Language of document : ECLI:EU:T:2020:258


 


 



Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 10. Juni 2020 – Louis Vuitton Malletier/EUIPO – Wisniewski (Darstellung eines Schachbrettmusters)

(Rechtssache T-105/19)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke, die ein Schachbrettmuster darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Allgemein bekannte Tatsachen – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Gesamtwürdigung der Beweise für die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 59 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001“

1.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 17)

2.      Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nichtigkeitsverfahren betreffend absolute Eintragungshindernisse – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Berücksichtigung allgemein bekannter Tatsachen

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7, 59, 62 und 95 Abs. 1)

(vgl. Rn. 21-25, 29, 30, 50)

3.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Bildmarke mit der Darstellung eines Schachbrettmusters

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2)

(vgl. Rn. 32-36, 41, 42, 79-81, 84, 85, 95)

4.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Entscheidung einer erstinstanzlich befassten Stelle des Amtes, die der Beschwerdekammer vorgelegt wird – Funktionale Kontinuität zwischen diesen beiden Dienststellen – Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer – Umfang

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 71 Abs. 1)

(vgl. Rn. 40)

5.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 und 2)

(vgl. Rn. 60, 62-64)

6.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Beweislast

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 und 2)

(vgl. Rn. 61)

7.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Bedeutung – Marke, der in der gesamten Union die Unterscheidungskraft fehlt – Erwerb durch Benutzung ebenfalls in der gesamten Union

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2)

(vgl. Rn. 65-67, 72)

8.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Beweiskraft der Beweismittel

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2)

(vgl. Rn. 68-71, 82, 83)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. November 2018 (Sache R 274/2017‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Wisniewski und Louis Vuitton Malletier

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. November 2018 (Sache R 274/2017‑2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.