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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2008 - Corsica Ferries France / Kommission

(Rechtssache T-565/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Corsica Ferries France SAS (Bastia, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Umstrukturierungshilfe für nichtig zu erklären, die Frankreich zugunsten der Société Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) zu gewähren beabsichtigt;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3182 final der Kommission vom 8. Juli 2008, mit der die Kommission befunden habe, dass

die Entschädigung, die der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (im Folgenden: SNCM) in Höhe von 53,48 Millionen Euro für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von der Französischen Republik gewährt worden sei, eine rechtswidrige, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle;

der negative Kaufpreis der SNCM in Höhe von 158 Millionen Euro, die von der Compagnie Générale Maritime et Financière (im Folgenden: CGMF) übernommenen sozialen Maßnahmen hinsichtlich der Beschäftigten in Höhe von 38,5 Millionen Euro und die damit einhergehende Kapitalaufstockung der SNCM durch die CGMF um einen Betrag von 8,75 Millionen Euro keine staatlichen Beihilfen darstellten; und

die Umstrukturierungshilfe in der Höhe von 15,81 Millionen Euro, die von der Französischen Republik zugunsten der SNCM gewährt worden sei, eine rechtswidrige, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:

unzureichende Begründung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und des Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da in der angefochtenen Entscheidung zu viele Daten und Informationen unkenntlich gemacht worden seien und dadurch die Klägerin der Möglichkeit beraubt worden sei, den Inhalt, die Begründung und die Reichweite der Entscheidung zu erfassen;

Verstoß gegen die Art. 87 und 88 EG und deren Durchführungsbestimmungen, insbesondere gegen die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, wegen falscher und/oder unvollständiger Beurteilung hinsichtlich der Kapitaleinlage in Höhe von 53,48 Millionen Euro als Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, hinsichtlich des Verkaufs der SNCM zu einem negativen Kaufpreis in Höhe von 158 Millionen Euro, hinsichtlich der Kapitaleinlage der CGMF in Höhe von 8,75 Millionen Euro, hinsichtlich sozialer Maßnahmen in Höhe von 38,5 Millionen Euro und hinsichtlich des Restbetrags von 22,5 Millionen Euro, der als Umstrukturierungshilfe notifiziert worden sei.

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