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Klage, eingereicht am 22. November 2013 – Marchi Industriale/ECHA

(Rechtssache T-620/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Marchi Industriale SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Baldassarri und F. Donati)

Beklagte: Europäische Chemieagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung Nr. SME/2013/3747 der ECHA aufzuheben und für ungültig zu erklären, so dass diese Entscheidung keine Wirkungen entfalten kann, sowie die Rechnungen, die zur Erhebung der höheren Gebühren und für die angeblich fälligen Sanktionen ausgestellt wurden, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur, nach der die Klägerin nicht die Voraussetzungen erfülle, um als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) angesehen zu werden, und mit der ihr die damit verbundenen Vorteile verweigert worden seien und ihr die Zahlung der fälligen Gebühren und Entgelte auferlegt worden sei.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein absoluter Begründungsmangel insofern gerügt, als die Beklagte die vorgebrachten Argumente trotz der ausführlichen und belegten Stellungnahme der Klägerin, mit der die Berechnungskriterien für die Bestimmung der Unternehmensgröße angefochten worden seien, in keiner Weise berücksichtigt habe.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die fehlerhafte Prüfung der Angaben über die Gesellschaft Essemar SpA, die zu Marchi Industriale gehöre, gerügt.

Hierzu wird entgegen der Behauptung der Beklagten geltend gemacht, dass zwischen der Esseco Group srl und der Klägerin keinerlei – auch keine indirekte – Beziehung bestehe und dass die Esseco Group jedenfalls nicht als „Partnerunternehmen“ angesehen werden könne. Die Esseco Group sei zu 50,0005 % am Grundkapital von Essemar beteiligt, wohingegen der verbleibende Anteil von 49,9995 % der Klägerin gehöre. Zwar halte die Esseco Group formal die Mehrheit des Grundkapitals von Essemar, jedoch habe sie nicht die Stimmrechtsmehrheit. Die besondere Beziehung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) bestehe zwischen der Esseco Group und der Klägerin somit nicht.