Language of document : ECLI:EU:F:2014:233

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

15. Oktober 2014

Rechtssache F‑86/13

Robert van de Water

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Rechte und Pflichten des Beamten – Erklärung der Absicht, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen – Art. 16 des Statuts – Vereinbarkeit mit den legitimen Interessen des Organs – Verbot“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. Januar 2013, dem Kläger, einem Bediensteten auf Zeit des Europäischen Parlaments, der sich im Ruhestand befindet, zu untersagen, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst die Tätigkeit eines Beraters beim ukrainischen Ministerpräsidenten aufzunehmen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr van de Water trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Rechte und Pflichten – Erklärung der Absicht, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen – Zeitpunkt der Einreichung – Eingang bei der Verwaltung – Durch den Stempelaufdruck über die Registrierung oder den Eingang geschaffene Vermutung

(Beamtenstatut, Art. 16)

2.      Beamte – Rechte und Pflichten – Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst – Grenzen – Vereinbarkeit mit den legitimen Interessen des Organs – Ermessen der Verwaltung

(Beamtenstatut, Art. 16)

1.      Auch wenn aus dem Datum der Registrierung oder der Bestätigung des Empfangs eines Schriftstücks wie einer Erklärung der Absicht, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, durch die betreffende Verwaltung nicht sicher auf den Zeitpunkt geschlossen werden kann, zu dem das Schriftstück eingereicht wurde, stellen diese Registrierungs- oder Eingangsformalien doch ein gerade auf die ordnungsgemäße Verwaltungsführung gestütztes Beweismittel dar, das geeignet ist, bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung zu begründen, dass das Schriftstück zum angegebenen Zeitpunkt bei der Verwaltung eingegangen ist.

Im Übrigen ist es nicht Sache des Empfängers eines nicht eingeschriebenen Briefes, die Gründe für eine mögliche Verzögerung bei der Beförderung dieses Briefes nachzuweisen.

(vgl. Rn. 30 und 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 11

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss Schmit/Kommission, F‑3/05, EU:F:2006:31, Rn. 29

2.      Hinsichtlich der Aufnahme einer – entgeltlichen oder unentgeltlichen – beruflichen Tätigkeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst darf die Anstellungsbehörde die Aufnahme dieser Tätigkeit nur dann untersagen oder ihre Zustimmung an Auflagen knüpfen, wenn zwei gesonderte Voraussetzungen vorliegen. Erstens muss ein Zusammenhang zwischen den beabsichtigten Tätigkeiten und den Tätigkeiten bestehen, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und zweitens muss die Gefahr bestehen, dass die beabsichtigten Tätigkeiten zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen.

Was die erste Voraussetzung anbelangt, so ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 16 des Statuts, dass ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen den beabsichtigten Tätigkeiten und den in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgeführten Tätigkeiten ausreichend ist.

Hinsichtlich der zweiten in Art.  16 des Statuts aufgestellten Voraussetzung geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass das Organ, wenn die beabsichtigten Tätigkeiten zu einem Konflikt mit seinen legitimen Interessen führen könnten, über ein weites Ermessen verfügt.

(vgl. Rn. 46, 48 und 51)