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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 11. Februar 2021 – NSV, NM/BT

(Rechtssache C-87/21)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: NSV, NM

Berufungsbeklagte: BT

Vorlagefragen

Sind Art. 1 Abs. 2, Art. 5 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 dahin auszulegen, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko, mit der ein Grundsatz, der in einer abdingbaren Bestimmung zum Ausdruck kommt, die auf einen unentgeltlichen Vertrag anwendbar ist und die Vertragsparteien gleichstellen soll, aber nicht Gegenstand einer Beurteilung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers war, in einen entgeltlichen Vertrag mit einem Machtgefälle übernommen wurde, nicht von der Kontrolle ausgeschlossen ist, wenn der Gewerbetreibende die Klausel in den Vertrag übernommen hat, ohne dass er den Verbraucher im vorvertraglichen Stadium über die Besonderheiten des Bankprodukts hinsichtlich der Merkmale der Währung des Darlehens informiert, beraten oder gewarnt hat, so dass der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen seiner Vertragsbindung erfassen konnte?

Ist die Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass der Ausschluss nicht gerechtfertigt ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gewerbetreibende die Klausel bösgläubig übernommen hat, in dem Wissen, dass die Anwendung des in der abdingbaren Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes geeignet ist, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu verursachen?

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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).