller Sasol und Shell. Wenn ein anderer Teilnehmer versuchen würde, an diesen Kerzenhersteller zu verkaufen, hätten Sasol und Shell begonnen, als Vergeltung Paraffinwachs an einen wichtigen Kunden dieses anderen Teilnehmers zu liefern. Shell hat auch erklärt, dass ihr Vertreter bei den technischen Treffen dem Vertreter von Total gesagt habe, dass sie davon absehen werde, nach Frankreich zu verkaufen, so dass sie von Total erwarte, dass sie nicht in Hamburg verkaufe. Dann hat Shell Beispiele betreffend Kunden genannt, die bestimmten Kartellteilnehmern vorbehalten waren, und dabei erläutert, dass die in Frankreich niedergelassenen Kerzenhersteller Total und ExxonMobil vorbehaltene Kunden gewesen seien und dass dies für ihren Vertreter und für die anderen Teilnehmer bei den technischen Treffen klar gewesen sei. Weiter hat Shell bestätigt, dass es zwischen Sasol und Total eine stillschweigende Vereinbarung gegeben habe, nach der sich jeder verpflichtet habe, nicht auf den Heimatmarkt des anderen vorzudringen (Frankreich für Total und Deutschland für Sasol), d. h. nur begrenzte Mengen in das Gebiet zu verkaufen, das dem anderen vorbehalten sei, wie es den Diskussionen zwischen den Vertretern von Sasol und Total bei den technischen Treffen zu entnehmen ist. Nach dieser Erklärung hat H&R dennoch Paraffinwachse an französische Kunden verkauft. Wenn diese Verkäufe 1 000 Tonnen pro Jahr überstiegen hätten, habe Total sich beim nächsten technischen Treffen über das Verhalten von H&R beschwert und habe alle Teilnehmer darauf hingewiesen, dass Total beträchtliche Einfuhren nach Frankreich nicht tolerieren werde. Total habe somit als Vergeltungsmaßnahme ihre Verkäufe an zwei Stammkunden von H&R erhöht. Schließlich hat Shell erklärt, dass die Achtung der Heimatmärkte und der vorbehaltenen Kunden Teil eines Gesamtplans gewesen sei, der von allen Teilnehmern an den technischen Treffen akzeptiert worden sei. Wenn ein Teilnehmer gegen diese Vereinbarungen verstoßen habe, habe der oder hätten die Hersteller, dem oder denen der Markt oder der Kunde vorbehalten gewesen sei, protestiert und denjenigen, der den Verstoß begangen habe, gegebenenfalls mit Repressalien, überzeugt, seine Verkäufe einzustellen, gegebenenfalls dadurch, dass er dem Kunden überhöhte Preise anbiete, damit er nichts mehr von ihm kaufe.

197    Nach alledem haben Sasol und Shell entgegen den Behauptungen der Klägerin genaue und übereinstimmende Informationen über die Aufteilung der Märkte und der Kunden zwischen den Kartellteilnehmern geliefert. Es ist hinzuzufügen, dass die in Rede stehenden Erklärungen auf der Grundlage von Zeugenaussagen von Personen, die an den technischen Treffen beteiligt gewesen sind, nach reiflicher Überlegung erstellt worden sind und dass sie auch die Unternehmen beschuldigen, in deren Namen sie abgegeben wurden. Somit sind die vorgenannten Erklärungen im Sinne der oben in Randnr. 66 angeführten Rechtsprechung und entgegen dem Vorbringen der Klägerin besonders verlässlich.

198    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärungen von Sasol und von Shell auch durch einen Informationsvermerk über das Treffen „Blauer Salon“ von Sasol untermauert werden, den die Kommission mit dem technischen Treffen vom 17. und 18. Dezember 2002 (Randnr. 168 der angefochtenen Entscheidung) in Verbindung bringt.

199    Die Klägerin macht geltend, die Kommission könne sich nicht auf den Informationsvermerk über das Treffen „Blauer Salon“ von Sasol stützen, den sie mit dem Treffen vom 17. und 18. Dezember 2002 in Verbindung bringe, da dieser Vermerk nicht das Jahr angebe.

200    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Randnr. 81 angeführten Rechtsprechung das Fehlen des Datums oder der Unterschrift auf einem Dokument oder der Umstand, dass es schlecht geschrieben ist, diesem nicht jeden Beweiswert nehmen, sofern sein Ursprung, sein wahrscheinliches Datum und sein Inhalt mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Die Kommission hat aber in der angefochtenen Entscheidung erklärt, dass es das Jahr 2002 sein müsse, da dies das einzige Jahr sei, in dem ein technisches Treffen am 17. und 18. Dezember abgehalten worden sei. Ferner beweist der fragliche Informationsvermerk die Aufteilung der Märkte oder der Kunden, da er folgende Angaben enthält: „Repsol hat Probleme (55 000 jato Eigenproduktion) – [der Vertreter von Total] hat sofort protestiert gegen Zusatz/Handels-Mengen – Repsol scheint bereit nachzudenken“. Die plausibelste Erklärung für diesen Informationsvermerk ist, dass Repsol ihre Überproduktion nach Frankreich verkaufen wollte, welches das ihren Produktionsstätten in Spanien am nächsten gelegene Hoheitsgebiet ist, und dass Total darauf hinweisen wollte, dass sie dieses Gebiet als ihr vorbehalten betrachte.

201    Außerdem sind nach der oben in Randnr. 40 angeführten Rechtsprechung die Indizien, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anführt, um einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu beweisen, nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der allgemeine Plan der Aufteilung der Märkte ergibt sich bereits klar aus den Erklärungen von Shell und Sasol, und der Hinweis in dem Informationsvermerk von Sasol fügt sich in den in den beiden Erklärungen beschriebenen Mechanismus ein.

202    Somit ist der fragliche Informationsvermerk über das Treffen „Blauer Salon“ von Sasol ein schriflicher Beweis über die Aufteilung der Märkte oder der Kunden.

203    Drittens trägt die Klägerin vor, die Regel der Achtung der Heimatmärkte stehe im Widerspruch zum innergemeinschaftlichen Handel, insbesondere dem zwischen Frankreich und Deutschland.

204    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus den oben zitierten Erklärungen ergibt, dass der Heimatmarkt eines Unternehmens nicht zwangsläufig dem Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats entsprach, sondern in bestimmten Fällen dem Gebiet im Umkreis der Produktionsstätten eines bestimmten Unternehmens.

205    Zum anderen ergibt sich auch aus den oben in den Randnrn. 195 und 196 zitierten Erklärungen von Sasol und Shell, dass es sich weder um eine hermetische Abriegelung der Märkte noch um die ausschließliche Belieferung bestimmter Kunden mit Paraffinwachsen handelte, sondern vielmehr um eine teilweise stillschweigende Vereinbarung, keine erheblichen Mengen in die Gebiete oder an Kunden zu liefern, die als einem anderen Paraffinwachshersteller gehörend betrachtet wurden.

206    Drittens zeigen die Erklärungen gelegentliche Verstöße gegen die Regel der Achtung der Heimatmärkte, die zu Repressalien von Seiten des Unternehmens geführt haben, dessen Gebiet betroffen war. Dieser Punkt kann für sich genommen die Fluktuationen im innergemeinschaftlichen Handel erklären.

207    Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

208    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin betreffend die Feststellungen der Kommission zur Aufteilung der Märkte zurückzuweisen.

 Zur Aufteilung von Abnehmern

209    Nach Ansicht der Klägerin kann aufgrund der schriftlichen Beweise, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zusammengestellt hat, keine Vereinbarung über die Aufteilung von Abnehmern nachgewiesen werden, sondern allenfalls ein Austausch von Informationen.

210    Insoweit ist zu bemerken, dass die präzisen, übereinstimmenden und glaubwürdigen Erklärungen von Sasol und Shell hinsichtlich der Aufteilung von Abnehmern auf Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen hinweisen. Jedenfalls hat die Kommission den zweiten Teil der Zuwiderhandlung nicht als Vereinbarung eingestuft, sondern als Teil einer fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung, die Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen und den Austausch vertraulicher Informationen zwischen Wettbewerbern betraf. Somit sind selbst die Beweise und Hinweise eines solchen Informationsaustauschs unter dem Gesichtspunkt des Nachweises des zweiten Teils der Zuwiderhandlung erheblich.

211    Zunächst ist zu erwähnen, dass die Kommission in Randnr. 145 der angefochtenen Entscheidung im Kontext des technischen Treffens vom 30. und 31. Oktober 1997 in Hamburg einen Vermerk von MOL mit folgenden Informationen zitiert hat:

„Hersteller von Mischungen (100 DEM billiger als traditionelle Hersteller von Kerzen)

Astor ->Schümann aktueller Preis 1 000 DEM ab Fabrik („Astor ->Schürmann price now DEM 1 000 exw.“)

[Astor] ->Total  DEM 1 050 CPT

Paramelt ->Total DEM 1 100 CPT

Iberceras -> Total DEM 1 030“.

212     Nach Ansicht der Klägerin kann aufgrund des Vermerks von MOL nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Vereinbarung über die Aufteilung von Abnehmern getroffen wurde, da sich aus diesem Vermerk nur ein Informationsaustausch hinsichtlich der Preise, die von den verschiedenen Beteiligten gegenüber ihren Kunden angewandt worden seien, ergebe.

213    Vorab ist zu bemerken, dass die Vermerke von MOL handschriftliche Vermerke mit strukturiertem und relativ detailliertem Inhalt sind, die von Personen angefertigt wurden, die an den Treffen teilgenommen haben. Folglich kommt ihnen ein sehr hoher Beweiswert zu.

214    Außerdem kann nach der oben in Randnr. 47 angeführten Rechtsprechung von der Kommission nicht gefordert werden, dass sie Schriftstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich belegen. Die lückenhaften und vereinzelten Beweiselemente, über die die Kommission gegebenenfalls verfügt, müssen jedenfalls durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können, die die Rekonstruktion der relevanten Umstände ermöglichen. Der Vermerk von MOL stellt eine klare Verbindung zwischen den Kunden Astor, Paramelt und Iberceras und bestimmten Unternehmen her, die an dem Kartell beteiligt waren, darunter u. a. die Klägerin.

215    Somit ist die Erklärung der Kommission, nach der diese Hinweise beweisen, dass bei dem technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 Diskussionen über die Aufteilung von Abnehmern stattgefunden haben, plausibel, so dass dieser Vermerk Teil der Reihe der Beweise ist, die den zweiten Teil der Zuwiderhandlung und Teilnahme der Klägerin an diesem beweisen sollen.

216    In Randnr. 147 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission im Zusammenhang mit dem technischen Treffen vom 5. und 6. Mai 1998 in Budapest (Ungarn) einen Vermerk von MOL angeführt, der die folgenden Angaben enthält:

„MOL -       Eika max. 1 500 to

Vollmar 2-3 m. to

L&G der Größte


Vollmar  Schümann 3-3,5 m. to

↑      MOL   2,0-3 m. to

Bestellung 15 000 to  Total

      Repsol“.

217    Die Kommission hat diese Angaben wie folgt interpretiert:

„Aus dem Vermerk ist auch ersichtlich, dass über die Aufteilung der Belieferung des Großkunden Vollmar diskutiert wurde. Die Liefermengen von Schümann und MOL wurden vereinbart, aber Total und Repsol waren augenscheinlich ebenfalls interessiert.“

218    Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Vermerk keine Aufteilung der Belieferung von Vollmar. Dieser Vermerk weise nämlich darauf hin, dass die Gesamtanfrage von Vollmar 15 000 Tonnen betreffe, während bei den genannten Tonnagen eine Spannbreite angegeben sei (3 000 bis 3 500 Tonnen und 2 000 bis 3 000 Tonnen), so dass die Addition der genannten Tonnagen nicht gleich 15 000 Tonnen sei. Wenn aber eine Vereinbarung über die Aufteilung der Lieferungen getroffen worden wäre, wäre nicht nur die jedem Lieferanten eingeräumte Tonnage bestimmt worden, sondern die Aufteilung hätte die Gesamtmenge der Lieferungen an diesen Kunden abgedeckt. Folglich handele es sich in dem Vermerk von MOL nicht um geplante Lieferungen, sondern um geschätzte Lieferungen jedes Teilnehmers. Jedenfalls sei bei Total France keine Menge angegeben, so dass kein Beweis für ihre Teilnahme vorliege.

219    Das Vorbringen der Klägerin ist zurückzuweisen, und die Interpretation der Kommission ist zu bestätigen. Der Vermerk von MOL, der im Übrigen einen sehr hohen Beweiswert hat, wie oben in Randnr. 213 festgestellt wurde, weist darauf hin, dass die Kartellteilnehmer die gesamte Anfrage von Vollmar (15 000 Tonnen) diskutiert haben und die Verkäufe zwischen Schümann (3 000 bis 3 500 Tonnen) und MOL (2 000 bis 3 000 Tonnen) aufgeteilt haben. Es gibt auch einen Hinweis darauf, dass Repsol und Total geplant haben, an Vollmar zu verkaufen. Im Übrigen weist der erste Teil des Vermerks darauf hin, dass MOL den anderen Teilnehmern die an Eika, an Vollmar sowie an Langhammer und Gasda (L&G) verkauften Mengen mitgeteilt hat. Schließlich weisen die Erklärungen von Sasol und von Shell auf Vereinbarungen über die Aufteilung von Abnehmern hin, die u. a. die Aufteilung der an Vollmar zu liefernden Mengen betrifft.

220    Hinsichtlich des technischen Treffens vom 16. und 17. April 2003 (Randnr. 170 der angefochtenen Entscheidung) hat die Kommission einen handschriftlichen Vermerk mit dem Hinweis „Vollmar 13 kt HOS 2003 30 kt 22 kt SX50“ zitiert. Die Kommission hat ihn wie folgt interpretiert:

„Demnach wurde die Belieferung des Abnehmers Vollmar besprochen und vereinbart, dass Sasol (damals HOS) und Shell (das Paraffin unter der Handelsmarke SX50 verkaufte) sich die Belieferung teilen würden.“

221    Nach Ansicht der Klägerin ist es nicht möglich, in diesen Notizen eine solche Aufteilung der Belieferung zu finden. Die diesbezüglichen Anmerkungen seien über den Vermerk „verstreut“, ohne dass es möglich sei, irgendeinen Zusammenhang zwischen ihnen herzustellen. Die Kommission habe die Anmerkung „Vollmar“ künstlich mit den Anmerkungen zu den Tonnagen verbunden, obwohl diese ganz klar in unterschiedlichen Zeilen des Dokuments aufgeführt seien.

222    Da die Erklärungen von Shell und Sasol, die unabhängig voneinander gemacht wurden, übereinstimmend angeben, dass Vereinbarungen über die Aufteilung der an die Kunden zu verkaufenden Mengen getroffen worden seien, ist das Gericht der Ansicht, dass die Auslegung der Kommission korrekt ist, und weist somit das Vorbringen der Klägerin zurück.

223    Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Erklärungen der Klägerin, nach denen es sich nicht um eine Vereinbarung, sondern nur um einen Informationsaustausch in Bezug auf an bestimmte Kunden zu verkaufende Mengen handele, die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht beeinträchtigen.

224    Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die, wie z. B. Protokolle über Zusammenkünfte, eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung daher aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (siehe oben, Randnr. 79).

225    Wenn die Kommission somit auch notwendig nachweisen muss, dass eine rechtswidrige Vereinbarung geschlossen wurde, wäre es ebenso überzogen, außerdem noch zu verlangen, dass sie den spezifischen Mechanismus nachweist, mit dem deren Ziel erreicht werden sollte. Es wäre nämlich für ein Unternehmen, das sich einer Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat, zu einfach, sich jeder Sanktion zu entziehen, könnte es sich in einer Situation, in der das Bestehen einer rechtswidrigen Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind, darauf berufen, dass die über die Funktionsweise der Vereinbarung vorgelegten Informationen zu unbestimmt seien (siehe oben, Randnr. 41).

226    Die einzelnen Ausprägungen der fraglichen Zuwiderhandlung sind in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten, der ihren Grund erklärt. Es handelt sich um eine Beweisführung, in deren Rahmen der Beweiswert verschiedener tatsächlicher Umstände durch die übrigen tatsächlichen Umstände gestützt oder entkräftet wird, die zusammen das Vorliegen einer komplexen, einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung belegen können (Urteile Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 310, und BPB/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 250).

227    Im vorliegenden Fall beruhen die Ausführungen der Kommission zu dem Teil der Zuwiderhandlung, der die Aufteilung der Kunden der komplexen, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betrifft, sowohl auf den übereinstimmenden Erklärungen der Teilnehmer, die auch zu ihrem eigenen Verantwortungsbereich gehören (also besonders zuverlässig sind), als auch auf Fragmenten von Notizen, die während der technischen Treffen oder direkt im Anschluss an diese angefertigt wurden.

228    Die Klägerin hat nämlich noch nicht erklärt, warum ExxonMobil, Shell und Sasol unabhängig voneinander eine solche Aufteilung eingeräumt und im Detail beschrieben haben.

229    Im Übrigen macht die Klägerin geltend, dass sich die Kommission nicht auf die Informationen betreffend die Kontakte zwischen den an dem Kartell beteiligten Unternehmen stützen könne, da sie ihre Untersuchung allein auf die technischen Treffen beschränkt habe.

230    Insoweit genügt der Hinweis, dass sich die oben untersuchten Beweise auf die technischen Treffen beziehen.

231    Nach alledem ist zu folgern, dass die Feststellung der Kommission, die das auf die Aufteilung der Kunden gerichtete Verhalten betrifft, auf einer Reihe ausreichender Beweise beruht, so dass sie insoweit nicht gegen Art. 81 EG verstoßen hat.

232    Folglich ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil betreffend das Wettbewerbsverhalten von Total France

233    Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihr Wettbewerbsverhalten nicht berücksichtigt zu haben, das durch eine Wirtschaftsstudie, die sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt habe, und durch die Erklärungen der anderen Kartellteilnehmer nachgewiesen worden sei.

234    Als Erstes bezieht sich die Klägerin auf eine wirtschaftliche Analyse ihrer Preispolitik nach Mitgliedstaat und nach repräsentativen Kunden für die wichtigsten Arten von Paraffinwachsen, die zwischen 2002 und 2005 verkauft wurden.

235    Diese Wirtschaftsstudie zeige, dass zum einen kein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Preispolitik von Total France und den technischen Treffen und zum anderen zwischen der Preisentwicklung der verschiedenen Arten von Paraffinwachsen bestehe. Diese beiden Faktoren bestätigten, dass sie an keiner Vereinbarung von Preisfestsetzungen teilgenommen habe. Ebenso ergebe sich daraus, dass sich der Informationsaustausch nicht wesentlich auf die Marktbedingungen ausgewirkt habe. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung jedoch keinen Grund angegeben, der die Nichtberücksichtigung dieser Wirtschaftsstudie rechtfertige.

236    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht ein solches Vorbringen schon geprüft und zurückgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung lässt sich schon daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich ankündigten und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Transaktionspreise dienten, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckte als auch bewirkte (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T‑308/94, Slg. 1998, II‑925, Randnr. 194). In einem solchen Fall ist die Kommission nicht verpflichtet, das Vorbringen der Parteien, mit dem sie nachzuweisen versuchten, dass die fraglichen Vereinbarungen keine Erhöhung der Preise über das Maß hinaus bewirkt hätten, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen erreicht worden wäre, im Einzelnen zu prüfen und es Punkt für Punkt zu beantworten (Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 451).

237    Wie sich aus der Prüfung des ersten und des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes ergibt, hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die kollusiven Verhaltensweisen im vorliegenden Fall die Festsetzung von Preisen betrafen und dass das Ergebnis der Treffen, in deren Verlauf Preiserhöhungen diskutiert oder festgesetzt worden waren, häufig durch die Kündigung von Preisen gegenüber Kunden und die Ankündigung von Preiserhöhungen umgesetzt worden war, und dass die so angekündigten Preise ebenso als Grundlage für die Preisfestsetzung bei individuellen Geschäften dienten. Wenn die Kartellteilnehmer im Hinblick auf die Marktbedingungen übereingekommen sind, die Preise aufrecht zu erhalten, ist dies ebenso als Teil der Umsetzung der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung des vorliegenden Falles anzusehen.

238    Folglich ist die von der Klägerin vorgelegte Wirtschaftsstudie unerheblich.

239    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Begründung einer Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des fraglichen Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts, in dem er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63).

240    Da die von der Klägerin vorgelegte Wirtschaftsstudie unerheblich war (siehe oben, Randnrn. 236 bis 238), war die Kommission somit nicht verpflichtet, Gründe vorzutragen, die die Nichtberücksichtigung dieser Studie in der angefochtenen Entscheidung rechtfertigten.

241    Als Drittes ist der Klägerin zufolge ihr Wettbewerbsverhalten von ihren Konkurrenten im Laufe des Verwaltungsverfahrens anerkannt worden. Den die technischen Treffen betreffenden Schriftstücken und den Erklärungen der anderen Parteien sei zu entnehmen, dass Total France eine Politik entwickelt habe, die verhindere, dass Vereinbarungen, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung seien, Wirkungen entfalteten. Diese Erklärungen wiesen darauf hin, dass die Konkurrenten von Total France wegen ihres Verhaltens wiederholt Kunden verloren hätten oder ihre Preise hätten senken müssen.

242    Nach der Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgebrachten Umstände belegen können, dass sie sich im Zeitraum ihrer Teilnahme an den rechtswidrigen Verhaltensweisen tatsächlich ihrer Durchführung entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 268, sowie Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 625).

243    Außerdem ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise verhalten hat, bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht nämlich möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (Urteile des Gerichts Cascades/Kommission, oben in Randnr. 236 angeführt, Randnr. 230, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnr. 269).

244    Erstens ist festzustellen (siehe oben, Randnr. 183), dass sich aus der Erklärung von Shell tatsächlich ergibt, dass die Klägerin, als Sasol sie gebeten hatte, als Erste ein Schreiben mit dem Hinweis auf eine Preiserhöhung an die Kunden zu versenden, dies nicht getan hat, sondern eine „Kopie“ eines fiktiven Preiserhöhungsschreibens an die Konkurrenten geschickt hat. Dies zeigt also nur, dass die Klägerin der Aufforderung von Sasol, als Erste ein Rundschreiben mit dem Hinweis auf einer Preiserhöhung zu versenden, nicht nachgekommen ist. Im Übrigen behauptet die Klägerin nicht, dass sie das Ergebnis des fraglichen Treffens in der Folge bei ihren Verhandlungen mit den Kunden nicht berücksichtigt hat.

245    Zweitens ist das Argument der Klägerin zu untersuchen, die Erklärungen der Konkurrenten wiesen darauf hin, dass Letztere wegen des Verhaltens der Klägerin wiederholt Kunden verloren hätten oder ihre Preise hätten senken müssen.

246    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Klägerin sich auf die mündlichen Erklärungen von Shell vom 14. November 2005, vom 14. Juni 2006 und vom 24. Juni 2005 sowie auf die Antwort von Sasol vom 18. Dezember 2006 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission beruft. Diese Dokumente beschreiben nicht das Verhalten der Klägerin und noch weniger ihr Wettbewerbsverhalten, sondern enthalten hunderte von Seiten mit Informationen über die Funktionsweise des Kartells im Allgemeinen, ohne dass die Klägerin zumindest präzisiert, welche Textstellen maßgeblich sind, um ihr Vorbringen zu stützen.

247    Nach der Rechtsprechung kann zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahme auf als Anlage beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssten. Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist das Argument der Klägerin unzulässig, soweit es sich auf die oben erwähnten Dokumente stützt.

248    Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diese Erklärungen nicht auf ein wettbewerbskonformes Verhalten der Klägerin hinweisen, sondern auf ihre Teilnahme an der Umsetzung des Kartells. Die Erklärung von Shell belegt sogar, dass die Klägerin protestiert hat, als ihr Heimatmarkt das Ziel von Verkäufen anderer Teilnehmer war.

249    Im Übrigen bezieht sich die Klägerin auf eine handschriftliche Notiz von MOL, die bei dem Treffen vom 30. September 1994 angefertigt wurde, und auf die Antwort von Sasol vom 20. Dezember 2005 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission.

250    Der Vermerk von MOL enthält die folgenden Angaben:

„Mobil - 2 000 t zu Jahresbeginn

Preiserhöhung wegen Total teilweise zurückgezogen“.

251    Die Kommission hat in Randnr. 133 der angefochtenen Entscheidung auf diesen Vermerk hingewiesen. Sie hat ihn wie folgt interpretiert:

„[Die Unternehmen] unterrichteten … sich gegenseitig über geplante Preiserhöhungen und berücksichtigten die Situation der Wettbewerber wenn sie über solche Erhöhungen entschieden. Dieses Verhalten kommt einer Vereinbarung gleich, die Preise nicht zu ändern, ist aber mindestens als abgestimmte Verhaltensweise anzusehen.“

252    Die Klägerin bestreitet diese Interpretation nicht. Ein solches Verhalten der Klägerin kann nicht als wettbewerbskonform angesehen werden, da sie auf jeden Fall an einer wettbewerbswidrigen Diskussion teilgenommen hat, die darauf gerichtet war, das Preisniveau festzulegen, das in Anbetracht der Marktsituation und der geschäftlichen Situation der Teilnehmer anzuwenden war.

253    Was die Antwort von Sasol vom 20. Dezember 2005 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission betrifft, bezieht sich die Klägerin auf den Hinweis zum Treffen vom 7. und 8. September 1995. Nach Ansicht von Sasol hat Total die Preise gegenüber einem ihrer Stammkunden unterboten. Dies ist nach Ansicht von Sasol ein konkretes Anzeichen dafür, dass die bei den technischen Treffen erzielten Vereinbarungen oft nicht eingehalten worden seien.

254    Wenn es auch zutrifft, dass diese Passage einen Verstoß gegen eine Vereinbarung über die Aufteilung von Kunden zeigt, so hat die Klägerin dennoch nur einen Einzelfall nachgewiesen, der nicht beweisen kann, selbst wenn man ihn zusammen mit dem oben in Randnr. 244 erwähnten Täuschungsmanöver betrachtet, dass sie sich im Hinblick auf die komplexe, einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung des vorliegenden Falles wettbewerbskonform verhalten hat. Gelegentliche Einzelfälle von Täuschungsmanövern oder Nichtbefolgung der Kartellvereinbarungen durch einen bestimmten Teilnehmer können – insbesondere, wenn sie im Rahmen eines langjährigen Kartells vorkommen − als solche nicht beweisen, dass dieser die Kartellabsprachen nicht umgesetzt oder sich wettbewerbskonform verhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Le Carbone Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 204).

255    Drittens ist daran zu erinnern (siehe oben, Randnrn. 187 und 188), dass nach der Rechtsprechung in dem Fall, in dem die Wettbewerber an Treffen teilgenommen haben, in denen sie Informationen u. a. über die Preise austauschten, die nach ihren Wünschen auf dem Markt praktiziert werden sollten, ein Unternehmen durch seine Teilnahme an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Zweck nicht nur das Ziel verfolgte, im Voraus die Ungewissheit über das künftige Verhalten seiner Wettbewerber zu beseitigen, sondern bei der Festlegung der Politik, die es auf dem Markt verfolgen wollte, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Treffen erhaltenen Informationen berücksichtigen musste. Folglich gilt vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet.

256     Im vorliegenden Fall fand die die Preise betreffende Abstimmung über einen langen Zeitraum regelmäßig und häufig statt, wobei die Kommission Informationen über mehr als 50 Treffen von 1992 bis 2005 besitzt, von denen die Mehrheit in Anwesenheit des Vertreters der Klägerin stattfand. Somit besaß die Klägerin umfangreiche Informationen, die unzulässigerweise mit ihren Konkurrenten ausgetauscht worden waren und die sie bei der Bestimmung ihres Geschäftsverhaltens nutzen konnte. Dagegen weist die Klägerin auf einen einzigen Fall hin, den der Unterbietung der Preise von Sasol, als sie versuchte, unter Nichtbeachtung einer Vereinbarung über die Aufteilung von Kunden Paraffinwachse an einen Stammkunden von Sasol zu liefern. Selbst während des technischen Treffens, auf dem dieser Vorfall diskutiert wurde (das Treffen vom 7. und 8. September 1995), übermittelte Herr S. E. von Total vertrauliche Geschäftsinformationen an die anderen Teilnehmer, so dass man aufgrund des genannten einzelnen Falles nicht zu dem Ergebnis eines wettbewerbskonformen Geschäftsverhaltens von Total kommen kann.

257    Viertens hat die Klägerin selbst im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ergebnisses der technischen Treffen erklärt, dass sie nicht oft Preiserhöhungsschreiben an ihre Kunden geschickt habe, sondern dass sie üblicherweise ihre Preiserhöhungen bei Besuchen ihrer Kunden mündlich angekündigt habe. Abgesehen von der Tatsache, dass sie somit einräumt, dass sie regelmäßig ihre Preise erhöht hat, was für sich schon ein Anhaltspunkt dafür ist, dass Preise angewandt wurden, die auf technischen Treffen vereinbart oder diskutiert worden waren, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ihrer Klagebeantwortung 343 Preiserhöhungsschreiben, die von Total an ihre Kunden geschickt worden waren, als Anlage beigefügt hat. Außerdem hat die Kommission auch einige Preiserhöhungsschreiben vorgelegt, die die Klägerin im Rahmen des Mechanismus der Kontrolle der Anwendung der Kartellvereinbarungen an die Konkurrenten geschickt hatte.

258    Fünftens ist zu betonen, dass es für das fragliche Kartell vielerlei Kontrollmechanismen gab. Außer dem Austausch von Preisschreiben haben die Teilnehmer erklärt, dass sie mit den Kunden ihrer Konkurrenten unmittelbar Kontakt aufnehmen und so eine Nichtbeachtung der Vereinbarungen aufdecken könnten. In Anbetracht der langen Dauer des Kartells, kann man nicht davon ausgehen, dass die Teilnehmer die Klägerin 13 Jahre lang zu den technischen Treffen eingeladen hätten, wenn diese die dort erhaltenen Informationen systematisch dazu verwendet hätte, die Preise ihrer Konkurrenten zu unterbieten und so ihr Verkaufsvolumen zu deren Nachteil zu erhöhen.

259    Nach alledem ist festzustellen, dass die von der Klägerin in diesem Teil geltend gemachten Umstände, selbst wenn man sie in ihrer Gesamtheit beurteilt, nicht den Schluss zulassen, dass sie sich in dem Zeitraum, in dem die Klägerin an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen teilnahm, tatsächlich ihrer Anwendung entzogen und auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hat.

260    Somit hat die Kommission weder gegen Art. 81 EG verstoßen noch ihre Begründungspflicht verletzt.

261    Infolgedessen ist auch der vierte Teil und daher der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.     Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, soweit es die Würdigung des Paraffingatsch betreffenden Teils der Zuwiderhandlung anbelangt

 Zum ersten Teil, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG gerügt wird, soweit es die Feststellung betrifft, dass die Verhaltensweisen in Bezug auf Paraffinwachse zum einen und Paraffingatsch zum anderen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen

262    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Sanktionen gegen die Klägerin verhängt hat wegen ihrer Teilnahme an einer komplexen, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, wobei diese Zuwiderhandlung als komplex eingestuft wurde, weil sie aus Vereinbarungen, aus abgestimmten Verhaltensweisen und dem Austausch vertraulicher Informationen bestand, als einheitlich, weil sie sowohl Paraffinwachse als auch Paraffingatsch betraf, und als fortgesetzt, weil sie aus einer langen Reihe von wettbewerbswidrigen Treffen bestand.

263    Im vorliegenden Teil macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen Art. 81 EG verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Verhaltensweisen in Bezug auf Paraffinwachse und diejenigen in Bezug auf Paraffingatsch eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten.

264    Nach der Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben. Dieser Auslegung lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 81, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 258).

265    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung setzt eine Gesamtheit von Verhaltensweisen unterschiedlicher Parteien voraus, die dasselbe wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen (Urteile Rhône-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn. 125 und 126, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 3699). Entscheidend für die Bejahung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung ist, dass sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 258 und 260).

266    Insoweit kann das Gericht bei der Beurteilung der Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung und des Bestehens eines Gesamtplans die zumindest teilweise Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen und die Tatsache, dass sie sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck des wettbewerbswidrigen Verhaltens bewusst waren, berücksichtigen (Urteile des Gerichts BPB/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 257, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnr. 89).

267    Ebenso ist bei der Einstufung unterschiedlicher Vorgänge als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu prüfen, ob zwischen ihnen insofern ein Komplementaritätsverhältnis besteht, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einziges Ziel gerichteten Gesamtplans anstreben. „Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 92; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnrn. 179 bis 181).

268    Dagegen kann der Begriff des einzigen Ziels nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt bestimmt werden, da die Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Ziel oder Wirkung jedem von Art. 81 Abs. 1 EG erfassten Verhalten eigen ist. Eine solche Definition des Begriffs des einzigen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einzigen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 92).

269    Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihre Entscheidung, die Verhaltensweisen betreffend Paraffinwachse und Paraffingatsch als einheitliche Zuwiderhandlung zu behandeln, auf folgende Erwägungen gestützt:

„…

(295) Paraffingatsch war mindestens zweimal (in den Treffen am 30. und 31. Oktober 1997 und am 11. und 12. Mai 2004) Gegenstand der technischen Gespräche. Die Teilnehmer des mit Paraffingatsch befassten Treffens am 8. und 9. Mai 1999 waren weitgehend identisch mit den Teilnehmern, welche die jeweiligen Unternehmen gewöhnlich in den technischen Treffen vertraten. Paraffingatsch und Paraffinwachse sind Erzeugnisse, die in engem Zusammenhang zueinander stehen: Paraffingatsch ist das einzige Ausgangserzeugnis für Paraffinwachse; Paraffingatsch wird weitgehend von den Unternehmen erzeugt und/oder verkauft, die auch Paraffinwachse erzeugen und/oder verkaufen. Der Mechanismus, der in Verbindung mit Paraffinwachsen geprüft und eingesetzt wurde (d. h. regelmäßige Treffen sowie Preisgespräche und Preisfestsetzungen), wurde in ähnlicher Weise auch bei Paraffingatsch angewandt. Mindestens einige der an der Zuwiderhandlung in Verbindung mit Paraffinwachsen beteiligten Personen waren in ihren jeweiligen Unternehmen auch für Paraffingatsch zuständig. Sowohl die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Paraffinwachsen als auch die Merkmale im Hinblick auf Paraffingatsch dienten demselben wirtschaftlichen Gesamtziel, nämlich der Kontrolle und Festsetzung von Preisen für beide Produkte und damit dem Schutz der Unternehmen vor einem etwaigen Wettbewerb, um schließlich die eigenen Erträge unter geringerem Wettbewerbsdruck und bei erhöhter Markttransparenz steigern zu können.

(296) Die Umstände des Falles, inbesondere die organisatorischen und substantiven Verbindungen zwischen den Gesprächen über die beiden Produkte, sind dergestalt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bezüglich Paraffingatsch als eine getrennte Zuwiderhandlung zu betrachten.“

270    Als Erstes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall keine einheitliche Zuwiderhandlung annehmen können, da Paraffinwachse und Paraffingatsch zu unterschiedlichen Produktmärkten gehörten.

271    Im Sinne der oben in den Randnrn. 265 bis 268 angeführten Rechtsprechung kann die Tatsache, dass die wettbewerbswidrigen Handlungen zwei getrennte Produktmärkte betreffen, die Kommission nicht daran hindern, eine einheitliche Zuwiderhandlung anzunehmen, vorausgesetzt die Handlungen, die verschiedene Märkte betreffen, erfolgen im Rahmen eines Gesamtplans, der den Teilnehmern bewusst ist.

272    Gewiss zitiert die Klägerin Entscheidungen der Kommission, in denen diese unterschiedliche Zuwiderhandlungen für Waren gesonderter Märkte feststellt. In diesen Fällen handelte es sich jedoch um benachbarte Märkte, während im vorliegenden Fall der Markt für Paraffinwachse und der Markt für Paraffingatsch vertikal verbunden sind, da Paraffingatsch das Ausgangsmaterial für Paraffinwachse ist. In seinem Urteil vom 8. Oktober 2008, Le Carbone Lorraine/Kommission (oben in Randnr. 254 angeführt, Randnrn. 64 und 65), hat das Gericht bereits eine Analyse der Kommission, in der diese wettbewerbswidriges Verhalten, das zwei getrennte, jedoch vertikal verbundene Märkte betraf, als einheitliche Zuwiderhandlung einstufte, insbesondere deshalb bestätigt, weil die Vereinbarung hinsichtlich des Ausgangsmaterials darauf abzielte, die Hauptvereinbarung betreffend die hergestellten Erzeugnisse zu stärken.

273    Dieses Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

274    Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass die Verbindungen zwischen Paraffinwachsen und Paraffingatsch Aufschluss über einen Gesamtplan der Zuwiderhandlung gegeben hätten.

275    Insoweit hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Beweise bezüglich der Auswirkungen der Diskussionen über Paraffingatsch auf die Funktionsweise der die Paraffinwachse betreffenden Teile des Kartells geprüft.

276    Erstens verweist die Erklärung von Shell vom 14. Juni 2006, auf welche die Kommission im Zusammenhang mit der Prüfung des Paraffingatsch betreffenden Teils (Fn. 557 der angefochtenen Entscheidung) Bezug genommen hat, ausdrücklich auf die Verbindung zwischen den Verhaltensweisen hinsichtlich Paraffingatsch und denjenigen betreffend Paraffinwachse. Shell hat nämlich bestätigt, dass die Anhebung der Preise für Paraffinwachse gegenüber den Kunden durch die Preiserhöhung für Paraffingatsch, dem einzigen Ausgangsmaterial, gerechtfertigt worden sei. Sie hat weiter ausgeführt, die Kunden hätten diese Anhebungen nicht akzeptiert, wenn sie gewusst hätten, dass die Preise des Ausgangsmaterials stabil geblieben seien. Somit dienten die künstlichen Preiserhöhungen für Paraffingatsch dazu, die Durchsetzung der Anhebung der Preise betreffend Paraffinwachse, die bei den technischen Treffen vereinbart worden waren, sicherzustellen.

277    Zweitens zitiert die Kommission einen Vermerk von Sasol betreffend das technische Treffen vom 3. und 4. November 1998 in einer Fußnote zu Randnr. 149 der angefochtenen Entscheidung. Nach diesem Vermerk:

„[wird] ein Rundbrief … ausgearbeitet mit Begründung ‚Rohstoff-Situation‘ (= Mengenverfügbarkeit) mit dem Ziel

–        dass dort wo unter DEM 120,- Preise erhöht werden,

–        die Preise nicht abbröckeln,

–        Kerzenhersteller ‚Dokumente‘ in der Hand haben für Verhandlungen mit Ketten“.

278    Die Kommission hat diesen Vermerk in Randnr. 149 der angefochtenen Entscheidung wie folgt ausgelegt:

„Dies zeigt, dass zum 1. Januar 1999 eine Preiserhöhung um 6 DEM für alle Kunden, bei denen das Ziel von 120,- DEM nicht erreicht worden war, vorgesehen war (siehe auch die in Randnummer [145] … zitierte Tabelle), was auf eine Vereinbarung im Oktober 1997 hinweist, in der u. a. die Festsetzung bestimmter Mindestpreise in Höhe von 120,- DEM vereinbart wurde; diese Preise wurden also auch in diesem Treffen noch als maßgeblich betrachtet). … Diese Erhöhung sollte gegenüber den Kunden mit der Knappheit des Rohmaterials begründet werden. Die Unternehmensvertreter vereinbarten, dass die Preise unter keinen Umständen gesenkt werden sollten.“

279    Die Kommission konnte legitimerweise auf der Grundlage des Vermerks von Sasol zu dem Ergebnis kommen, dass die Kartellteilnehmer beschlossen hatten, die Erhöhung ihrer Preise für Paraffinwachse mit einer Knappheit von Paraffingatsch zu rechtfertigen. Dass die Preiserhöhung gegenüber den Käufern von Paraffinwachsen mit dem Hinweis auf „Mengen“ und auf „Verfügbarkeit“ der „Rohstoffe“ begründet wurde, bedeutet im Wesentlichen, dass die Kartellteilnehmer die Kunden darauf hinweisen wollten, dass diese Erhöhung aufgrund der Entwicklung der für den Markt für Paraffingatsch charakteristischen Bedingungen, nämlich des Auftretens einer Knappheit von Paraffingatsch, notwendig geworden war.

280    Die Klägerin kann nicht überzeugend geltend machen, die Logik der Kommission treffe nicht zu, weil es sich um eine Knappheit von Paraffingatsch und nicht um eine Entwicklung der Preise für Paraffingatsch gehandelt habe. Nach der normalen Funktionsweise des Marktes führt eine Verringerung des Angebots bei sonst unveränderten Faktoren zu einer Preiserhöhung. Die Klägerin nennt aber keinen Umstand, der die Auswirkungen einer Knappheit von Paraffingatsch auf dessen Preis ausgleichen würde.

281    Somit zeigen die der Kommission zur Verfügung stehenden Beweise, auf die sie sich in der angefochtenen Entscheidung bezieht, dass die Kartellteilnehmer die Erhöhung oder die Beibehaltung der Preise für Paraffinwachse gegenüber den Kunden mit künstlich erhöhten Preisen für Paraffingatsch begründet haben. Folglich besteht ein Komplementaritätsverhältnis zwischen dem Hauptteil der Zuwiderhandlung, der u. a. die Festsetzung der Preise für Paraffinwachse betrifft, und dem Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung.

282    Als Drittes macht die Klägerin geltend, die die Paraffinwachse betreffenden Verhaltensweisen erstreckten sich auf den EWR, während die das Paraffingatsch betreffenden Verhaltensweisen auf Deutschland beschränkt gewesen seien. Die unterschiedliche geografische Ausdehnung der Verhaltensweisen schließe die Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung aus, was den Feststellungen der Kommission in Randnr. 295 der angefochtenen Entscheidung widerspreche.

283    Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass, wie sich aus Randnr. 70 der angefochtenen Entscheidung ergibt, der maßgebliche geografische Markt für Paraffinwachse ebenso wie für Paraffingatsch der EWR ist. Somit müsste nach den wirtschaftlichen Regeln über die Funktionsweise des Marktes die Anhebung der Preise in Deutschland normalerweise zu einer Preiserhöhung in den anderen Mitgliedstaaten führen.

284    Außerdem hat, wie oben in Randnr. 278 ausgeführt wurde, das Auftreten einer Knappheit von Paraffingatsch eine Erhöhung der Preise zur Folge. Somit konnte die Kommission zu Recht bejahen, dass die Verhaltensweisen, die im Wesentlichen darauf abzielten, die Preise gegenüber den deutschen Kunden zu erhöhen, auch dazu dienten, den Erfolg der Verhaltensweisen auf dem Markt für Paraffinwachse sicherzustellen, da die Erhöhung der Preise für Paraffingatsch auf dem deutschen Markt, der im Übrigen der größte Markt im EWR ist, die „Rechtfertigung“ der Preiserhöhung mit der Knappheit von Paraffingatsch in den Augen der Käufer von Paraffinwachsen glaubwürdiger machen konnte.

285    Somit ist die Kommission zutreffend davon ausgegangen, dass die Verhaltensweisen betreffend Paraffingatsch, die zumindest in Deutschland eine Erhöhung der Preise mit sich brachten, die Akzeptanz der Verhaltensweisen erhöhten, die Paraffinwachse betrafen, insbesondere da sie Beweise besaß, die zeigten, dass die Kartellteilnehmer tatsächlich die Erhöhung der Preise für Paraffinwachse mit einer Knappheit von Paraffingatsch rechtfertigen wollten, die normalerweise eine Erhöhung der Preise für Paraffingatsch zur Folge hat.

286    Jedenfalls ergibt sich aus dem Urteil BASF und UCB/Kommission (oben in Randnr. 267 angeführt, Randnrn. 179 und 208), dass die Tatsache, dass die Verhaltensweisen verschiedene Hoheitsgebiete betreffen, für sich nicht erlaubt, von zwei verschiedenen Zuwiderhandlungen auszugehen, da das Vorliegen eines Gesamtplans das entscheidende Kriterium ist.

287    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Verschiedenheit der betroffenen Hoheitsgebiete zurückzuweisen.

288    Viertens bestreitet die Klägerin die Behauptung in Randnr. 295 der angefochtenen Entscheidung, nach der „[d]er Mechanismus, der in Verbindung mit Paraffinwachsen geprüft und eingesetzt wurde (d. h. regelmäßige Treffen sowie Preisgespräche und Preisfestsetzungen), … in ähnlicher Weise auch bei Paraffingatsch angewandt [wurde]“. Sie macht geltend, die mündlichen Erklärungen von Shell erwähnten das Bestehen von zwei völlig verschiedenen Verhaltensweisen, und die Treffen, die sich mit Paraffingatsch befassten, seien viel seltener gewesen. Es habe nämlich im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 12. Mai 2004 nur vier „Paraffingatsch-Treffen“ gegeben, während im gleichen Zeitraum 29 technische Treffen in Bezug auf Paraffinwachse stattgefunden hätten.

289    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über Beweise verfügte, die eine Preisfestsetzung für Paraffingatsch auf zwei technischen Treffen belegen. Der Vermerk von MOL zu dem Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 nennt „slack wax DEM 550 DEM 600“ und präzisiert die künftigen Zeitpunkte der Erhöhungen für jedes Unternehmen (Randnr. 145 der angefochtenen Entscheidung). Ebenso ist in der handschriftlichen Notiz von Total France betreffend das Treffen vom 11. und 12. Mai 2004 der Hinweis „40 €/T gatsch“ enthalten (Randnr. 174 der angefochtenen Entscheidung). Der Gesamtheit der Vermerke ist zu entnehmen, dass die Kartellteilnehmer die Preise für Paraffingatsch ebenso diskutiert und festgesetzt haben wie diejenigen für Paraffinwachse.

290    Außerdem betrafen nach der Erklärung von Shell vom 18. März 2005 die Verhaltensweisen drei Produktgruppen, nämlich die vollständig raffinierten Wachse, Hartwachse, Wachsmischungen und mittelbar das Paraffingatsch als Rohmaterial.

291    Shell hat in derselben Erklärung auch bestätigt, dass es für die Vertreter der Paraffinwachsindustrie klar war, dass bei einer Preiserhöhung für diese Produkte um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz die Preise für das Ausgangsmaterial, nämlich Paraffingatsch, gleichzeitig in einer Höhe von 30 bis 40 % der Preisanhebung für Paraffinwachse steigen würden.

292    Weiter hat Shell in ihrer Erklärung vom 26. Oktober 2005 die Auswirkungen des technischen Treffens vom 27. und 28. Februar 2003 in München (Deutschland), bei dem die Kartellteilnehmer nur Paraffinwachse diskutiert haben, auf ihren Preis für Paraffingatsch erläutert. Nach den Ausführungen von Shell konnte ihr Vertreter selbst ohne Diskussionen über den Preis von Paraffingatsch aus den Absprachen betreffend Paraffinwachse ableiten, dass sich der Preis für Paraffingatsch um etwa 35 Euro pro Tonne erhöhen würde.

293    Somit stützen die Erklärungen von Shell, die von der Klägerin geltend gemacht wurden, um nachzuweisen, dass die Paraffinwachse betreffenden Verhaltensweisen und diejenigen, die Paraffingatsch betreffen, von unterschiedlicher Natur sind, die These der Klägerin nicht. Shell hat nämlich bei der Präsentation der von den Verhaltensweisen betroffenen Produkte Paraffingatsch bei den verschiedenen Unterkategorien der Paraffinwachse eingefügt (siehe oben, Randnr. 290). Die bloße Tatsache, dass nach Ansicht von Shell die Verhaltensweisen Paraffingatsch nur indirekt betrafen, stellt die Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung nicht in Frage, da die Teilnehmer die Preiserhöhung für Paraffingatsch auf der Grundlage der bei den technischen Treffen für Paraffinwachse vereinbarten Erhöhungen vorhersagen konnten.

294    Aus diesem Grund kann die Bemerkung der Klägerin, dass die auf Paraffingatsch bezogenen Treffen wesentlich seltener stattgefunden hätten als diejenigen, die Paraffinwachse betroffen hätten, die Behauptung der Kommission, dass für die beiden Teile der Zuwiderhandlung die gleichen Mechanismen verwendet worden seien, nicht beeinträchtigen. Da die Preiserhöhungen für Paraffinwachse automatisch Preiserhöhungen für Paraffingatsch in einem für die Teilnehmer vorhersehbaren Maß nach sich zogen, ist davon auszugehen, dass es, um harmonisierte Preiserhöhungen für Paraffingatsch zu erreichen, nicht erforderlich war, die Preise für Paraffingatsch regelmäßig zu diskutieren und festzusetzen.

295    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zur Funktionsweise der beiden Teile der Zuwiderhandlung zurückzuweisen. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweisen ergibt sich, dass ihre Funktionsweise sehr ähnlich war.

296    Fünftens macht die Klägerin geltend, die Teilnehmer der beiden Teile der Zuwiderhandlung seien nicht identisch gewesen. Den Urteilen Jungbunzlauer/Kommission (oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 312), und Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr.120) sei aber zu entnehmen, dass zu berücksichtigen sei, ob die Teilnehmer an den verschiedenen betroffenen Verhaltensweisen identisch seien.

297    Alle Unternehmen, die an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betreffend Paraffingatsch teilgenommen hatten, Dea (später Shell, nach dem Erwerb von Dea), ExxonMobil, Sasol und Total, waren auch an dem Verhalten betreffend Paraffinwachse beteiligt (Randnr. 2 der angefochtenen Entscheidung). Diese Situation unterscheidet sich merklich vom Sachverhalt der von der Klägerin geltend gemachten Rechtssachen, in denen die Urteile Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 184 angeführt), und Jungbunzlauer/Kommission (oben in Randnr. 243 angeführt) ergangen sind. In diesen Rechtssachen waren die Überschneidungen zwischen den Unternehmen, die an den die verschiedenen Märkte betreffenden Verhaltensweisen beteiligt waren, eher begrenzt.

298    Im Übrigen ist festzustellen, dass MOL, Repsol und ENI im Zeitraum der Zuwiderhandlung kein Paraffingatsch an Endkunden auf dem deutschen Markt verkauft haben, abgesehen von geringen Mengen, die von Repsol in den Jahren 1999 und 2000 verkauft wurden. Folglich war ihre Teilnahme an dem Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung bereits aufgrund ihrer Geschäftssituation ausgeschlossen.

299    Schließlich wurde die Frage des Paraffingatsch auch auf den beiden technischen Treffen diskutiert, an denen die Vertreter von MOL und von „H&R/Tudapetrol“ ebenfalls anwesend waren und auf denen der Preis für Paraffingatsch festgesetzt wurde. Ebenso war MOL auch auf dem technischen Treffen vom 3. und 4. November 1998 anwesend, auf dem die Teilnehmer vereinbart hatten, die Preiserhöhungen für Paraffinwachse mit einer Knappheit von Paraffingatsch zu rechtfertigen. Somit war nicht nur den Unternehmen, deren Verantwortlichkeit für die Paraffingatsch betreffenden Verhaltensweisen bejaht worden ist (Shell, ExxonMobil, Sasol und die Total-Gruppe), das Paraffingatsch betreffende Verhalten und die Zusammenhänge, die die beiden Produktmärkte und die beiden Teile des wettbewerbswidrigen Verhaltens verbanden, bekannt, sondern anderen auch.

300    Da alle Unternehmen, die am Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung teilgenommen haben, auch an den Verhaltensweisen betreffend Paraffinwachse beteiligt waren, und da andere teilnehmende Unternehmen auch von den Verhaltensweisen in Bezug auf Paraffingatsch und der Komplementarität der beiden Verhaltensweisen Kenntnis hatten, ist das Vorbringen der Klägerin, dass die teilnehmenden Unternehmen nicht identisch seien, zurückzuweisen.

301    Sechstens trägt die Klägerin vor, nach der angefochtenen Entscheidung ergebe sich die Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung aus der Tatsache, dass die Verhaltensweisen hinsichtlich Paraffinwachsen und diejenigen hinsichtlich Paraffingatsch das Ziel gemein gehabt hätten, die Preise zu kontrollieren und festzusetzen. Die überwiegende Mehrheit der Kartelle habe dieses Ziel gemein, so dass ein solches Kriterium der Kommission erlauben würde, künstlich und willkürlich aus verschiedenen Zuwiderhandlungen eine einheitliche Zuwiderhandlung zu machen.

302    Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, dass zwischen den beiden Produktmärkten und den sie betreffenden Verhaltensweisen eine enge Verbindung bestand. Insoweit genügt der Hinweis, dass die beteiligten Unternehmen die Preissteigerung für Paraffingatsch als Folge der auf den technischen Treffen vereinbarten Preiserhöhungen für Paraffinwachse ziemlich genau voraussagen konnten. Ebenso hat die Kommission nachgewiesen, dass die Teilnehmer an einem technischen Treffen die Erhöhung der Preise für Paraffinwachs mit einer Knappheit von Paraffingatsch begründen wollten. Schließlich wurden bei zwei Treffen die Preise sowohl für Paraffinwachse als auch für Paraffingatsch von den Teilnehmern erörtert und festgesetzt.

303    Daher hat die Kommission genügend Hinweise und Beweise zusammengestellt, um nachzuweisen, dass die Verhaltensweisen in Bezug auf Paraffinwachse und diejenigen in Bezug auf Paraffingatsch zu einem Gesamtplan gehörten, der den Teilnehmern bekannt war.

304    Somit hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass der Paraffingatsch betreffende Teil der Zuwiderhandlung und der Hauptteil der Zuwiderhandlung eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten.

305    Das weitere Vorbringen der Klägerin steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

306    Erstens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe für jeden der beiden Teile der Zuwiderhandlung einen unterschiedlichen Zeitraum angenommen, von 1992 bis 2005 für Paraffinwachse und von 1997 bis 2004 für Paraffingatsch. Darüber hinaus fielen weder der Beginn noch das Ende der behaupteten Verhaltensweisen zusammen. Im Urteil Jungbunzlauer/Kommission (oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 312) habe das Gericht aber diesen Punkt berücksichtigt, um die Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung auszuschließen.

307    Zwar trifft es zu, dass das Gericht in seinem Urteil Jungbunzlauer/Kommission (oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 312) die unterschiedliche Dauer der Verhaltensweisen, die zwei verschiedene Produkte betrafen, berücksichtigt hat, das ändert aber nichts daran, dass dieser Punkt für seine Würdigung nicht entscheidend war. Das Gericht hat nämlich die Bedeutung des Fehlens eines Gesamtplans hervorgehoben und auch die sehr begrenzten Überschneidungen bei den Teilnehmern an den beiden Zuwiderhandlungen erwähnt. Auch sind im Unterschied zum Zitronensäuremarkt und dem Natriumglukonatmarkt, die im Urteil Jungbunzlauer/Kommission (oben in Randnr. 243 angeführt) geprüft wurden und bei denen es sich um Märkte handelte, die nicht verbunden waren, der Markt für Paraffinwachse und der Markt für Paraffingatsch vertikal verbunden, so dass die beteiligten Unternehmen auf der Grundlage der für Paraffinwachse vereinbarten Preiserhöhungen sogar voraussagen konnten, in welcher Höhe die Preise für Paraffingatsch steigen würden. Somit unterscheidet sich der tatsächliche Kontext des vorliegenden Falles erheblich von demjenigen der Rechtssache, in der das Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, ergangen ist.

308    Im Übrigen zählt nach gefestigter Rechtsprechung, die in den Randnrn. 265 bis 267 aufgeführt ist, der Umstand, dass der Zeitraum der Verhaltensweisen betreffend die verschiedenen Produkte übereinstimmt, nicht zu den Kriterien für die Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung. Diese Rechtsprechung betont vielmehr das Vorliegen eines Gesamtplans, der den Teilnehmern bekannt ist, ein Kriterium, das im vorliegenden Fall erfüllt ist.

309    Somit ist das Vorbringen der Klägerin betreffend die unterschiedliche Dauer der Verhaltensweisen betreffend Paraffinwachse und Paraffingatsch zurückzuweisen.

310    Zweitens ist nach Ansicht der Klägerin die Aussage der Kommission, dass die Unternehmensvertreter, die an der speziell Paraffingatsch betreffenden Zusammenkunft vom 8. und 9. März 1999 teilgenommen hatten, dieselben waren wie diejenigen, die an den im Allgemeinen Paraffinwachse betreffenden technischen Treffen teilgenommen hatten, unzutreffend. Was Total France angehe, seien die Teilnehmer an dieser Zusammenkunft nicht nur andere als diejenigen, die an den technischen Treffen teilgenommen hätten, es seien nicht einmal Beschäftigte von Total France, sondern von Total Deutschland gewesen.

311    Dieses Vorbringen kann die Würdigung der Kommission nicht beeinträchtigen. Diese konnte rechtmäßig in Randnr. 295 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss kommen, dass „die Teilnehmer … weitgehend identisch [waren]“, da die Verantwortlichen mehrerer anderer Unternehmen, wie Shell und Sasol, tatsächlich bei beiden Arten von Treffen identisch waren.

312    Jedenfalls ist wiederum darauf hinzuweisen (siehe oben, Randnr. 265) dass der entscheidende Punkt unter dem Gesichtspunkt der Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung darin besteht, dass die Handlungen, die verschiedene Märkte betreffen, sich in einen Gesamtplan einfügen, der den Teilnehmern bekannt ist. Die Tatsache, dass die Frage des Paraffingatsch bei zwei technischen Treffen diskutiert wurde und die Teilnehmer sogar die Preise für Paraffingatsch bei diesen technischen Treffen festgelegt haben, zeigt, dass die für Paraffinwachse Verantwortlichen durchaus Kenntnis von den Praktiken im Zusammenhang mit Paraffingatsch hatten. Auch die Tatsache, dass während des technischen Treffens am 3. und 4. November 1998 die Teilnehmer die Preiserhöhung für Paraffinwachse durch eine Knappheit auf dem Markt für Paraffingatsch rechtfertigen wollten, zeigt, dass ihnen die Komplementarität der Verhaltensweisen in Bezug auf beide Produkte bewusst war.

313    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, ihr Vertreter bei den technischen Treffen sei ein anderer gewesen als der Vertreter bei dem Treffen vom 8. und 9. Mai 1999 das sich mit Paraffingatsch befasst habe, unerheblich.

314    Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ist die Feststellung der Kommission, dass die Paraffinwachse betreffenden Verhaltensweisen und diejenigen, die Paraffingatsch betreffen, eine einzige einheitliche Zuwiderhandlung darstellten, zu bestätigen und folglich das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

315    Im Übrigen ist anzumerken, dass das Vorbringen der Klägerin, das den fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung in Frage stellt, im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes vorgetragen wurde. Somit wird das Gericht am Ende seiner Prüfung des zweiten Teils darüber entscheiden.

  Zum zweiten Teil, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der das Paraffingatsch betreffenden Verhaltensweisen gerügt wird

316    Nach Ansicht der Klägerin besaß die Kommission keine ausreichenden Beweise, um festzustellen, dass während der technischen Treffen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen in Bezug auf den Verkauf von Paraffingatsch an die Endverbraucher in Deutschland stattgefunden hätten. Selbst wenn man annehme, das die Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 sowie vom 11. und 12. Mai 2004 eine wettbewerbsbeschränkende Praktik in Bezug auf den Verkauf von Paraffingatsch an Endabnehmer in Deutschland betroffen hätten, stellten diese Treffen nur zwei punktuelle Zuwiderhandlungen dar (von denen die erste bereits verjährt wäre) und könnten keine Grundlage dafür sein, zu dem Ergebnis einer fortgesetzten Zuwiderhandlung von 1997 bis 2004 zu kommen. Somit habe die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen und ihre Begründungspflicht in dieser Hinsicht verletzt.

 Zur angefochtenen Entscheidung

317    Die Kommission legt in Randnr. 288 der angefochtenen Entscheidung Folgendes dar:

„Sasol und Shell räumen ausdrücklich ein, dass die Paraffingatschpreise insbesondere ab Ende der 1990er Jahre unter den Wettbewerbern besprochen wurden, und haben Einzelheiten zu Kontakten vorgelegt (siehe auch Randnummer [112]) … Auf einem Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 (siehe Randnummer [145]) besprachen mindestens ENI, H&R/Tudapetrol, MOL, Repsol, Sasol, Dea (nach 2002 Shell) und Total Paraffingatsch und vereinbarten eine Preiserhöhung. Shell und Total waren in mindestens einem Treffen (am 8. und 9. März 1999) vertreten, das sich ausdrücklich mit Paraffingatsch beschäftigte (siehe Randnummer [152]). Sasol und ExxonMobil schließen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Anwesenheit in diesem Treffen nicht aus, und ihre Teilnahme ist auch wegen des Verweises auf ‚alle Hersteller‘ in einem handschriftlichen Vermerk zu einer elektronischen Nachricht am darauffolgenden Tag wahrscheinlich. Sasol, Shell und Total waren auch in einem technischen Treffen am 11. und 12. Mai 2004 vertreten (siehe Randnummer [174]), in dem ein Preis für Paraffingatsch vereinbart wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass auch in einigen technischen Treffen … in Anwesenheit von ExxonMobil, Sasol, Shell und Total über Paraffingatsch gesprochen wurde. ExxonMobil räumt ein, zwischen 1993 und 1996 an diesen Gesprächen beteiligt gewesen zu sein … Später hat ExxonMobil eingeräumt das Herr [T. H.] als Vertreter von ExxonMobil zwischen 1999 und 2001 an Gesprächen über Paraffingatsch für Spanplattenhersteller im deutschsprachigen Teil Europas teilgenommen habe, … und bestätigt allgemein, dass an Endkunden verkauftes Paraffingatsch als ein Teil der Kartellvereinbarungen besprochen wurde … Außerdem berichtet Total, dass Gespräche über eine Erhöhung der Preise für Paraffingatsch geführt wurden … Shell und ExxonMobil bestätigen ebenfalls, dass außerhalb der technischen Treffen Zusammenkünfte im Zusammenhang mit Paraffingatsch stattgefunden haben … Obwohl ENI, H&R/Tudapetrol, MOL und Repsol ebenfalls in einem der beiden letztgenannten Treffen oder auch in beiden Treffen vertreten waren, stellt die Kommission fest, dass das verfügbare Beweismaterial nicht hinreichend ist, um diese Unternehmen für die Zuwiderhandlung in Verbindung mit Paraffingatsch haftbar zu machen. Außerdem, obwohl einige Unterlagen sich augenscheinlich auf andere Zeiträume und Märkte beziehen, ist die Kommission der Ansicht, dass das verfügbare Beweismaterial nur die Schlussfolgerung zulässt, dass sich die Zuwiderhandlung auf den Verkauf von Paraffingatsch an Endkunden auf dem deutschen Markt in den Jahren 1997 bis 2004 bezog.“

318    Außerdem hat die Kommission in Randnr. 112 der angefochtenen Entscheidung Folgendes dargelegt:

„Über Paraffingatsch wurde in einigen technischen Treffen gesprochen [Randnrn. 144, 145, 152, 157, 174 und 175 der angefochtenen Entscheidung]. … Zusätzlich wurden Vereinbarungen über Paraffingatschverkäufe an Endkunden auf dem deutschen Markt mindestens einmal außerhalb der technischen Treffen getroffen, als Vertreter von Shell, Sasol, ExxonMobil und Total und möglicherweise von weiteren Unternehmen zu weiteren Gesprächen über Paraffingatsch zusammenkamen, in denen Preise festgesetzt und wirtschaftlich sensible Informationen ausgetauscht wurden … Zum Beispiel ist eine dieser Zusammenkünfte am 8. und 9. März 1999 in Düsseldorf belegt … Der Teilnehmerkreis dieser speziellen Zusammenkünfte, in denen ausdrücklich über Paraffingatsch gesprochen wurde, war größtenteils identisch mit dem der technischen Treffen (außer Total).“

319    Die Randnrn. 144, 145, 152, 157, 174 und 175 der angefochtenen Entscheidung betreffen jeweils die Treffen vom 19. und 20. Juni 1997, vom 30. und 31. Oktober 1997, vom 8. und 9. März 1999, vom 3. und 4. Februar 2000, vom 11. und 12. Mai 2004 sowie vom 3. und 4. August 2004.

320    Die Kommission hat ihre Entscheidung, das Vorliegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen für Paraffingatsch nur hinsichtlich der Verkäufe an Endabnehmer in Deutschland zu bejahen, wie folgt begründet:

„…

(289) Die Kommission ist außerdem der Ansicht, dass diese Gespräche ausschließlich Paraffingatsch betrafen, das von Unternehmen mit Beziehungen zu Endkunden wie z. B. Spanplattenherstellern und nicht etwa z. B. Erzeugern von Paraffinwachsen verkauft wurde. Die Unternehmenserklärungen unterscheiden meist nicht zwischen verschiedenen Verwendungen des Paraffingatsch; in der in Randnummer (152) genannten E-Mail [Treffen in Düsseldorf vom 8. und 9. März 1999] hingegen wird ausschließlich an Spanplattenhersteller verkauftes Paraffingatsch erwähnt. Daher hält die Kommission für zweifelhaft, ob nicht an Endkunden verkauftes Paraffingatsch Gegenstand der Zuwiderhandlung war, und aus diesem Grund beschränkt sich die Kommission in ihren Feststellungen auf an Endkunden verkauftes Paraffingatsch. Diese Erwägungen werden von Shell und ExxonMobil bestätigt [Shell, Akte S. 8122-8123, 38846; Exxon, Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 36-48].

(290) Aufgrund des vorliegenden Beweismaterials ist anzunehmen, dass sich die gelegentlichen Gespräche über Paraffingatsch auf den deutschen Markt konzentrierten … ExxonMobil, Sasol, Shell und Total erzielten Umsätze auf dem deutschen Markt, und die Treffen, in denen über Paraffingatsch gesprochen wurde, fanden in Deutschland statt. Die Kommission hält das verfügbare Beweismaterial nicht für hinreichend, um daraus zu schließen, dass die Absprachen in Bezug auf Paraffingatsch auch Paraffingatsch betrafen, das an Endkunden in anderen Ländern verkauft wurde.

(291) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Zuwiderhandlung, soweit sie an Endkunden auf dem deutschen Markt verkauftes Paraffingatsch betrifft, mit dem Treffen am 30. und 31. Oktober 1997 begonnen und mit dem Treffen vom 11. und 12. Mai 2004 geendet hat.

(292) Die Kommission stellt daher fest, dass die Gespräche über an Endkunden in Deutschland verkauftes Paraffingatsch zu Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen führten. Diese Feststellung beruht auf einander bestätigenden unabhängigen Erklärungen von Shell und Sasol, die wiederum durch Erklärungen von ExxonMobil und Total bestätigt werden … Auch das vorliegende Beweismaterial bestätigt diese Feststellung …“

 Zur Prüfung der Beweise, die sich auf die wettbewerbswidrigen Treffen beziehen

321    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin der Ansicht, die Kommission habe keine ausreichenden Beweise gehabt, um zu belegen, dass während der technischen Treffen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Bezug auf den Verkauf von Paraffingatsch an Endverbraucher in Deutschland stattgefunden hätten.

322    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass Shell (siehe oben, Randnrn. 290 bis 292) und ExxonMobil in ihrer Erklärung vom 14. Juni 2006 jeweils erklärt haben, dass die wettbewerbswidrigen Praktiken auch Paraffingatsch betroffen hätten und dass die Diskussionen, die sich darauf bezogen hätten, bei multilateralen Treffen zwischen Konkurrenten stattgefunden hätten. Shell hat sogar ausgeführt, dass Paraffingatsch betreffende Fragen bei einigen technischen Treffen und bei einigen auf Paraffingatsch bezogenen Treffen behandelt worden seien. Diese Erklärungen sind auf der Grundlage von Zeugenaussagen von Personen, die an den technischen Treffen beteiligt gewesen sind, nach reiflicher Überlegung erstellt worden und beschuldigen auch die Unternehmen, in deren Namen sie abgegeben wurden. Somit sind sie im Sinne der oben in Randnr. 66 angeführten Rechtsprechung besonders verlässlich.

323    Zum anderen werden diese Erklärungen durch schriftliche Beweise aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung untermauert. Wie die Kommission in Randnr. 215 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, wurden die MOL-Vermerke während der Treffen von dem Teilnehmer erstellt, und ihr Inhalt ist strukturiert und ziemlich detailliert. Folglich kommt diesen Vermerken gemäß der oben in Randnr. 80 angeführten Rechtsprechung ein sehr hoher Beweiswert zu.

324    Erstens stützt sich die Kommission hinsichtlich des technischen Treffens vom 19. und 20. Juni 1997 in Randnr. 144 der angefochtenen Entscheidung auf einen Vermerk von MOL mit dem Hinweis „Shell/NL verkauft Gatsch z. B. an Bolsius“ und „Paraffingatsch: DEM 550,-“. Die Klägerin hat sich zu diesem Vermerk nicht geäußert.

325    Dieser Vermerk belegt nach Ansicht des Gerichts, dass Diskussionen betreffend Paraffingatsch geführt und eine Vereinbarung mit der Festsetzung des Preises getroffen wurde, wie die Kommission unter Bezugnahme auf dieses Treffen in Randnr. 112 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darlegt.

326    Zweitens hat die Kommission hinsichtlich des Treffens vom 30. und 31. Oktober 1997 in Randnr. 145 der angefochtenen Entscheidung einen Vermerk vom MOL zitiert, der den Hinweis „slack wax : DEM 550 600“ enthält.

327    Die Klägerin macht geltend, diesem Vermerk sei nicht zu entnehmen, dass die Teilnehmer eine Vereinbarung über den Verkauf von Paraffingatsch an Endabnehmer in Deutschland getroffen hätten. Die schlüssigste Erklärung sei, dass der Hinweis „slack wax: DEM 550 600“ den Preis für Paraffinwachse betreffe.

328    Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden, da es völlig sinnlos gewesen wäre, wenn der Vertreter von MOL „slack wax“ – Paraffingatsch – vermerkt hätte, um auf die Preise für Paraffinwachse Bezug zu nehmen. Außerdem reichten nach dem Vermerk von MOL die Preise für Paraffinwachse je nach Art und Maß der Raffinierung von 950 bis 1 350 DEM, so dass es keinen Sinn gibt, zu glauben, bei dem Preis von 600 DEM könnte es sich um den Preis von Paraffinwachsen handeln. Der Hinweis „slack wax : DEM 550 600“ passt dagegen perfekt mit dem Inhalt des Vermerks von MOL betreffend das vorausgehende Treffen vom 19. und 20. Juni 1997 zusammen, der 550 DEM als den für Paraffingatsch vereinbarten Preis angibt.

329    Die Klägerin beruft sich dennoch darauf, dass sich aus dem MOL-Vermerk nicht ergebe, dass die Teilnehmer den Preis für Paraffingatsch für Verkäufe an deutsche Endabnehmer festgesetzt hätten.

330     Dieses Vorbringen ist jedoch unerheblich, da eine Preisfestsetzung allgemein für alle Kunden gilt, auch für die deutschen Endabnehmer. Außerdem hat die Kommission in den Randnrn. 289 bis 292 der angefochtenen Entscheidung, die oben in Randnr. 320 übernommen wurden, erläutert, warum sie den Umfang der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betreffend Paraffingatsch auf Verkäufe an deutsche Endabnehmer beschränkt hat. Zu diesen Passagen der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin nichts vorgetragen.

331    Somit hat sich die Kommission zum Beweis des Bestehens des Paraffingatsch betreffenden Teils der Zuwiderhandlung in Randnr. 112 der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf dieses technische Treffen und die dazu gehörenden Beweise berufen.

332    Drittens hat die Kommission in Randnr. 152 der angefochtenen Entscheidung ein Treffen untersucht, bei dem es um Paraffingatsch ging und das am 8. und 9. März 1999 in Anwesenheit zumindest der Vertreter von Shell, von Total und von ExxonMobil stattgefunden hatte.

333    Nach Randnr. 152 der angefochtenen Entscheidung zeigt ein handschriftlicher Vermerk von Shell aus der Zeit der Zuwiderhandlung, dass der Vertreter von Shell davon ausging, dass bei dem Treffen vom 8. und 9. März 1999 die verschiedenen Unternehmensvertreter Informationen über die Versorgung einiger Kunden mit Paraffingatsch austauschen würden. Dieser Vermerk enthält die Notiz „8/9.3.99 PM = Spanplatte“, wobei PM nach der Erklärung von Shell für „Paraffinmafia“ stehe. Am Tag nach diesem Treffen schickte der genannte Vertreter eine E-Mail an seinen Vorgesetzten, in der er erklärte, dass Shell beabsichtige, die Preise für Paraffingatsch in der Spanplattenindustrie zum 1. Juni 1999 um 8 bis 10 % anzuheben. Ein handschriftlicher Vermerk zu dieser E-Mail lautet wie folgt: „Alle Hersteller sehen die Notwendigkeit einer Erhöhung (der Preise)“.

334    Die Kommission schloss daraus, dass die Personen, die die Unternehmen bei dem Treffen vertreten hatten, eine Erhöhung der Preise für Parraffingatsch in der Spanplattenindustrie vereinbart hatten, und dass Shell diese Vereinbarung ab Juni 1999 anwenden würde.

335    Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Auslegung korrekt ist und durch die anderen Beweise betreffend die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Paraffingatsch untermauert wird, so dass sie zu bestätigen ist.

336    Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die das Treffen vom 8. und 9. März 1999 betreffenden Beweise den Standpunkt der Kommission nicht stützen könnten, da dieses Treffen kein technisches Treffen gewesen sei. In Randnr. 275 der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission nämlich alle Kontakte außerhalb technischer Treffen von der Untersuchung ausgeschlossen.

337    Im Randnr. 275 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission Folgendes aus:

„[D]ie Kommission [hat] beschlossen, von einer Untersuchung bilateraler Kontakte abzusehen, da der Nachweis weiterer Bestandteile dieser Zuwiderhandlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, am Endergebnis aber soweit ersichtlich nichts geändert hätte. Aus demselben Grund hat die Kommission beschlossen, keine anderen Kontakte außerhalb der technischen Treffen zu untersuchen. Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass sie das Vorliegen einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung in Verbindung mit den untersuchten Verhaltensweisen hinreichend nachgewiesen hat.“

338    In dieser Hinsicht ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, für die Bezeichnung der verschiedenen Beweise die von den Kartellmitgliedern gebrauchte Terminologie anzuwenden. Auch wenn es zutrifft, dass mehrere Teilnehmer erklärt haben, bei den technischen Treffen seien Diskussionen betreffend Paraffinwachse erwähnt worden und andere spezifische Treffen hätten Paraffingatsch betroffen, ändert das aber nichts daran, dass diese Unterscheidung nicht klar ist, da auch bei den technischen Treffen Diskussionen hinsichtlich Paraffingatsch stattfanden. Ferner hat die Kommission die spezifischen, Paraffingatsch betreffenden Treffen offensichtlich nicht aus ihrer Untersuchung ausgeschlossen, da sie in Randnr. 152 der angefochtenen Entscheidung dem Treffen vom 8. und 9. März 1999 unter den anderen multilateralen wettbewerbswidrigen Treffen, die als „technische Treffen“ bezeichnet wurden, eine ziemlich umfangreiche Analyse gewidmet hat.

339    Jedenfalls konnte die Tatsache, dass die Kommission sich im Verlauf des Verfahrens zu einem bestimmten Zeitpunkt entschieden hat, ihre Anstrengungen auf bestimmte Aspekte der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu richten und andere nicht zu untersuchen, ihr nicht die Möglichkeit nehmen, alle Beweise, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung standen, zu verwenden, sofern die Verfahrensgarantien eingehalten wurden.

340    Die Klägerin macht aber keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch die Verwendung von Beweisen geltend, die Zusammenkünfte betreffen, die keine „technischen Treffen“ sind. Auf jeden Fall waren die Beweise für dieses Treffen bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt, und die Klägerin hat in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in dieser Hinsicht Erklärungen abgegeben, die von der Kommission in Randnr. 152 der angefochtenen Entscheidung behandelt wurden.

341    Die Erklärung von ExxonMobil zu diesem Treffen zeigt im Übrigen, dass dieses spezifisch „Gatsch für Spanplattenhersteller im deutschsprachigen Teil Europas“ betraf, und ergänzt die Punkte, die die Kommission veranlasst haben können, festzustellen, dass sie hinsichtlich des Paraffingatsch betreffenden Teils der Zuwiderhandlung nur in Bezug auf Verkäufe an deutsche Endabnehmer über ausreichend Beweise verfüge.

342    Viertens stimmt die Kommission mit der Klägerin überein, dass in Bezug auf das Treffen vom 3. und 4. Februar 2000 festgestellt werden kann, dass keine Beweise für Diskussionen über Paraffingatsch bei diesem Treffen existierten, und dass es sich um einen Schreibfehler gehandelt hat, der darin bestand, dass die Randnr. 157 der angefochtenen Entscheidung in einer Fußnote zu Randnr. 112 genannt war.

343    Was fünftens das technische Treffen vom 17. und 18. Dezember 2002 betrifft, hat die Kommission in Randnr. 168 der angefochtenen Entscheidung Anmerkungen aus der Zeit des Treffens zitiert, die der Vertreter von Total France auf einer Tabelle, die bei diesem technischen Treffen verteilt worden war, angebracht hat. Die Tabelle und die Anmerkungen enthalten wirtschaftlich sensible Informationen in Bezug auf Paraffinwachse und Paraffingatsch. Die Anmerkungen von Total France enthalten den Hinweis „Gatsch unter 500 Euro“.

344    Die Kommission hat daraus den Schluss gezogen, dass der Preis von Paraffingatsch Gegenstand der Diskussionen bei diesem technischen Treffen war.

345    Die Klägerin widerspricht der Kommission und trägt vor, aus diesen Hinweisen ergebe sich keine Vereinbarung über den Preis von Paraffingatsch.

346    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht erklärt hat, dort sei eine Vereinbarung betreffend Paraffingatsch getroffen worden. Außerdem war der Paraffingatsch betreffende Teil der Zuwiderhandlung komplex, da er genau wie der Hauptteil der Zuwiderhandlung Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sowie den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen in Bezug auf den Preis für Paraffingatsch umfasste.

347    Im Übrigen schwächt die Auslegung der Klägerin, nach der der handschriftliche Vermerk bei dem Treffen vom 28. Februar 2003 angebracht worden sei, nicht die Beweiskraft dieses Vermerks, da er auf jeden Fall einen Beweis dafür darstellt, dass in den Jahren 2002 oder 2003 wettbewerbswidrige Diskussionen betreffend Paraffingatsch stattgefunden haben.

348    Folglich sind die in Rede stehenden Anmerkungen Teil der Reihe von Beweisen, die das Bestehen des Teils Paraffingatsch der Zuwiderhandlung belegen.

349    Sechstens hat die Kommission hinsichtlich des Treffens vom 11. und 12. Mai 2004 in Randnr. 174 der angefochtenen Entscheidung eine Notiz geprüft, die in den Geschäftsräumen von Total France beschlagnahmt worden war und die folgende Anmerkungen enthält:

„-> Sasol 40 €/50 $. - Ende Juli.

->Mittw. : 38-28.

->1. Juli

+ FRP: 70 -> 6 000 €/T

+ Teelicht: 50 -> 500 €/T

+ Microwachs: 25 -> 50 $/T

-> 40 €/T Paraffingatsch“.

350    In Randnr. 174 der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt:

„… aus dieser letzten Zeile dieses Dokuments [geht hervor], dass eine Preiserhöhung für Paraffingatsch ebenfalls vereinbart wurde. Aus dem Gesamtzusammenhang des Dokuments kann geschlossen werden, dass der Pfeil vor dem Preis auf eine vereinbarte Strategie für die Zukunft hindeutet, nämlich eine angepeilte Preiserhöhung.“

351    Nach Ansicht der Klägerin besteht der tatsächliche Inhalt des Dokuments darin, dass einer der Teilnehmer (Sasol oder ein anderer deutscher Hersteller) seine Preisvorstellungen nannte.

352    Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klägerin keine plausible und schlüssige Ersatzauslegung vorgelegt hat, die die Auslegung durch die Kommission in Frage stellen könnte. Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass in den Notizen der Name des Unternehmens, seines Vertreters oder zumindest das Land des Unternehmenssitzes erscheint, wenn es sich um einen unilateralen Preisvorschlag handelt, was bei dem Hinweis „40€/T Paraffingatsch“ nicht der Fall ist.

353    Folglich muss man zu dem Schluss kommen, dass die Kommission bei der Würdigung der Beweise in Bezug auf die Treffen, bei denen es um die Frage des Paraffingatsch ging, keinen Rechtsfehler begangen hat.

354    Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Kommission auf der Grundlage der Unternehmenserklärungen und der schriftlichen Beweise zu den Treffen, bei denen die Klägerin vertreten war und die in den Randnrn. 144, 145, 152, 168 und 174 der angefochtenen Entscheidung genannt sind, überzeugend belegen konnte, dass es wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gab, bei denen es sich um Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen und um den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen betreffend den Preis für Paraffingatsch handelte, und dass die Klägerin an diesem Teil der Zuwiderhandlung beteiligt war.

 Zur Frage einer fortgesetzten Zuwiderhandlung im Bereich Paraffingatsch

355    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe keine fortgesetzte Zuwiderhandlung in Bezug auf den Verkauf von Paraffingatsch an deutsche Endabnehmer im Zeitraum von 1997 bis 2004 nachgewiesen. Selbst in dem Fall, dass das Gericht die Nachweise der Kommission hinsichtlich der technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 und vom 11. und 12. Mai 2004 als ausreichend betrachte, handele es sich nur um zwei punktuelle Zuwiderhandlungen, von denen die erste im Übrigen bereits verjährt sei.

356    Erstens ist zu bemerken, dass die Klägerin ihr Vorbringen auf die Hypothese gestützt hat, dass nur die beiden Treffen allenfalls als Treffen angesehen werden könnten, in denen auch die Frage des Paraffingatsch angesprochen wurde. Wie sich aber aus der Prüfung oben ergibt, hatte die Kommission Beweisunterlagen, die das Vorliegen solcher Verhaltensweisen im Hinblick auf fünf Treffen belegen; diese fanden am 19. und 20. Juni 1997, am 30. und 31. Oktober 1997, am 8. und 9. März 1999, am17. und 18. Dezember 2002 (oder alternativ am 28. Februar 2003) sowie am 11. und 12. Mai 2004 statt.

357    Zweitens ist an die Schlussfolgerung oben in Randnr. 314 zu erinnern, der zufolge die Kommission zutreffend festgestellt hat, dass die Verhaltensweisen betreffend Paraffinwachse und die Verhaltensweisen betreffend Paraffingatsch eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten. Folglich sind die Beweise zu den das Paraffingatsch betreffenden Verhaltensweisen im Kontext der Reihe von Beweisen zu der einheitlichen Zuwiderhandlung, die die Kommission zusammengestellt hat, zu würdigen. Diese Beweise belegen, dass es fortgesetzte Kontakte zwischen den Unternehmen gab, die an den Verhaltensweisen in Bezug auf Paraffingatsch teilgenommen haben.

358    Wie sich drittens aus der oben in Randnr. 291 zitierten Erklärung von Shell ergibt, war den Vertretern der Paraffinwachsindustrie klar, dass sich bei einer Erhöhung der Preise für diese Produkte um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz die Preise für das Ausgangsmaterial, nämlich Paraffingatsch, gleichzeitig erhöhen, d. h. um 30 bis 40 % des Preisanstiegs bei Paraffinwachsen steigen würden. Folglich beeinflussten die wettbewerbswidrigen Diskussionen betreffend Paraffinwachse auch die Preispolitik der Teilnehmer hinsichtlich Paraffingatsch, was noch mehr rechtfertigt, dass die Kommission von einer fortgesetzten Zuwiderhandlung im Bereich des Paraffingatsch ausgegangen ist.

359    Somit ist die Feststellung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, dass der Paraffingatsch betreffende Teil Teil einer fortgesetzten Zuwiderhandlung war, und das Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht ist zurückzuweisen.

 Zur Beschränkung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf Deutschland

360    Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung die Beschränkung des Paraffingatsch betreffenden Teils der Zuwiderhandlung auf deutsche Endabnehmer nicht begründet.

361    Insoweit ist mit der Kommission einzuräumen, dass der Umstand, dass sie den betroffenen Unternehmen die Zweifel daran, ob es wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in einem größeren Umfang als die Verkäufe an Endabnehmer in Deutschland gab, zugute kommen ließ, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen kann. Es muss der Kommission freistehen, bei der Verhängung von Geldbußen nur die wettbewerbswidrigen Praktiken zu berücksichtigen, an deren Existenz kein Zweifel besteht.

362    Im Übrigen hat die Kommission, wie oben in Randnr. 329 ausgeführt, in den Randnrn. 289 bis 292 der angefochtenen Entscheidung, die oben in Randnr. 320 wiedergegeben wurden, die Gründe erklärt, warum sie meinte, dass die wettbewerbswidrigen Praktiken in Bezug auf Paraffingatsch auf Verkäufe an deutsche Endabnehmer beschränkt gewesen seien. Die Klägerin hat aber zu diesen Passagen der angefochtenen Entscheidung nichts vorgetragen.

363    Außerdem sind die Beweise, die die Kommission bei der Prüfung der einzelnen Treffen (siehe oben, Randnrn. 323 bis 352) aufgeführt hat, ausreichend, um ihren Standpunkt hinsichtlich des Bestehens wettbewerbswidriger Verhaltensweisen betreffend Paraffingatsch zu unterstützen, so dass die Würdigung der Argumentation der Klägerin in Bezug auf die in Randnr. 288 der angefochtenen Entscheidung genannten Beweise (siehe oben, Randnr. 317) überflüssig ist.

364    Somit ist festzustellen, dass die Kommission in Anbetracht der von ihr zusammengestellten Beweise tatsächlich das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen in Form von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen und des Austauschs vertraulicher Geschäftsinformationen betreffend Paraffingatsch sowie die Teilnahme der Klägerin an diesem Teil der Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnr. 354) belegen kann. Außerdem ist die Feststellung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, dass der Teil, der Paraffingatsch betrifft, Teil einer fortgesetzten Zuwiderhandlung war (siehe oben, Randnr. 359).

365    Somit ist die Rüge der Klägerin, mit der sie einen Verstoß gegen Art. 81 EG geltend macht, zurückzuweisen.

366    Ebenso bringen die oben in den Randnrn. 317 bis 320 wiedergegebenen Feststellungen der Kommission deren Überlegungen zu dem Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung im Sinne der oben in Randnr. 239 angeführten Rechtsprechung so klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Betroffenen ihnen die Gründe in dieser Hinsicht entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

367    Somit ist die Rüge der Klägerin, mit der eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, auch zurückzuweisen.

368    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3.     Zum dritten Klagegrund, mit dem hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung nach dem 12. Mai 2004 ein Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung gerügt wird

 Zum ersten Teil, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung gerügt wird

369    Hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung betreffend Paraffinwachse war die Kommission der Ansicht, dass die Total-Gruppe vom 3. September 1992 bis zum 28. April 2005 (zwölf Jahre und sieben Monate) daran teilgenommen hat. Die Klägerin trägt dagegen vor, ihre Teilnahme sei am 12. Mai 2004, dem Tag des letzten technischen Treffens, an dem sie teilgenommen habe, beendet worden.

370    In Randnr. 602 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission Folgendes aus:

„Total hat sich nach eigenen Angaben nach dem Treffen am 11. und 12. Mai 2004 an keinem weiteren technischen Treffen beteiligt, und der Vertreter von Total habe seine Reise zum Treffen am 3. und 4. November 2004 mit der internen Begründung abgesagt, dass er auf Anweisung seines Vorgesetzten von dieser Reise absehe … Die Kommission stellt fest, dass keine Beweismittel für einen Rückzug aus dem Kartell vorliegen. Bei komplexen Zuwiderhandlungen bedeutet die Tatsache, dass ein Unternehmen in einem Treffen nicht anwesend ist oder mit in einem Treffen diskutierten Standpunkten nicht einverstanden ist, nicht, dass dieses Unternehmen seine Beteiligung an einer laufenden Zuwiderhandlung eingestellt hätte. Um die Zuwiderhandlung zu beenden, muss das Unternehmen sich eindeutig von dem Kartell distanzieren. … Total hat [aber] keine eindeutigen Beweismittel dafür vorgelegt, dass das Unternehmen eine uneingeschränkt selbstständige und einseitige Marktstrategie verfolgt hätte oder dass es sich eindeutig und offen vom Verhalten des Kartells distanziert hätte: Vielmehr zeigen der Kommission vorliegende Beweismittel [siehe Anhang I], dass Total förmliche Einladungen zu allen drei folgenden technischen Treffen (d. h. zu den letzten drei technischen Treffen vor Beginn der Nachprüfungen) erhalten hat … Der Vertreter von Total bestätigte seine Teilnahme für den 3./4. November 2004, … scheint jedoch später abgesagt zu haben. Auch im Falle des Treffens vom 23. und 24. Februar 2005 hatte Sasol bereits in dem Hotel, in dem es stattfinden sollte, ein Zimmer für den Vertreter von Total gebucht … und augenscheinlich später storniert …. Überdies unterschieden sich die Gespräche nicht wesentlich von denen früherer Treffen; die Teilnehmer sprachen vielmehr weiterhin über Preiserhöhungen, ohne zu erwähnen, dass Total Anstalten mache, das Kartell zu verlassen (siehe Randnummern [175], [176] und [177]). Zudem war es nicht unüblich, dass Unternehmen zu einigen Treffen nicht erschienen. Dies belegt, dass nicht davon ausgegangen wurde, dass sich Total nach dem Treffen im Mai 2004 aus dem Kartell zurückgezogen hätte. Die interne Mitteilung des Vertreters von Total bezüglich der Gründe für seine Nichtteilnahme an einem Treffen kann in jedem Fall nicht als öffentliche Distanzierung betrachtet werden. Da auch ansonsten nichts darauf hindeutet, dass [sie] sich von dem Kartell distanziert hätte, stellt die Kommission fest, dass die Beteiligung von Total am Kartell nicht vor Beginn der Nachprüfungen geendet hat.“

371    Als Erstes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe nach der Rechtsprechung berechtigterweise für die Feststellung des Endes der Teilnahme eine offene Distanzierung fordern können. Da die Teilnahme an den wettbewerbswidrigen Diskussionen nicht fortgesetzt worden sei, sei die Kommission gehalten gewesen, mangels unmittelbarer Beweise zumindest Anhaltspunkte für die Weiterführung der Teilnahme des Unternehmens an dem Kartell vorzubringen.

372    Insoweit ist zu betonen, dass nach dem Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 241), der Schluss auf die endgültige Beendigung der Beteiligung eines Unternehmens an dem Kartell nur möglich ist, wenn es sich offen vom Inhalt des Kartells distanziert hat.

373    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass es für die Beurteilung der Frage, ob sich das betroffene Unternehmen von der rechtswidrigen Vereinbarung distanzieren wollte, tatsächlich entscheidend auf das Verständnis ankommt, das die übrigen Kartellteilnehmer von seiner Absicht hatten (Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnr. 120).

374    Somit hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zutreffend bestätigt, dass die Kartellteilnehmer sich offen vom Inhalt des Kartells distanzieren müssen, um ihre Teilnahme an diesem zu beenden, und hat weder gegen Art. 81 EG noch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen.

375    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin nach dem Verständnis der anderen Kartellteilnehmer nicht offen vom Kartell distanziert hat.

376    Erstens beweisen die in Randnr. 602 der angefochtenen Entscheidung geschilderten und von der Klägerin nicht bestrittenen Ereignisse, dass „[d]er Vertreter von Total … seine Teilnahme für den 3./4. November 2004 [bestätigt hatte], … jedoch später abgesagt zu haben [scheint]“. Auch „im Falle des Treffens vom 23. und 24. Februar 2005 hatte Sasol bereits in dem Hotel, in dem es stattfinden sollte, ein Zimmer für den Vertreter von Total gebucht … und augenscheinlich später storniert“. Es ist klar, dass – wenn die Kartellteilnehmer Total nach dem Treffen vom 11. und 12. Mai 2004 nicht als Teilnehmerin angesehen hätten − Sasol, die die technischen Treffen organisierte, sie nicht zu den folgenden Treffen eingeladen und ein Zimmer für ihren Vertreter reserviert hätte.

377    Zweitens kann die Bezugnahme der Klägerin auf die E-Mail vom 3. November 2004, die der Vertreter von Total bei den technischen Treffen an einen anderen Beschäftigten von Total geschickt hat, eine offene Distanzierung nicht beweisen.

378    Diese E-Mail lautet wie folgt:

„Unter Berücksichtigung des Ziels des Treffens in Österreich schließe ich mich der Empfehlung von Thibault an. Ich storniere meine Reise nach Wien (Abreise ursprünglich für heute Nachmittag vorgesehen).“

379    Insoweit genügt es anzumerken, dass eine interne E-Mail, die den anderen Teilnehmern nicht mitgeteilt wurde, keine offene Distanzierung sein kann.

380    Rein vorsorglich ist zu bemerken, dass die bloße Tatsache, dass die Klägerin an den letzten technischen Treffen nicht teilgenommen hat, keinesfalls beweist, dass sie die Informationen zu den von ihren Konkurrenten angewandten Preisen, die sie bei Dutzenden von früheren technischen Treffen, an denen sie teilgenommen hatte, erhalten hat, nicht verwendet hat, und dass sie von den Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte und der Kunden, die bei den vorausgehenden technischen Treffen festgelegt worden waren, nicht profitiert hat. Die Klägerin hat somit keinen Beweis dafür vorgelegt, dass sie die Umsetzung des Kartells am 12. Mai 2004 beendet hat.

381    Daher ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht wird

382    Die Klägerin trägt vor, aus Randnr. 604 der angefochtenen Entscheidung ergebe sich, dass Repsol sich in einer Situation befunden habe, die insgesamt mit ihrer eigenen identisch sei, was den Zeitraum der Teilnahme an der Zuwiderhandlung betreffe. Beide hätten ihre Teilnahme an den Treffen vor dem Zeitpunkt der Nachprüfungen tatsächlich eingestellt. Danach habe sich Repsol zu keinem Zeitpunkt offen von dem Kartell distanziert. Schließlich habe die Kommission, wie im Fall von Total, festgestellt, dass Repsol tatsächlich Einladungen zu technischen Treffen erhalten habe, die nach September 2003 stattgefunden hätten, und zwar bis zur Durchführung der Nachprüfungen. Der einzige Unterschied sei der, dass die Kommission in ihrer Untersuchung der von Sasol am 25. Oktober 2004 für das Treffen im November 2004 verschickten Einladung die Empfänger dieser E-Mail mit Ausnahme des Vertreters von Repsol aufgelistet habe, um die Teilnahme der Unternehmen festzustellen. Sein Name sei jedoch ausgeschrieben unter den Empfängern aufgeführt gewesen.

383    Trotz der identischen Situation von Repsol und Total France habe die Kommission das Ende der Teilnahme für Repsol auf den 4. August 2004 festgesetzt. Somit habe sie bei der Würdigung der Dauer der Teilnahme von Repsol und Total France nicht die gleichen Kriterien, sondern bei Letzterer einen deutlich strengeren Beweisstandard angewandt.

384    Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28; und Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Randnr. 96).

385    Aus Randnr. 604 der angefochtenen Entscheidung, deren Fakten von der Klägerin nicht bestritten werden, ergibt sich aber, dass selbst für den Zeitraum im Anschluss an das Treffen vom 24. und 25. September 2003, dem letzten Treffen, an dem Repsol teilgenommen hat, die Kommission ihre Teilnahme am Kartell in Anbetracht der Tatsache bejaht hat, dass sie offizielle Einladungen von Sasol mit der Tagesordnung für die Treffen vom 14. und 15. Januar 2004 und vom 11. und 12. Mai 2004 erhalten hat. Dies war auch bei Total für die Treffen der Fall, die zwischen dem 11. und 12. Mai 2004 und dem Ende des Kartells stattgefunden haben. Somit hat die Kommission diese beiden vergleichbaren Situationen gleichbehandelt, indem sie die Teilnahme von Repsol und von Total für die Zeiträume bejaht hat, in denen sie offizielle Einladungen mit der Tagesordnung erhalten hatten.

386    Dagegen war die Kommission der Ansicht, dass die Teilnahme von Repsol am 4. August 2004 geendet habe, weil Repsol für dieses Treffen keine Einladung mit der Tagesordnung erhalten habe, was, gemäß der angefochtenen Entscheidung, zeige, dass Sasol hinsichtlich der weiteren Teilnahme von Repsol an dem Kartell Zweifel gehabt habe.

387    Die Einstellung des Versands der offiziellen Einladungen zu den Treffen mit der Tagesordnung an Repsol zeigt, dass sich das Verständnis von Sasol, die die Treffen organisierte, geändert hatte und sie nicht mehr sicher war, ob Repsol nach dem 4. August 2004 noch an dem Kartell teilnahm. Dies genügt, um festzustellen, dass Repsol sich im Sinne der oben in Randnr. 373 genannten Rechtsprechung nach dem Verständnis der anderen Kartellteilnehmer vom Kartell distanziert hatte.

388    Dies war dagegen bei der Klägerin nicht der Fall, die weiterhin offizielle Einladungen zu den Treffen mit der Tagesordnung erhielt. Es wurden sogar, auch für das letzte technische Treffen, Hotelzimmer für ihren Vertreter reserviert. Daher kann man nicht davon ausgehen, dass sie sich nach der Wahrnehmung der anderen Kartellteilnehmer von dem Kartell distanziert hatte.

389    Somit hat die Kommission hinsichtlich des Zeitraums nach dem 4. August 2004, was Repsol betrifft, und hinsichtlich des Zeitraums vom 12. Mai 2004 bis zum Ende des Kartells, was Total betrifft, zwei Sachverhalte, die nach dem für die Beurteilung der Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung maßgeblichen Kriterium verschieden sind, unterschiedlich behandelt.

390    Demnach hat die Kommission im Rahmen der Feststellung des Endes der Teilnahme von Total und Repsol nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

391    Daher ist auch der zweite Teil und folglich der dritte Klagegrund in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

4.     Zum vierten Klagegrund, mit dem hinsichtlich einer Unterbrechung der Teilnahme der Klägerin an dem Kartell ein Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung geltend gemacht wird

392    Die Klägerin kritisiert, dass die Kommission in Randnr. 603 der angefochtenen Entscheidung die von ihr geltend gemachte Unterbrechung ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung in dem Zeitraum zwischen dem Treffen vom 25. und 26. Mai 2000 und dem Treffen vom 26. und 27. Juni 2001 nicht anerkannt habe, obwohl sie in diesem Zeitraum nicht an Treffen teilgenommen habe. Dadurch habe die Kommission gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen.

393    In Randnr. 603 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission Folgendes aus:

„Die Total France S.A. erklärt, sie habe ihre Beteiligung zwischen 2000 und 2001 eingestellt, und der Vertreter der Total France S.A. habe das Treffen verärgert verlassen; dies sei als Zeichen der Distanzierung zu betrachten … Wie bereits in Abschnitt 4.2 erläutert, stellt die Kommission fest, dass Total am technischen Treffen vom 18. und 19. September 2000 und dann erneut am Treffen am 26. und 27. Juni 2001 teilgenommen hat; somit hat das Unternehmen in neun Monaten drei Treffen verpasst. Ferner stellt die Kommission fest, dass nichts darauf hindeutet, dass sich Total öffentlich von dem Kartell distanziert hätte. Dass [Herr S. E.] das Treffen verlassen hat, stellt an sich keine öffentliche Distanzierung dar, und selbst Total behauptet nicht, dass [Herr S. E.] die Absicht bekundet hätte, die Beteiligung von Total an dem Kartell einzustellen. Der Ärger von [Herrn S. E.] zeigt vielmehr, dass er mit der erzielten Vereinbarung nicht zufrieden war. Das erneute Auftauchen von Total weniger als ein Jahr später bestätigt, dass das Unternehmen nicht die Absicht hatte, seine Beteiligung einzustellen. Daher ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die kurzzeitige Abwesenheit von Total als Unterbrechung der Beteiligung am Kartell zu betrachten wäre.“

394    Erstens macht die Klägerin geltend, die Kommission sei zu dem falschen Schluss gekommen, dass die Unterbrechung ihrer Teilnahme an den Treffen nur neun Monate gedauert habe. Die Kommission sei nämlich der Ansicht gewesen, dass Total France ihre Teilnahme an den Treffen ab dem Zeitpunkt eines technischen Treffens, das im September 2000 stattgefunden habe, eingestellt habe. Dies sei ein Tatsachenirrtum, da es keinen einzigen Hinweis auf ein Treffen gebe − weder in der Beschreibung der Treffen im Abschnitt 4.2 noch in der Tabelle mit dem Verzeichnis der Treffen in der angefochtenen Entscheidung −, das am 18. und 19. September 2000 stattgefunden habe.

395    Wie die Kommission in dem Verfahren vor dem Gericht eingeräumt hat, fand im September 2000 kein Treffen statt, so dass die Rüge der Klägerin begründet ist.

396    Zweitens ist zu prüfen, ob die Kommission berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, dass die Teilnahme der Klägerin an dem Kartell nicht unterbrochen gewesen sei, obwohl sie an keinem der drei Treffen teilgenommen hat, die zwischen dem 26. Mai 2000 und dem 26. Juni 2001 stattfanden, und ihr Vertreter das Treffen vom 25. und 26. Mai 2000 unter Missbilligung zumindest einiger Aspekte der dort geführten Diskussion vorzeitig verlassen hatte.

397    Die Klägerin macht geltend, die Unterbrechung ihrer Teilnahme an den Treffen sei nicht zufällig gewesen. Sie sei die unmittelbare und dauerhafte Folge des Bruchs zwischen Herrn S. E., dem Vertreter von Total France, und den übrigen Teilnehmern im Verlauf des Treffens vom 25. und 26. Mai 2000 gewesen. Herr S. E. habe das Treffen plötzlich verlassen, da von ihm gefordert worden sei, eine Verpflichtung einzuhalten, die er niemals eingegangen sei.

398    Der Vorfall, auf den sich die Klägerin beruft und der sich bei dem Treffen vom 25. und 26. Mai 2000 ereignete, ist in der Erklärung von Shell vom 24. November 2005 beschrieben. Laut dieser Erklärung, die sich auf die Aussage des Vertreters von Shell bei den technischen Treffen stützt, der bei diesem Vorfall unmittelbar anwesend war, hätten die Teilnehmer die gegenüber einem deutschen Kunden angewandten Preise diskutiert. Total sei beschuldigt worden, zu einem zu niedrigen Preis verkauft zu haben, was von Herrn S. E. abgestritten worden sei. Ein anderer Teilnehmer habe seinen Aussagen jedoch unter Hinweis auf eine Kopie des Angebots, das Total an diesen Kunden geschickt habe, widersprochen. Herr S. E. sei „so wütend“ geworden, dass er das Treffen verlassen habe. Nach diesem Vorfall habe Herr S. E. nicht mehr an technischen Treffen teilgenommen. Erst nach der Einstellung von Herrn C. O. durch Total begann diese wieder an den technischen Treffen teilzunehmen.

399    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin an einer komplexen, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hat, die wettbewerbswidrige Handlungen betreffend die Preisfestsetzung, die Aufteilung der Kunden oder der Märkte sowie die Preisgabe und den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen, insbesondere über Kunden, Preisgestaltung, Produktionskapazitäten und Verkaufsmengen zum Inhalt hatte.

400    Der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt betrifft aber nur einen einzelnen Punkt des Kartells, nämlich den Preis, der gegenüber einem bestimmten Kunden angewandt wurde. Außerdem nahm die Klägerin ab dem technischen Treffen vom 26. und 27. Juni 2001 wieder regelmäßig an den technischen Treffen teil und war bei jedem der folgenden elf Treffen bis zu demjenigen vom 11. und 12. Mai 2004 anwesend.

401    Es trifft zwar zu, dass das Verhalten von Herrn S. E. in diesem Einzelfall eine gelegentliche Verletzung der Kartellvereinbarungen durch Total zeigt, doch hat die Klägerin keinen Beweis dafür vorgelegt, dass Herr S. E. beim Verlassen des technischen Treffens den anderen Teilnehmern klar zu verstehen gegeben hat, dass Total gedenke, sich künftig auf dem Markt wettbewerbskonform zu verhalten. Auch ergibt sich aus der Erklärung von Shell, dass Herr S. E. das Treffen nicht wegen seines wettbewerbswidrigen Inhalts im Allgemeinen verlassen hat, sondern deshalb, weil einer der Teilnehmer auf ein Dokument hingewiesen hat, das die Richtigkeit seiner Ausführungen in Zweifel zog, d. h. wegen eines Konflikts von eher persönlicher Natur.

402    Somit kann der Vorfall, auf den die Klägerin sich beruft, nicht beweisen, dass der Vertreter von Total sich nach dem Verständnis der übrigen Teilnehmer von der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung distanziert hatte (siehe oben, Randnrn. 372 und 373).

403    Außerdem beweist die bloße Tatsache, dass die Klägerin nicht an den drei Treffen teilgenommen hat, die zwischen dem 26. Mai 2000 und dem 26. Juni 2001 stattgefunden haben, keinesfalls, dass sie die Informationen zu den von ihren Konkurrenten angewandten Preisen, die sie bei Dutzenden von früheren technischen Treffen, an denen sie teilgenommen hat, erhalten hatte, nicht verwendet hat, und dass sie von den Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte und Kunden, die bei den vorausgehenden technischen Treffen festgelegt worden waren, nicht profitiert hat. Folglich hat die Klägerin keinen Beweis dafür vorgelegt, dass ihre Teilnahme in dem streitigen Zeitraum unterbrochen war.

404    Nach alledem hat die Kommission insoweit weder gegen Art. 81 EG noch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen. Somit ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

5.     Zum fünften Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht und ein Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 in Bezug auf die fehlende Umsetzung behaupteter Verhaltensweisen gerügt wird

405    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die Tatsache, dass sie an der Umsetzung des Kartells nicht beteiligt gewesen sei, nicht als mildernden Umstand nach Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 berücksichtigt habe.

406    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission unter der Überschrift „Mildernde Umstände“ in Randnr. 696 der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt hat:

„Eine Reihe von Unternehmen erklärt, die Vereinbarungen nicht umgesetzt zu haben und verweist auf die begrenzte Anzahl an Preisschreiben, die diese Unternehmen verschickt oder erhalten hätten. Mehrere Unternehmen erklären, ihr Marktverhalten sei von den Absprachen nicht beeinflusst worden. Erstens betrachtet die Kommission diese bloßen Behauptungen nicht als hinreichenden Nachweis für die nicht erfolgte Umsetzung im Sinne der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahre 2006. Zweitens stellt die Kommission fest, dass der Versand oder das Empfangen von Preisschreiben nicht das einzige Umsetzungsmittel war, sondern dass die Umsetzung vorwiegend durch die regelmäßigen (versuchten) Preiserhöhungen erfolgte, die alle Unternehmen regelmäßig auf dem Markt ankündigten; einige dieser Ankündigungen sind in den Beweismitteln zu den technischen Treffen dokumentiert.“

407    Wie am Ende der Prüfung des zweiten und des vierten Teils des zweiten Klagegrundes festgestellt wurde, werden die Ausführungen der Kommission betreffend die Umsetzung des Kartells durch die Klägerin durch ausreichende Beweise gestützt.

408    Somit fehlt diesem Klagegrund die tatsächliche Grundlage, so dass er zurückzuweisen ist.

6.     Zum sechsten Klagegrund betreffend die Bestimmung des Referenzzeitraums für die Einschätzung des Grundbetrags der Geldbuße

409    Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe gegen die Leitlinien von 2006, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre des Zeitraums ihrer Teilnahme an der behaupteten Zuwiderhandlung, d. h. die Zeit von 2002 bis 2004 für Paraffinwachse und von 2001 bis 2003 für Paraffingatsch, verwendet habe. Zur Beachtung dieser Grundsätze hätte die Kommission nämlich den Umsatz des Jahres 2004 für Paraffinwachse und den des Jahres 2003 für Paraffingatsch verwenden müssen. Jedenfalls habe die Kommission insoweit keine angemessene Begründung abgegeben.

410    Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 bestimmt:

„Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen. Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war (nachstehend ‚Umsatz‘)“.

411    In Randnr. 634 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

„Die Kommission erkennt an, dass das Jahr 2004 wegen der Erweiterung der Europäischen Union im Mai ein Ausnahmejahr war. Sie hält es daher für angemessen, die Umsätze des Jahres 2004 nicht als einzige Grundlage für die Berechnung der Geldbuße anzunehmen, sondern sich stattdessen auf die Umsätze der letzten drei Geschäftsjahre, in denen die Einheit an der Zuwiderhandlung beteiligt war, zu stützen.“

412    Erstens ist hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorab zu bemerken, dass sich schon aus dem Wortlaut der Leitlinien von 2006, nach dem im Regelfall der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen ist, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, ergibt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, systematisch den Umsatz im letzten Geschäftsjahr der Beteiligung zu berücksichtigen. Im Übrigen macht die Klägerin keine andere Rechtsnorm geltend, aufgrund deren die Kommission verpflichtet wäre, den Umsatz des letzten vollständigen Jahres, in dem ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, zu berücksichtigen.

413    Somit ist die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zurückzuweisen.

414    Zweitens muss nach der Rechtsprechung, soweit die Kommission auf den Umsatz der an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen hat, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbußen zu bestimmen, der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden, dass die ermittelten Umsatzzahlen so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind. Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, dass die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im Allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, dass der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T‑319/94, Slg. 1998, II‑1331, Randnr. 42).

415    Im vorliegenden Fall hat die Kommission indessen zutreffend festgestellt, dass das Jahr 2004 wegen der Erweiterung der Union und des Beitritts von zehn neuen Mitgliedstaaten für den betroffenen Sektor außergewöhnlich gewesen sei, insbesondere weil Ungarn der Sitz und Produktionsstandort von MOL, einem der Kartellmitglieder, gewesen sei.

416    Folglich hat die Kommission nicht gegen die Leitlinien von 2006 verstoßen und keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den durchschnittlichen Umsatz des Zeitraums 2002 bis 2004 auf dem Paraffinwachsmarkt in gleicher Weise für alle Unternehmen berücksichtigt hat, die an dem Kartell bis zu seinem Ende teilgenommen haben. Ebenso konnte die Kommission, nachdem sie den Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre der Teilnahme jedes der in das Kartell verwickelten Unternehmen in Bezug auf Paraffinwachse verwendet hat, zweckmäßigerweise die gleiche Methode auch für das Paraffingatsch anwenden, um die am besten vergleichbaren Daten zu verwenden.

417    Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Selbst wenn man voraussetze, dass das Jahr 2004 für einige Kartellteilnehmer wegen der Erweiterung der Union ein außergewöhnliches Jahr gewesen sei, sei das für Total France absolut nicht der Fall gewesen. Die Kommission habe somit Unternehmen in verschiedenen Situationen gleichbehandelt.

418    Insoweit liegt nach der oben in Randnr. 384 angeführten Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

419    Aber selbst unterstellt, die Klägerin kann mit Erfolg geltend machen, dass unterschiedliche Situationen (diejenige von Total gegenüber derjenigen von MOL) gleichbehandelt wurden, war diese Behandlung im Hinblick darauf, dass 2004 ein außergewöhnliches Jahr war und Auswirkungen auf den betreffenden Sektor hatte, insbesondere durch das Hinzukommen der Produktion von MOL zur EWR-Industrie, objektiv gerechtfertigt. Ebenso ergibt sich eine solche objektive Rechtfertigung aus der Tatsache, dass die Kommission gehalten ist, zu berücksichtigende Situationen so einzugrenzen, dass die erhaltenen Zahlen bestmöglich vergleichbar sind, was im Allgemeinen verbietet, dass für die Unternehmen, die bis zum gleichen Zeitpunkt an dem Kartell teilnehmen, unterschiedliche Zeiträume für die Berechnung des Umsatzes zugrunde gelegt werden.

420    Viertens ist das Gericht hinsichtlich der behaupteten unzureichenden Begründung der Ansicht, dass die Kommission dadurch, dass sie sich in Randnr. 634 auf die Erweiterung der Union von 2004 beruft und in der angefochtenen Entscheidung im Detail die Situation von MOL und deren Rolle in dem Kartell beschreibt, ihre Entscheidung, den Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, in denen das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, für die Ermittlung des Umsatzes zu berücksichtigen, ausreichend begründet hat.

421    Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission zutreffend den Durchschnitt des Umsatzes, der in den letzten drei vollständigen Geschäftsjahren der Teilnahme jedes Kartellteilnehmers an der Zuwiderhandlung erzielt wurde, gewählt hat, so dass es die angefochtene Entscheidung hinsichtlich dieses Punkts der Berechnung der Geldbuße bestätigt.

422    Demnach ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

7.     Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgrund der Tatsache, dass die Kommission einen zu hohen Prozentsatz des Umsatzes für den das Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung berücksichtigt habe

423    Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe gegen Ziff. 20 der Leitlinien von 2006 und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie bei der Festsetzung der Geldbuße 15 % des Umsatzes bei Paraffingatsch und nur 18 % des Umsatzes bei Paraffinwachsen für die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt habe.

424    Für Paraffingatsch habe die Kommission im Gegensatz zu Paraffinwachsen keine Zuwiderhandlung in Form einer Aufteilung der Märkte oder der Kunden festgestellt. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der Schweregrad der behaupteten Verhaltensweisen betreffend Paraffingatsch deutlich geringer sei als derjenige für Paraffinwachse. Auch sei in geografischer Hinsicht der Teil der Zuwiderhandlung, der Paraffingatsch betreffe, auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt gewesen, während die Paraffinwachse betreffenden Verhaltensweisen sich nach den Aussagen der Kommission auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt hätten.

425    Diese Unterschiede im Schweregrad der beiden Teile der Zuwiderhandlung in Bezug auf Paraffinwachse und Paraffingatsch hätten einen größeren Abstand der beiden für den Schweregrad angewandten Koeffizienten als drei Prozentpunkte gerechtfertigt. Folglich beantragt die Klägerin, den Anteil des Umsatzes, der für Paraffingatsch berücksichtigt wurde, erheblich zu senken und die Geldbuße auf dieser neuen Grundlage neu festzusetzen.

426    Nach Ziff. 20 der Leitlinien von 2006 wird die Schwere der Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt. Nach Ziff. 21 kann grundsätzlich ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden. Ziff. 22 sieht vor, dass die Kommission bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite mehrere Umstände berücksichtigt, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis. Gemäß Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 gehören horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen, so dass bei solchen Zuwiderhandlungen grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende der in Ziff. 21 vorgesehenen Bandbreite anzusetzen ist.

427    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission unter der Überschrift „Schlussfolgerung bezüglich der Schwere der Zuwiderhandlung“ Folgendes ausgeführt:

„…

(653) In Anbetracht der besonderen Umstände in dieser Sache und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien bezüglich der Art der Zuwiderhandlung und des räumlichen Umfangs sollte bei ENI und H&R/Tudapetrol [die nur am Hauptteil der Zuwiderhandlung beteiligt waren] ein Umsatzanteil in Höhe von 17 % angenommen werden. Es wurde nachgewiesen, dass die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung bei ExxonMobil, MOL, Repsol, RWE Sasol, Shell und Total außerdem die Aufteilung von Kunden und/oder Märkten beinhaltete [zweiter Teil der Zuwiderhandlung]. Die Aufteilung von Märkten und Kunden zählt naturgemäß zu den schädlichsten Beschränkungen des Wettbewerbs, da diese Verhaltensweisen eine Verringerung oder Beseitigung des Wettbewerbs auf bestimmten Märkten bzw. bei bestimmten Kunden zur Folge haben … In Anbetracht dieses erschwerenden Umstands wird der Anteil des bei ExxonMobil, MOL, Repsol, RWE, Sasol, Shell und Total anzunehmenden Umsatzes auf 18 % festgesetzt. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufteilung der Kunden und/oder Märkte auch Paraffingatsch betroffen hätte und da der räumliche Umfang der Zuwiderhandlung in Verbindung mit Paraffingatsch [dritter Teil der Zuwiderhandlung] auf Deutschland beschränkt war, sollte ein Anteil von 15 % der Umsätze von ExxonMobil, Sasol, Shell, RWE und Total mit Paraffingatsch angenommen werden.“

428    Erstens ist hinsichtlich der Rüge betreffend den zu hohen Prozentsatz des Umsatzes, der für den Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung angewandt wurde, festzustellen, dass, wie sich aus Randnr. 288 der angefochtenen Entscheidung ergibt (siehe oben, Randnr. 317), dieser Teil der Zuwiderhandlung insbesondere aus wettbewerbswidrigen Handlungen betreffend die Preisfestsetzung zwischen Konkurrenten bestand. Nach den Leitlinien von 2006 zählt diese Form der Zuwiderhandlung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen, und muss daher streng geahndet werden, so dass bei solchen Zuwiderhandlungen grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende der in Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 vorgesehenen Bandbreite anzusetzen ist.

429    Somit hat die Kommission weder gegen die Leitlinien von 2006 verstoßen noch einen Ermessensfehler begangen, als sie – auf einer Skala von 30 Punkten – 15 % des Paraffingatschumsatzes der betroffenen Unternehmen bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigt hat.

430    Zweitens ist die Rüge der Klägerin zu prüfen, die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie für die Schwere 15 % des Umsatzes bei dem Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung und 18 % bei dem Paraffinwachse betreffenden Teil der Zuwiderhandlung berücksichtigt habe.

431    Nach der Rechtsprechung gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 96; Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

432    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – d. h. zur Beachtung dieser Regeln – stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere und Dauer in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 431 angeführt, Randnrn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnrn. 226 bis 228, sowie Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 171).

433    Zunächst stellt das Gericht fest, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Teil der Zuwiderhandlung, der Paraffingatsch betrifft, insbesondere aus wettbewerbswidrigen Aktivitäten betreffend Preisfestsetzungen zwischen Konkurrenten bestand, der Koeffizient von 15 % der Umsätze, der aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt wurde, im Hinblick auf die Schwere dieses Teils der Zuwiderhandlung verhältnismäßig war.

434    Folglich geht das Vorbringen der Klägerin, das die Unterschiede zwischen den Teilen der Zuwiderhandlung betont, ins Leere, da es das Gericht allenfalls dazu veranlassen könnte, den Anteil des Umsatzes bei Paraffinwachsen bei einer Neufestsetzung der Geldbuße auf über 18 % zu erhöhen.

435    Rein vorsorglich ist zu betonen, dass der Abstand zwischen der Schwere der beiden Teile der Zuwiderhandlung in Anbetracht dessen zu relativieren ist, dass erstens der deutsche Markt der wichtigste Markt im EWR ist, und zweitens die Aufteilung der Märkte und Kunden im Allgemeinen darauf abzielt, die Verhaltensweisen betreffend Preisfestsetzungen oder Preiserhöhungen zu unterstützen. Die Aufteilung der Märkte und der Kunden reduziert die Wahl der Kunden zwischen Lieferanten, was dem Lieferanten, dem der Markt oder der Kunde zugeteilt ist, im Allgemeinen ermöglicht, höhere Preise auszuhandeln als unter normalen Marktbedingungen. Außerdem ist die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße gegenüber dem begrenzten territorialen Umfang des Teils der Zuwiderhandlung, der Paraffingatsch betrifft, auch sichergestellt durch die Tatsache, dass bei der Festsetzung nur der in Deutschland erzielte Umsatz berücksichtigt wurde, während für die Teile der Zuwiderhandlung, die Paraffinwachse betreffen, der Umsatz auf der Grundlage der Verkäufe im gesamten EWR berechnet wurde.

436    Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit der siebte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

8.     Zum neunten Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Zusatzbetrags, der zur Abschreckung im Grundbetrag der Geldbuße enthalten ist

437    Die Klägerin kritisiert, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung beschlossen habe, einen Zusatzbetrag in Höhe von 18 % bei Paraffinwachsen und 15 % bei Paraffingatsch in den Grundbetrag der Geldbuße mit einzubeziehen (Randnrn. 658 bis 661 der angefochtenen Entscheidung), um sie davon abzuhalten, an anderen horizontalen Vereinbarungen der gleichen Art teilzunehmen. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen die Leitlinien von 2006 verstoßen.

438    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Ziff. 25 der Leitlinien von 2006, der die Einfügung eines „Eintrittsgebühr“ genannten Zusatzbetrags in den Grundbetrag der Geldbuße vorsieht, Folgendes bestimmt:

„[U]nabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung fügt die Kommission einen Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes … hinzu, um die Unternehmen von vornherein an der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken. … Bei der Entscheidung, welcher Anteil am Umsatz zugrunde zu legen ist, berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die in Ziff. 22 genannten [die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis].“

439    Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Prozentsatz des Umsatzes, der zum Zweck der Abschreckung in den Grundbetrag einzufügen ist, in der gleichen Höhe wie für die Schwere der Zuwiderhandlung (siehe Randnr. 653 der angefochtenen Entscheidung, oben in Randnr. 427 angeführt) und auf der Grundlage einer identischen Argumentation festgesetzt:

„…

(660) In Anbetracht der besonderen Umstände in dieser Sache und angesichts der oben erörterten Kriterien bezüglich der Art der Zuwiderhandlung und bezüglich des räumlichen Umfangs sollte für ENI und H&R/Tudapetrol eine Erhöhung um 17 % vorgenommen werden.

(661) Es wurde nachgewiesen, dass die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung bei ExxonMobil, MOL, Repsol, RWE, Sasol, Shell und Total außerdem die Aufteilung von Kunden und/oder Märkten beinhaltete. Die Aufteilung von Märkten und Kunden zählt naturgemäß zu den schädlichsten Beschränkungen des Wettbewerbs, da diese Verhaltensweisen eine Verringerung oder Beseitigung des Wettbewerbs auf bestimmten Märkten bzw. bei bestimmten Kunden zur Folge haben … In Anbetracht dieses erschwerenden Umstandes sollte die Geldbuße für ExxonMobil, MOL, Repsol, RWE, Sasol, Shell und Total um 18 % erhöht werden. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufteilung der Kunden und/oder Märkte auch Paraffingatsch betroffen hätte und da der räumliche Umfang der Zuwiderhandlung in Verbindung mit Paraffingatsch auf Deutschland beschränkt war, sollte ein Anteil von 15 % der Umsätze von ExxonMobil, Sasol, Shell, RWE und Total mit Paraffingatsch angenommen werden.“

440    Als Erstes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe gegen die Leitlinien von 2006 verstoßen.

441    Insoweit ist zu bemerken, dass nach Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 die Kommission „einen Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes hinzu[fügen muss], um die Unternehmen von vornherein an der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen [und/oder] Aufteilung von Märkten … abzuschrecken“.

442    Die Kommission hat aber in Randnr. 661 der angefochtenen Entscheidung auf eine Vereinbarung über die Festsetzung der Preise und die Aufteilung der Märkte hingewiesen (wobei die abgestimmte Verhaltensweise nach den Leitlinien von 2006 in dem Begriff Vereinbarung enthalten ist). Somit ist die Einfügung eines Zusatzbetrags in den Grundbetrag in Anwendung von Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 gerechtfertigt.

443    Außerdem hat die Kommission einen Prozentsatz von 18 % des Umsatzes für den Teil der Zuwiderhandlung, der Paraffinwachse betrifft, und einen Satz von 15 % für den Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung angewandt. Die beiden angewandten Prozentsätze befinden sich innerhalb der Spanne, die die Leitlinien von 2006 vorsehen, nämlich 15 bis 25 %.

444    Im Übrigen ist nach Ziff. 22 der Leitlinien von 2006, auf die Ziff. 25 dieser Leitlinien verweist, die Höhe des Zusatzbetrags unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, des kumulierten Marktanteils sämtlicher beteiligten Unternehmen, des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und der etwaigen Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis zu bestimmen. Die Kommission hat aber zur Rechtfertigung des auf Paraffinwachse angewandten Prozentsatzes auf zwei dieser Punkte Bezug genommen, nämlich auf die Art der Zuwiderhandlung und auf den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes. Was den Teil Paraffingatsch der Zuwiderhandlung betrifft, war keine zusätzliche Rechtfertigung notwendig, da die Kommission den vorgesehenen Mindestsatz, nämlich 15 % angewandt hat.

445    Folglich hat die Kommission nicht gegen die Leitlinien von 2006 verstoßen, so dass das Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht zurückzuweisen ist.

446    Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Einfügung eines Zusatzbetrags in den Grundbetrag der Geldbuße zum Zweck der Abschreckung nicht ausreichend begründet.

447    Die Begründung einer Einzelfallentscheidung muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, weil die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des fraglichen Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Zusammenhangs, in dem dieser Rechtsakt erlassen wurde (siehe oben, Randnr. 239).

448    Wie sich aus der oben in den Randnrn. 441 bis 444 vorgenommenen Würdigung ergibt, hat die Kommission in den Randnrn. 660 und 661 der angefochtenen Entscheidung die Gründe, die sie veranlasst haben, im vorliegenden Fall zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung einen Zusatzbetrag in den Grundbetrag der Geldbuße einzufügen, ausreichend detailliert dargelegt, so dass die Klägerin ihr die Gründe für ihre Entscheidung entnehmen kann und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

449    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie eine nicht ausreichende Begründung rügt, zurückzuweisen.

450    Als Drittes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

451    Im Rahmen der Bemessung der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen ergibt sich eine differenzierte Behandlung der betroffenen Unternehmen unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse. Im Rahmen ihres Wertungsspielraums hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

452    Erstens macht die Klägerin geltend, das automatische Einfügen des in Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 vorgesehenen Zusatzbetrags in den Grundbetrag der Geldbuße verstoße als solches gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen.

453    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut und der Systematik der Leitlinien von 2006 ist klar zu entnehmen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl Faktoren anwendet, deren Satz für alle Teilnehmer derselbe ist, um die Tatsache widerzuspiegeln, dass die Unternehmen an denselben wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen teilgenommen haben, und dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet, als auch Faktoren, deren Satz oder Koeffizient im Hinblick auf die besondere Situation jedes Teilnehmers angepasst wird, um den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen zu beachten.

454    Somit genügt für die Beachtung des Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, dass der Endbetrag der Geldbuße die Unterschiede in der Situation der verschiedenen Teilnehmer widerspiegelt, ohne dass die Kommission bei jeder Stufe der Festsetzung der Geldbuße eine differenzierte Behandlung der Teilnehmer vornehmen muss.

455    Aus dem Wortlaut und der Systematik der Leitlinien von 2006 ergibt sich, dass die Bestimmung in Ziff. 25 dieser Leitlinien, betreffend die Einfügung eines Zusatzbetrags in den Grundbetrag der Geldbuße zum Zweck der Abschreckung, die Teilnahme an schwerwiegendsten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen widerspiegelt. Der Zusatzbetrag der aus diesem Grund eingefügt wird, weist auf die Merkmale der Verhaltensweisen der Teilnehmer insgesamt hin und nicht auf die individuelle Situation eines jeden von ihnen.

456    Folglich kann die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung und ihrer Anwendung im vorliegenden Fall nicht gestützt auf den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen in Frage gestellt werden, so dass das Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht zurückzuweisen ist.

457    Zweitens ergibt sich nach Ansicht der Klägerin aus der Rechtsprechung, dass die Kommission die Sanktion entsprechend den unternehmensspezifischen Merkmalen der beteiligten Unternehmen individualisieren müsse. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber eine ganze Reihe von Beweisen, die für sie Anlass hätte sein müssen, von einem Zusatzbetrag zur Abschreckung abzusehen, weder gewürdigt noch berücksichtigt.

458    Die Klägerin habe sich nämlich seit dem 31. Juli 2005 aus dem Verkauf von Paraffinwachsen zurückgezogen und stelle hauptsächlich nur noch Paraffingatsch als Nebenprodukt von Mineralöl her. Da die Klägerin auf dem betroffenen Markt nicht mehr aktiv sei, gebe es keinen Grund, einen Zusatzbetrag zur Abschreckung in den Grundbetrag der Geldbuße einzufügen.

459    Darüber hinaus habe sie gegenüber der Kommission, insbesondere in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, bereits die große Bedeutung nachgewiesen, die sie der Beachtung der Wettbewerbsregeln beimesse, die Teil des Wertesystems der Total-Gruppe und seit mehreren Jahren klar in ihrem Verhaltenskodex festgehalten sei.

460    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die abschreckende Wirkung der Geldbuße nicht nur darauf abzielt, einen Rückfall des betroffenen Unternehmens abzuwenden (Spezialprävention). Die Kommission darf daher das Niveau von Geldbußen anheben, um ihre abschreckende Wirkung allgemein zu verstärken, insbesondere wenn Zuwiderhandlungen eines bestimmten Typs immer noch verhältnismäßig häufig sind oder als schwerwiegend anzusehen sind (Generalprävention) (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T‑202/98, T‑204/98 und T‑207/98, Slg. 2001, II‑2035, Randnr. 134, und vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnr. 231).

461    Folglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie auf dem Paraffinwachsmarkt nicht mehr präsent sei und dass ihr Verhaltenskodex die Einhaltung der Wettbewerbsregeln vorsehe. Diese Punkte, vorausgesetzt sie treffen zu, zielen nur darauf ab, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls der Klägerin zu verringern, und sind unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention, die von der Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße auch zur Abschreckung berücksichtigt werden kann, unerheblich.

462    Schließlich trägt die Klägerin vor, die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, da die abschreckende Wirkung der Geldbuße bereits durch andere von der Kommission berücksichtigte Elemente sichergestellt sei, so dass die Anwendung der „Eintrittsgebühr“ unter dem Aspekt des von der Kommission verfolgten Ziels nicht mehr notwendig gewesen sei. Erstens seien die von der Kommission zugrunde gelegten Umsätze mit der relativ langen Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung multipliziert worden. Zweitens habe die Kommission Ziff. 30 der Leitlinien von 2006 angewandt, indem sie den Grundbetrag der Geldbuße mit 1,7 multipliziert habe, „um eine abschreckende Wirkung zu erzielen“ (Randnr. 713 der angefochtenen Entscheidung).

463    Insoweit ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass die Abschreckung einen Zweck der Geldbuße darstellt, das Erfordernis ihrer Gewährleistung ein allgemeines Erfordernis ist, von dem sich die Kommission bei der gesamten Bußgeldberechnung leiten lassen muss, so dass diese Berechnung nicht zwingend einen speziellen Abschnitt umfassen muss, der zur Gesamtbeurteilung aller für die Verwirklichung dieses Zwecks relevanten Umstände dient. Somit sind die Abschreckungserfordernisse nicht Gegenstand einer punktuellen Beurteilung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände während eines bestimmten Abschnitts der Bußgeldberechnung vorzunehmen ist, sondern müssen dem gesamten Prozess der Bemessung der Geldbuße zugrunde liegen (Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 460 angeführt, Randnrn. 226 und 238, und Le Carbone Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 131).

464    Somit kann die Klägerin der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, sie habe das Erfordernis, die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, in mehreren Abschnitten der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt.

465    Nach alledem ist der neunte Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen.

9.     Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf den Endbetrag der Geldbuße

466    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes kritisiert die Klägerin, dass die Kommission den Endbetrag der Geldbuße auf 128 163 000 Euro festgesetzt habe, während sich ihr jährlicher Umsatz auf dem betroffenen Markt nur auf 31 133 865 Euro belaufen habe (Randnr. 639 der angefochtenen Entscheidung). Folglich sei die Höhe der Geldbuße unverhältnismäßig gegenüber dem Jahresumsatz und auch gegenüber den Umsätzen, die Total France im gesamten Zuwiderhandlungszeitraum auf den betroffenen Märkten erzielt habe.

467    Erstens ist die Klägerin der Ansicht, die Höhe der Geldbuße sei unverhältnismäßig, da sie 410 % ihres Umsatzes auf den betroffenen Märkten betrage.

468    Gemäß der oben in den Randnrn. 431 und 432 angeführten Rechtsprechung muss die Höhe der Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung stehen, an der die Klägerin teilgenommen hat.

469    Außerdem würde nach der Rechtsprechung die Abschreckungswirkung der Geldbußen verringert, wenn Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen haben, damit rechnen könnten, dass ihr Verhalten mit einer Geldbuße belegt wird, die unter dem aufgrund dieses Verhaltens zu erwartenden Gewinn liegt (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 456, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 460 angeführt, Randnr. 227).

470    Würde man der These der Klägerin folgen und müsste die Verhältnismäßigkeit des Endbetrags der Geldbuße im Hinblick auf den Umsatz für die betroffenen Waren eines einzigen Jahres geprüft werden, würde dies bedeuten, dass die Höhe der Geldbuße, die verhängt werden könnte, begrenzt durch die Anwendung dieses Grundsatzes, trotz der Zunahme der Jahre der Teilnahme an dem Kartell unverändert bleiben würde, während der unberechtigterweise aus der Zuwiderhandlung gezogene Gewinn linear mit der Zunahme der Anzahl der Jahre ansteigen würde. Je länger die Teilnahme an dem Kartell dauern würde, umso unbedeutender würde somit die Geldbuße, mit der die Teilnehmer rechnen könnten, im Verhältnis zu dem daraus gezogenen unberechtigten Gewinn. Somit würde die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wie sie von der Klägerin befürwortet wird, den nach der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Sanktionen im Fall von Zuwiderhandlungen von langer Dauer, wie im vorliegenden Fall, jede praktische Wirksamkeit nehmen.

471    Im Übrigen würde der von der Klägerin befürwortete Ansatz die Kommission und das Gericht daran hindern, sicherzustellen, dass die Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht nur an die Schwere, sondern auch an die Dauer der begangenen Zuwiderhandlung angepasst ist.

472    Folglich kann der Jahresumsatz an sich nicht als Grundlage für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden, vor allem im Fall einer lang andauernden Zuwiderhandlung wie im vorliegenden Fall, an der die Klägerin mehr als zwölfeinhalb Jahre beteiligt war.

473    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße 410 % ihres Jahresumsatzes auf den betreffenden Märkten darstellt, zurückzuweisen.

474    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Höhe der verhängten Geldbuße betrage 32,63 % ihres auf den betreffenden Produktmärkten im gesamten Zuwiderhandlungszeitraum erzielten Umsatzes, was offensichtlich unverhältnismäßig sei und eine in der Entscheidungspraxis der Kommission noch nie vorgekommene Höhe darstelle.

475    Insoweit ist festzustellen, dass der hohe Prozentsatz der Geldbuße im Verhältnis zum von Total France auf den fraglichen Märkten im gesamten Zuwiderhandlungszeitraum erzielten Umsatz insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die Kommission in Anwendung von Ziff. 30 der Leitlinien von 2006 den Umsatz der gesamten Total-Gruppe zugrunde gelegt hat. Die Kommission hat insoweit einen Multiplikationsfaktor von 1,7 angewandt (siehe oben, Randnrn. 15 ff.). Nach Ansicht der Klägerin ist jedoch der Gesamtumsatz der Total-Gruppe nicht maßgeblich.

476    Die Klägerin beruft sich auf Randnr. 94 des Urteils des Gerichts vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission (T‑77/92, Slg. 1992, II‑549).

477    Nach der Rechtsprechung darf bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze darf eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, weshalb die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 243; Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 242 angeführt, Randnr. 100, und Parker Pen/Kommission, oben in Randnr. 476 angeführt, Randnr. 94).

478    Dagegen enthält das Unionsrecht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse stehen muss, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 242 angeführt, Randnr. 101).

479    Es ist festzustellen, dass die Kommission diese Anforderungen der Rechtsprechung beachtet hat. Zum einen hat sie sich als Ausgangspunkt auf die Umsätze von Total France auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten gestützt. Zum anderen hat sie unter Betonung dessen, dass der Grundbetrag der Geldbuße nur einen unbedeutenden Teil (0,03 %) des Umsatzes des betroffenen Unternehmens – der Total-Gruppe – darstellt, einen Multiplikationsfaktor von 1,7 festgelegt, um die Größe des für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmens zu berücksichtigen.

480    Dadurch hat die Kommission weder der einen noch der anderen dieser Ziffern eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien unverhältnismäßige Bedeutung beigemessen.

481    Im Übrigen kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf die Tatsache berufen, dass in der Entscheidungspraxis der Kommission der Endbetrag der Geldbuße noch nie zu einem so hohen Prozentsatz des Umsatzes der betroffenen Waren festgesetzt worden sei.

482    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann, den ausschließlich die Verordnung Nr. 1/2003 darstellt, und dass Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T‑68/04, Slg. 2008, II‑2511, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

483    Nach alledem ist der zehnte Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen.

10.  Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG durch die Zurechnung des Verhaltens von Total France an Total SA

484    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe rechtswidrig die Verantwortung für die von ihr begangene Zuwiderhandlung Total SA zugewiesen. Im Rahmen des ersten Teils macht sie geltend, die Kommission habe gegen Art. 81 EG verstoßen, indem sie eine Vermutung angewandt habe, die allein auf die Kapitalbeteiligung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft gestützt gewesen sei. Im Rahmen des zweiten Teils tritt sie der Feststellung der Kommission entgegen, sie habe nicht nachgewiesen, dass ihr Marktverhalten unabhängig sei.

485    Deshalb beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Verantwortung für die Zuwiderhandlung Total SA zugewiesen wird und die Kommission zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung wegen der Größe des Unternehmens einen Multiplikationsfaktor von 1,7 bei der Festsetzung der Geldbuße angewandt hat.

 Zum ersten Teil, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, soweit allein aufgrund der Kapitalbeteiligung angenommen wird, dass die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zuzurechnen ist

486    Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die bloße Feststellung einer engen Kapitalbeteiligung genüge, um zu vermuten, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft ausübe. Eine solche Vermutung widerspreche dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, dem Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz, dass es der Kommission obliegt, das Verschulden eines Unternehmens nachzuweisen. Außerdem sei die Kommission im vorliegenden Fall von einer unwiderleglichen Vermutung für das Verschulden ausgegangen.

487    Hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung einer Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht auszuschließen vermag, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 132).

488    Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft nämlich die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

489    Die Unionsrichter haben ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 488 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T‑234/95, Slg. 2000, II‑2603, Randnr. 124). So haben sie betont, dass es bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften ankommt, sondern vielmehr darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten. Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 487 angeführt, Randnr. 140; und Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 85).

490    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 488 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

491    Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 488 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

492    So kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Randnr. 27; Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 477 angeführt, Randnr. 117, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 488 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

493    In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in Randnr. 488 angeführten Rechtsprechung. Die Tatsache, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, ermöglicht somit der Kommission, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 488 angeführt, Randnr. 59).

494    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Randnrn. 332 und 333 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die bloße Tatsache, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte, erlaube anzunehmen, dass ein bestimmender Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft tatsächlich ausgeübt werde, und folglich, das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen. Nach der angefochtenen Entscheidung erfordert diese Vermutung zwar nicht, dass die Kommission sie durch ergänzende Indizien unterstützt, eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass die Tochtergesellschaft ihre Geschäftspolitik selbst bestimmt.

495    Die Klägerin macht geltend, die Unionsrechtsprechung erlaube nicht, einer Muttergesellschaft die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft allein auf der Grundlage ihrer Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft zuzuschreiben, selbst wenn die Tochtergesellschaft, wie im vorliegenden Fall, zu 100 % kontrolliert werde. Nach der Rechtsprechung sei erforderlich, dass die Annahme der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses immer durch konkrete Hinweise, die einen solchen Einfluss belegten, gestärkt werde.

496    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Unter diesen Umständen genügt der Nachweis durch die Kommission, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um zu vermuten, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch heranziehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 488 angeführt, Randnrn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung.

497    Zwar hat der Gerichtshof in seiner vor dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 488 angeführt) ergangenen Rechtsprechung neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände angeführt, die die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Geschäftsverhalten belegen, doch ist die Geltung der oben in Randnr. 496 genannten Vermutung nicht von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 488 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 57).

498    Folglich hat die Kommission keinen Rechtsfehler dadurch begangen, dass sie der Ansicht war, allein der Umstand, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, erlaube es, zu vermuten, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausgeübt habe, und folglich das wettbewerbswidrige Verhalten Letzterer der Muttergesellschaft zuzurechnen.

499    Die übrigen Argumente der Klägerin können diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

500    Erstens trägt die Klägerin vor, der Standpunkt der Kommission sei nicht akzeptabel, denn er schaffe eine Verschuldensvermutung für jede Einrichtung, die größere Kapitalbeteiligungen an einer anderen Einrichtung habe, und dies unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes, dass es der Kommission obliege, das Verschulden eines Unternehmens zu beweisen. Wenn außerdem die Tatsache, dass die Muttergesellschaft tatsächlich die Verwaltungsratsmitglieder der Tochtergesellschaft ernannt habe, genüge, um die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft festzustellen, handele es sich um eine unwiderlegliche Vermutung der Zurechenbarkeit.

501    Insoweit ist zu betonen, dass die Anwendung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft durch eine Muttergesellschaft, die deren gesamtes oder nahezu gesamtes Kapital hält, dadurch gerechtfertigt ist, dass die Muttergesellschaft als Alleinaktionärin der Tochtergesellschaft über alle möglichen Instrumente verfügt, um die Angleichung des Geschäftsverhaltens der Tochtergesellschaft an ihres sicherzustellen. Insbesondere ist der Alleinaktionär derjenige, der im Grundsatz den Umfang der Autonomie der Tochtergesellschaft durch die Errichtung ihrer Satzung bestimmt, der die Führungskräfte auswählt und der strategische Geschäftsentscheidungen der Tochtergesellschaft trifft oder billigt, gegebenenfalls durch die Präsenz seiner Vertreter in deren Entscheidungsgremien/Organen. Auch wird die wirtschaftliche Einheit zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft gewöhnlich durch Pflichten, die sich aus dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten ergeben, aufrechterhalten, wie die Führung konsolidierter Konten, die Pflicht der Tochtergesellschaft, der Muttergesellschaft regelmäßig über ihre Aktivitäten zu berichten, sowie die Genehmigung der Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaft durch die Generalversammlung, die allein aus der Muttergesellschaft besteht, was notwendigerweise voraussetzt, dass die Muttergesellschaft die Geschäftstätigkeiten der Tochtergesellschaft zumindest in groben Zügen verfolgt.

502    Sodann ist hervorzuheben, dass im Fall einer Tochtergesellschaft, die zu 100 % oder nahezu 100 % von einer einzigen Muttergesellschaft gehalten wird, im Prinzip nur einziges wirtschaftliches Interesse besteht und die Mitglieder der Organe der Tochtergesellschaft vom alleinigen Aktionär bestimmt und ernannt werden, der ihnen zumindest informell Anweisungen erteilen und ihnen Leistungskriterien auferlegen kann. Somit besteht in einem solchen Fall zwangsläufig ein Vertrauensverhältnis zwischen den Führungskräften der Tochtergesellschaft und denen der Muttergesellschaft, und diese Führungskräfte vertreten und fördern bei ihrem Handeln zwangsläufig das einzige bestehende wirtschaftliche Interesse, nämlich das der Muttergesellschaft. Somit ist ein einheitliches Verhalten der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt gesichert, trotz jeglicher Autonomie, die den Führungskräften der Tochtergesellschaft hinsichtlich der operationellen Leitung Letzterer eingeräumt wird, die genau genommen unter die Definition von deren Wirtschaftspolitik fällt. Außerdem bestimmt im Allgemeinen der Alleinaktionär allein und nach seinen eigenen Interessen die Modalitäten der Entscheidungsfindung der Tochtergesellschaft und entscheidet über deren operationelle Autonomie, was er nach eigenem Belieben ändern kann, indem er die Regeln über die Arbeitsweise der Tochtergesellschaft ändert, oder im Rahmen einer Umstrukturierung oder sogar durch die Schaffung informeller Strukturen zur Entscheidungsfindung.

503    Somit ist die Anwendung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Muttergesellschaft auf das Geschäftsverhalten ihrer Tochtergesellschaft gerechtfertigt, da sie Situationen umfasst, die charakteristisch sind für die Beziehungen einer Tochtergesellschaft und ihrer alleinigen Muttergesellschaft, indem das Halten des gesamten oder nahezu gesamten Kapitals der Tochtergesellschaft durch eine einzige Muttergesellschaft hiernach im Prinzip bedeutet, dass ihr Marktverhalten einheitlich ist.

504    Dennoch haben die betroffenen Gesellschaften im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte in vollem Umfang die Gelegenheit, nachzuweisen, dass die oben in den Randnrn. 501 und 502 beschriebenen Mechanismen, die gewöhnlich zur Angleichung des Geschäftsverhaltens der Tochtergesellschaft an das ihrer Muttergesellschaft führen, nicht normal funktioniert haben, so dass die wirtschaftliche Einheit der Gruppe zerbrochen ist.

505    Somit ist die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft, die das gesamte oder nahezu gesamte Kapital hält, nicht unwiderlegbar und bleibt innerhalb akzeptabler Grenzen, da sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten rechtmäßigen Ziel steht, die Erbringung des Gegenbeweises und die Gewährleistung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen.

506    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Anwendung der in Rede stehenden Vermutung widerspreche dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen.

507    Ein Unternehmen darf nach diesem Grundsatz, der für jedes Verwaltungsverfahren gilt, das zur Verhängung von Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Union führen kann, nur für die Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Randnr. 63).

508    Dieser Grundsatz muss jedoch mit dem Begriff des Unternehmens und mit der Rechtsprechung in Einklang gebracht werden, nach der die Tatsache, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen, die Kommission berechtigt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten. Somit ist festzustellen, dass gegen Total SA selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen wurde, die ihr aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu Total France – die darauf beruhen, dass sie deren gesamtes Kapital hält − persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 492 angeführt, Randnr. 34).

509    Nach allem ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil betreffend die Würdigung der Hinweise, die die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Muttergesellschaft auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft auf dem Markt beigebracht hat

510    Die Klägerin macht geltend, die Informationen, die sie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt habe und die auf ihre Autonomie gegenüber Total SA hinwiesen, genügten auf jeden Fall, um die Vermutung zu widerlegen.

511    Insoweit ist es nach der Rechtsprechung Sache der Klägerin, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und Total SA vorzulegen, die ihrer Ansicht nach dem Nachweis dienen könnten, dass diese beiden Gesellschaften keine wirtschaftliche Einheit darstellen. Das Gericht muss bei seiner Würdigung nämlich alle Angaben berücksichtigen, die ihm vorgelegt wurden, wobei deren Charakter und Bedeutung je nach den Merkmalen des jeweiligen Falles variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 65, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 488 angeführt).

512    Die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft auf dem Markt ausübt, beruht auf der Feststellung, dass – von wirklich außergewöhnlichen Umständen abgesehen – zum einen eine Gesellschaft, die das gesamte oder nahezu gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, allein aufgrund dieser Beteiligung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann, und dass es zum anderen normalerweise am zweckmäßigsten ist, in der Sphäre der Einheiten, denen gegenüber diese Vermutung eingreift, zu ermitteln, ob diese Befugnis zur Einflussnahme tatsächlich nicht ausgeübt wurde.

513    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Randnr. 578 der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

„Die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Unternehmenspolitik einer Tochtergesellschaft setzt nicht voraus, dass die Leitung des Tagesgeschäfts der Tochtergesellschaft übernommen worden wäre. Die Leitung der Tochtergesellschaft kann durchaus von dieser selbst übernommen werden; dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass die Muttergesellschaft Zielsetzungen und unternehmenspolitische Verhaltensweisen vorgibt, welche sich auf den Erfolg der Gruppe insgesamt sowie die Kohärenz innerhalb der Gruppe auswirken, und dass korrigierend auf jegliches Verhalten eingewirkt wird, das von diesen Zielsetzungen und unternehmenspolitischen Verhaltensweisen abweicht … Die Total S.A. räumt allerdings ein, dass sie die institutionelle Koordination übernommen und strategische Ausrichtungen kontrolliert habe sowie dass sie die Kompetenz zur Genehmigung oder Ablehnung der wichtigsten Investitionen oder Änderungen in den Tätigkeiten der Gruppe besessen habe. Dies zeigt, dass die Total S.A. als Muttergesellschaft und als Anteilseigner ein Interesse an ihren Tochtergesellschaften hat und eine entsprechende Rolle gespielt hat, um ihre finanzielle Beteiligung und ihre strategischen unternehmerischen Interessen zu wahren. Die Total S.A. nennt außerdem einige weitere Bereiche (z. B. den Personalbereich, die Führung konsolidierter Konten und Entscheidungen über die Steuerpolitik der Gruppe sowie einige weitere Aufgaben im horizontalen Bereich wie etwa industrielle Sicherheit, Umwelt, Ethik, Vermögensverwaltung oder Finanzierung), die für die gesamte Gruppe in den Händen der Total S.A. gelegen hätten.“

514    Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe zu Unrecht ihre Angaben zurückgewiesen, die sie vorgetragen habe, um zu beweisen, dass Total SA keinen bestimmenden Einfluss auf ihr Geschäftsverhalten ausgeübt habe.

515    Sie betont, dass ihre Strategien durch ihre eigenen Angestellten und mit ihren eigenen finanziellen und rechtlichen Mitteln, ihrer eigenen Informatik, usw. umgesetzt worden seien. Außerdem habe Total France bei der Führung des Geschäftsbereichs Paraffinwachse für im Verlauf des betroffenen Zeitraums durchgeführte Investitionen niemals die Genehmigung von Total SA benötigt. Dies sei Folge der Tatsache, dass der Umsatz der Paraffinwachse betreffenden Tätigkeiten kaum mehr als ein Tausendstel des Umsatzes von Total France dargestellt habe.

516    Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus alledem, dass sie während des gesamten Zeitraums der behaupteten Zuwiderhandlung über alle Mittel verfügt habe, um eine selbständige Politik hinsichtlich des Vertriebs der Waren in ihrem Aufgabenbereich, insbesondere Paraffinwachse und Paraffingatsch, zu führen. Der Bericht über diese Tätigkeit an Total SA sei auf allgemeine finanzielle Informationen beschränkt gewesen, ohne dass er irgendeine Mitteilung über die verfolgte Geschäftspolitik und damit über die mit den Konkurrenten unterhaltenen Kontakte erfordert hätte. Erst recht habe Total France niemals Anweisungen ihrer Muttergesellschaft zu der Politik erhalten, die sie in Bezug auf den Vertrieb von Paraffinwachsen und Paraffingatsch zu verfolgen habe.

 Zur angeblichen autonomen Bestimmung ihrer Geschäftsstrategie durch Total France

517    Erstens ist festzustellen, dass Total SA in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt hat, dass sie die institutionelle Koordination übernommen und strategische Ausrichtungen sowie die wichtigsten Investitionen in der Gruppe kontrolliert hat.

518    Zweitens beweist der Umstand − unterstellt, er wäre erwiesen −, dass eine Tochtergesellschaft ihre eigene örtliche Geschäftsleitung hat und über ihre eigenen Mittel verfügt, für sich genommen nicht, dass sie ihr Marktverhalten gegenüber ihren Muttergesellschaften eigenständig bestimmt. Die Aufteilung der Aufgaben zwischen Tochtergesellschaften und ihren Muttergesellschaften und insbesondere der Umstand, dass die Führung der laufenden Geschäfte zu 100 % der örtlichen Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft anvertraut ist, ist nämlich gängige Praxis großer Unternehmen mit einer Vielzahl von Tochtergesellschaften, die letzten Endes von derselben Dachgesellschaft gehalten werden. Somit können in dem Fall, dass das gesamte oder nahezu gesamte Kapital der Tochtergesellschaft gehalten wird, die unmittelbar in die Zuwiderhandlung verwickelt ist, die insoweit vorgelegten Beweise nicht die Vermutung widerlegen, dass von der Muttergesellschaft oder der Dachgesellschaft tatsächlich ein bestimmender Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt wurde.

519    Drittens hat die Kommission in Randnr. 578 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass Total SA „außerdem einige weitere Bereiche [nannte] (z. B. den Personalbereich, die Führung konsolidierter Konten und Entscheidungen über die Steuerpolitik der Gruppe sowie einige weitere Aufgaben im horizontalen Bereich wie etwa industrielle Sicherheit, Umwelt, Ethik, Vermögensverwaltung oder Finanzierung), die für die gesamte Gruppe in den Händen der [Klägerin] gelegen hätten“. Diese Punkte schwächen den Standpunkt der Klägerin, dass sie in der Gruppe organisatorisch völlig selbständig gewesen sei, noch mehr.

520    Folglich hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, die Gesichtspunkte betreffend die Organisationsstruktur der Gruppe und die – angeblich – selbständige Bestimmung der Geschäftspolitik erlaubten nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft auf dem Markt ausgeübt hat.

 Zum niedrigen Anteil der Verkäufe von Paraffinwachsen am Umsatz von Total France

521    Die Klägerin trägt vor, die Geschäftstätigkeiten im Bereich „Wachse und Paraffine“ stellten nur einen sehr geringen Anteil an ihrem Umsatz und einen noch geringeren Anteil am Umsatz der Total-Gruppe dar.

522    Nach der Rechtsprechung kann jedoch die Tatsache, dass der Bereich oder die Tätigkeit, die von der Zuwiderhandlung betroffen ist, nur einen geringen Prozentsatz der Gesamtaktivitäten der Gruppe oder der Muttergesellschaft darstellt, die Selbständigkeit der genannten Tochtergesellschaft gegenüber ihrer Muttergesellschaft nicht beweisen und wirkt sich folglich nicht auf die Anwendung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Muttergesellschaft auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft auf dem Markt aus (Urteil vom 30. September 2009, Arkema/Kommission, T‑168/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 79; vgl. auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 144, und vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085).

523    Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin als unerheblich zurückzuweisen ist.

 Zum Vorbringen, Total France habe Total SA nicht über ihre Tätigkeiten auf dem Markt informiert

524    Die Klägerin macht geltend, der Tätigkeitsbericht betreffend Paraffinwachse an Total SA sei auf allgemeine finanzielle Informationen beschränkt gewesen, und keinerlei Mitteilung über die verfolgte Geschäftspolitik und somit zu den mit ihren Konkurrenten unterhaltenen Kontakten sei damit verbunden gewesen.

525    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht in seinem Urteil Arkema/Kommission (oben in Randnr. 522 angeführt, Randnrn. 77 und 78) die gleichen Argumente zurückgewiesen hat. Es hat darauf hingewiesen, dass nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und erst recht nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen darstellen, der Kommission die Befugnis gibt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen eines Konzerns zu richten. Das Fehlen einer spezifischen Informationspolitik auf dem Paraffinwachsmarkt zugunsten von Total SA oder die Nichtkenntnis der Zuwiderhandlung durch Letztere kann die Selbständigkeit von Total France nicht beweisen.

526    Somit ist das Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht ebenfalls zurückzuweisen.

 Zu dem Vorbringen, Total France sei gegenüber Total SA nicht weisungsgebunden gewesen

527    Die Klägerin trägt vor, sie habe niemals Anweisungen von Total SA zu der Politik, die sie hinsichtlich des Vertriebs von Paraffinwachsen und Paraffingatsch zu verfolgen habe, erhalten.

528    Der von der Klägerin angeführte Punkt ist weitgehend die logische Folge des Umstands, dass sie gegenüber Total SA eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, dass sie entsprechend der Aufgabenverteilung in der Gruppe für den Bereich „Raffinieren und Marketing“ zuständig ist und dass sie befugt ist, die laufenden Geschäfte in diesem Bereich selbständig zu führen. Wenn diese Punkte, die für die Arbeitsweise einer Tochtergesellschaft von einer mit der Größe der Klägerin vergleichbaren Größe in einer Gruppe charakteristisch sind, genügen würde, um die von der Kommission angewandte Vermutung zu widerlegen, indem sie beweisen, dass die Muttergesellschaft keinen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausüben konnte, würde dies nicht nur eine solche Vermutung, sondern auch das eigentliche Konzept der wirtschaftlichen Einheit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und letzten Endes den Begriff des Unternehmens, wie er in der Rechtsprechung definiert wird, aushöhlen.

529    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die gleichen Argumente in seinem Urteil Arkema/Kommission (oben in Randnr. 522 angeführt, Randnrn. 76 und 80) zurückgewiesen hat, da es sich um Punkte handelte, die die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Muttergesellschaft auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft auf dem Markt nicht widerlegen können.

530    Folglich ist das vorliegende Vorbringen aus den gleichen Gründen ebenfalls zurückzuweisen.

531    Schließlich ist rein vorsorglich zu bemerken, dass keines der von der Klägerin zur Widerlegung der in Rede stehenden Vermutung vorgetragenen Argumente belegen kann, dass die oben in den Randnrn. 501 und 502 beschriebenen Mechanismen, die üblicherweise dazu führen, dass sich das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft an das ihrer Muttergesellschaft anpasst, nicht ordentlich funktioniert haben und dass die wirtschaftliche Einheit der Gruppe zerbrochen ist.

532    Nach alledem war die Kommission zutreffend der Ansicht, dass es der Klägerin und Total SA nicht gelungen ist, die Vermutung, nach der Total SA einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hat, zu widerlegen, und dass diese folglich ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten.

533    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der elfte Klagegrund der Klägerin insgesamt zurückzuweisen.

11.  Zum zwölften, in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

534     In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgebracht, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, dass in den Umsatz, der für die Festsetzung der Geldbuße verwendet worden sei, die Umsätze der anderen zur Total-Gruppe gehörenden Gesellschaften einbezogen worden seien.

535    Die Kommission ist der Ansicht, dieser Klagegrund sei unzulässig, da er nicht in der Klageschrift geltend gemacht worden sei.

536    Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts geht hervor, dass die Klageschrift den Streitgegenstand benennen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

537    Es ist aber festzustellen, dass die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen hat, was eine angebliche Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch den Umstand betrifft, dass die Umsätze anderer zur Total-Gruppe gehörenden Unternehmen in den Umsatz, der für die Festsetzung der Geldbuße verwendet wurde, einbezogen worden sind.

538    Dieser Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

12.  Zum achten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Ziff. 24 der Leitlinien von 2006

539    Die Klägerin ist der Ansicht, die in Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 verankerte Berechnungsmethode sei rechtswidrig.

540    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 bestimmt:

„Um der Dauer der Mitwirkung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge Rechnung zu tragen, wird der nach dem Umsatz ermittelte Wert … mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Zeiträume bis zu sechs Monaten werden mit einem halben, Zeiträume von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr mit einem ganzen Jahr angerechnet.“

541    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, sie habe gemäß der angefochtenen Entscheidung nur zwölf Jahre und sieben Monate (vom 3. September 1992 bis zum 28. April 2005) für Paraffinwachse sowie sechs Jahre und sechs Monate (vom 30. Oktober 1997 bis zum 12. Mai 2004) für Paraffingatsch an der Zuwiderhandlung teilgenommen, während sie für 13 bzw. sieben Jahre bestraft worden sei, d. h. elf Monate zusätzlich, wodurch der Zeitraum ihrer Teilnahme um ungefähr 5 % zu hoch eingeschätzt worden sei. Die Leitlinien von 2006, die die Kommission zu einem solchen Vorgehen verpflichteten, verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Unschuldsvermutung sowie gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003.

542    Die Kommission ist der Ansicht, sie verfüge bei der Festsetzung der Geldbuße, die verschiedenen Abschnitte der Berechnung ihrer Höhe inbegriffen, über einen großen Wertungsspielraum und ein Ermessen.

543    Die aus dem Erlass der Leitlinien von 2006 resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Wertungsspielraums der Kommission. Die Leitlinien von 2006 enthalten verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 492 angeführt, Randnr. 267; und Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Chalkor/Kommission, T‑21/05, Slg. 2010, II‑1895, Randnr. 62).

544    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission jedoch bei der genannten Festsetzung der Geldbuße die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte zu beachten (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnrn. 77 und 79, sowie Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 497 angeführt, Randnr. 41).

545    Ebenso greifen im Übrigen der Wertungsspielraum der Kommission und die diesem von ihr selbst in ihren Leitlinien gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Unionsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 538), die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, KME Germany u. a./Kommission, T‑127/04, Slg. 2009, II‑1167, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

546    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Urteilen vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnrn. 134 bis 139) sowie BASF und UCB/Kommission (oben in Randnr. 267 angeführt, Randnrn. 219 und 220), bereits den von der Kommission wegen der Dauer der Zuwiderhandlung angewandten Multiplikationsfaktor angepasst hat, um die tatsächliche Dauer der Teilnahme der Kläger besser widerzuspiegeln, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die Geldbuße gegenüber der Dauer der Zuwiderhandlung verhältnismäßig ist und um eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmen, gegen die in derselben Entscheidung Sanktionen verhängt werden, zu vermeiden.

547    Das Gericht ist der Ansicht, dass auch im vorliegenden Fall ein solcher Ansatz anzuwenden ist.

548    Erstens ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie der Klägerin eine beträchtliche Anzahl von Tagen zur Last gelegt hat, für die keine Teilnahme an der Zuwiderhandlung festgestellt wurde, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat, da die Höhe der Geldbuße die Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen widerspiegelt (siehe oben, Randnr. 432).

549    Zweitens liegt nach der oben in Randnr. 384 angeführten Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

550    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Anwendung von Ziff. 24 der Leitlinien bei der Bestimmung der Dauer der Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung hinsichtlich Paraffinwachsen eine Teilnahme von sieben Monaten und 28 Tagen einer Teilnahme von einem ganzen Jahr gleichgestellt. Im Fall von ExxonMobil waren elf Monate und 20 Tage und im Fall von Sasol elf Monate und 27 Tage ebenfalls als ein ganzes Jahr angesehen worden.

551    Somit wurden der Klägerin für das letzte Jahr ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung vier Monate und drei Tage, für die kein wettbewerbswidriges Verhalten von ihr festgestellt wurde, zur Last gelegt, während im Fall von ExxonMobil nur zehn zusätzliche Tage und im Fall von Sasol nur drei zusätzliche Tage für die Berechnung der Höhe der Geldbuße der tatsächlichen Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung hinzugefügt wurden.

552    Mit diesem Verhalten hat die Kommission unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt.

553    Darüber hinaus war ein solches Verhalten nicht objektiv gerechtfertigt, da seine einzige Grundlage die Berechnungsmethode in Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 war. Das Ziel dieser Vorschrift ist, sicherzustellen, dass die Höhe der Geldbuße gegenüber der Dauer der Teilnahme verhältnismäßig ist. Somit kann sie keine objektive Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sein, soweit das Ergebnis ihrer strengen Anwendung im Einzelfall die Ermittlung eines Zeitraums ist, der offensichtlich unverhältnismäßig ist, sowohl gegenüber dem tatsächlichen Zeitraum der Teilnahme der Klägerin an dem Kartell als auch gegenüber der Behandlung anderer Teilnehmer.

554    Somit hat die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

555    Drittens ist zu bemerken, dass die Vorgehensweise im vorliegenden Fall auch nicht durch die übrigen von der Kommission vorgetragenen Argumente gerechtfertigt wird.

556    Im von der Kommission angeführten Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission (T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnrn. 465 bis 467), war das Gericht erstens der Ansicht, dass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, die Kommission müsse den Erhöhungskoeffizienten des Grundbetrags der Geldbuße für den Zeitraum des Kartells mit im Vergleich zu anderen Zeiträumen niedrigerer Intensität herabsetzen. Zweitens hat es festgestellt, dass die Kommission rechtmäßig einen Erhöhungssatz von 12 % für eine Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer festlegen konnte, da der Höchstsatz von 10 % gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] (ABl. 1998, C 9, S. 3) festgesetzt werden, nur für Zuwiderhandlungen von langer Dauer gilt. Diese Rügen haben aber mit den von der Klägerin im vorliegenden Fall vorgetragenen Rügen nichts gemein.

557    Ebenso hat das Gericht in Randnr. 112 seines Urteils vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T‑68/04, Slg. 2008, II‑2511), das Vorbringen von SGL Carbon, mit dem die Anwendung eines behaupteten „Prinzips der degressiven Straferhöhung“ geltend gemacht wird, das im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht vorgetragen wird, zurückgewiesen.

558    Was schließlich die Bezugnahme auf das Urteil Dansk Rørindustrie u. a./Kommission (oben in Randnr. 492 angeführt, Randnr. 336) betrifft, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof dort die Würdigung einer für die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden, spezifischen Frage der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht geprüft hat, so dass diese Würdigung im vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist, da die Kommission die Leitlinien von 2006 angewandt hat.

559    Viertens ist zu unterstreichen, dass die Berechnung des von der Dauer abgeleiteten Koeffizienten für den Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung mit dem gleichen Fehler behaftet ist, wie er oben in den Randnrn. 548 und 554 in Bezug auf Paraffinwachse festgestellt wurde.

560    In Randnr. 611 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nämlich angegeben, der Zeitraum der Beteiligung der Klägerin habe sich auf den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004 erstreckt. Bei diesem Zeitraum handelt es sich um sechs Jahre, sechs Monate und zwölf Tage. In Anwendung von Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 befand die Kommission, die Klägerin habe während eines Zeitraums von sieben Jahren an der Zuwiderhandlung teilgenommen, und hat so fünf Monate und 18 Tage zur tatsächlichen Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung hinzugefügt. Im Fall von Esso Société Anonyme Française wurden lediglich zwei Monate und 21 Tage zusätzlich hinzugerechnet.

561    Da die Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen dem vorliegenden Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Klägerin hinsichtlich der Bestimmung des Multiplikationsfaktors, der die Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung widerspiegelt, für nichtig zu erklären, ohne dass eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 nötig wäre. Die Schlüsse, die hieraus für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu ziehen sind, werden unten in den Randnrn. 566 ff. untersucht.

13.  Zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung und zur Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße

562    Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission wird ergänzt durch die dem Unionsrichter durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 229 EG eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet somit – im Einklang mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte (ABl. C 364, S. 1) –, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 60 bis 62; und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T‑368/00, Slg. 2003, II‑4491, Randnr. 181).

563    Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung zu beurteilen, ob die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angemessen ist, so dass die genannten Geldbußen in Bezug auf die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Kriterien verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T‑156/94, Slg. 1999, II‑645, Randnrn. 584 bis 586, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 546 angeführt, Randnr. 93).

564    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist.

565    Die Kommission hat, wie festgestellt, bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße für die Schwere der Zuwiderhandlung 18 % des Jahresumsatzes von Paraffinwachsen und 15 % des Jahresumsatzes von Paraffingatsch berücksichtigt. Die so ermittelten Beträge wurden wegen der Dauer der Zuwiderhandlung mit dem Faktor 13 für die Paraffinwachse und 7 für das Paraffingatsch multipliziert. Insgesamt hat die Kommission, einschließlich der „Eintrittsgebühr“, die Multiplikationsfaktoren 14 für Paraffinwachse und 7 für Paraffingatsch verwendet.

566    Um die oben in Randnr. 561 festgestellten Rechtsverletzungen durch die Anpassung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße zu bereinigen und den genauen Zeitraum ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, muss der Multiplikationsfaktor für den Zeitraum ihrer Beteiligung auf 12,64 für Paraffinwachse (zwölf Jahre, sieben Monate und 28 Tage) und auf 6,53 hinsichtlich Paraffingatsch (sechs Jahre, sechs Monate und zwölf Tage) festgesetzt werden.

567    Nach Anwendung des Faktors 1,7 für die abschreckende Wirkung wird die Geldbuße auf 121 626 710 Euro für Paraffinwachse und auf 3 833 132 Euro für Paraffingatsch, d. h. einen Gesamtbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße von 125 459 842 Euro festgesetzt.

568    Schließlich ist das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht, dass die Höhe der so festgesetzten Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere und des Zeitraums der Zuwiderhandlung der Klägerin angemessen ist.

 Kosten

569    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

570    Im vorliegenden Fall wurde einem Klagegrund der Klägerin von elf in der Klageschrift dargelegten Klagegründen stattgegeben. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Umfang der Klageschrift die maximale Seitenzahl für Schriftsätze, wie in Nr. 15 der Praktischen Anweisungen für die Parteien festgelegt, um mehr als 40 % übersteigt. Somit wird eine gerechte Beurteilung der Umstände der Sache vorgenommen, wenn die Klägerin zur Tragung von neun Zehnteln ihrer eigenen Kosten und neun Zehnteln der Kosten der Kommission verurteilt wird. Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten der Klägerin.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die in Art. 2 der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) gegen die Total Raffinage Marketing verhängte Geldbuße wird auf 125 459 842 Euro festgesetzt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Total Raffinage Marketing trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten von Total Raffinage Marketing.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Verhaltensweisen, die die Paraffinwachse betreffen, gerügt wird

Vorbemerkungen

Zu den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“

Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung

Zum ersten Teil betreffend das angebliche Fehlen von Beweisen, die den Nachweis der auf die Festsetzung der Preise für Paraffinwachse gerichteten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ermöglichen

Zur Beschreibung des Hauptteils der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung

Zur Beweiskraft der von der Kommission gesammelten Beweise

–  Unternehmenserklärungen

–  Schriftliche Beweise

Zur detaillierten Prüfung des Vorbringens der Klägerin zu den besonderen technischen Treffen

Zur Gesamtbewertung

Zum zweiten Teil betreffend das Fehlen von Beweisen für die Durchführung von Vereinbarungen über die Preisfestsetzungen

Zum dritten Teil betreffend die Aufteilung der geografischen Märkte und der Kunden

Zur Aufteilung der geografischen Märkte

Zur Aufteilung von Abnehmern

Zum vierten Teil betreffend das Wettbewerbsverhalten von Total France

2.  Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, soweit es die Würdigung des Paraffingatsch betreffenden Teils der Zuwiderhandlung anbelangt

Zum ersten Teil, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG gerügt wird, soweit es die Feststellung betrifft, dass die Verhaltensweisen in Bezug auf Paraffinwachse zum einen und Paraffingatsch zum anderen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen

Zum zweiten Teil, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der das Paraffingatsch betreffenden Verhaltensweisen gerügt wird

Zur angefochtenen Entscheidung

Zur Prüfung der Beweise, die sich auf die wettbewerbswidrigen Treffen beziehen

Zur Frage einer fortgesetzten Zuwiderhandlung im Bereich Paraffingatsch

Zur Beschränkung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf Deutschland

3.  Zum dritten Klagegrund, mit dem hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung nach dem 12. Mai 2004 ein Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung gerügt wird

Zum ersten Teil, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung gerügt wird

Zum zweiten Teil, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht wird

4.  Zum vierten Klagegrund, mit dem hinsichtlich einer Unterbrechung der Teilnahme der Klägerin an dem Kartell ein Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung geltend gemacht wird

5.  Zum fünften Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht und ein Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 in Bezug auf die fehlende Umsetzung behaupteter Verhaltensweisen gerügt wird

6.  Zum sechsten Klagegrund betreffend die Bestimmung des Referenzzeitraums für die Einschätzung des Grundbetrags der Geldbuße

7.  Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgrund der Tatsache, dass die Kommission einen zu hohen Prozentsatz des Umsatzes für den das Paraffingatsch betreffenden Teil der Zuwiderhandlung berücksichtigt habe

8.  Zum neunten Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Zusatzbetrags, der zur Abschreckung im Grundbetrag der Geldbuße enthalten ist

9.  Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf den Endbetrag der Geldbuße

10.  Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG durch die Zurechnung des Verhaltens von Total France an Total SA

Zum ersten Teil, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, soweit allein aufgrund der Kapitalbeteiligung angenommen wird, dass die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zuzurechnen ist

Zum zweiten Teil betreffend die Würdigung der Hinweise, die die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Muttergesellschaft auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft auf dem Markt beigebracht hat

Zur angeblichen autonomen Bestimmung ihrer Geschäftsstrategie durch Total France

Zum niedrigen Anteil der Verkäufe von Paraffinwachsen am Umsatz von Total France

Zum Vorbringen, Total France habe Total SA nicht über ihre Tätigkeiten auf dem Markt informiert

Zu dem Vorbringen, Total France sei gegenüber Total SA nicht weisungsgebunden gewesen

11.  Zum zwölften, in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

12.  Zum achten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Ziff. 24 der Leitlinien von 2006

13.  Zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung und zur Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.