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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione - Italien) – A/B

(Rechtssache C-184/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Verordnung [EG] Nr. 4/2009 – Art. 3 Buchst. c und d – Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern, der parallel zu einem Verfahren auf Trennung der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt wurde, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beklagte: B

Tenor

Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einem Verfahren betreffend die Trennung oder die Beendigung der ehelichen Verbindung der Eltern eines minderjährigen Kindes befasst wird und ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind befasst wird, ein Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht für dieses Kind nur zum Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 3 Buchst. d dieser Verordnung akzessorisch ist.

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1 ABl. C 194 vom 24.6.2014.