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Klage, eingereicht am 19. August 2009 - Producteurs de Légumes de France/Kommission

(Rechtssache T-328/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Producteurs de Légumes de France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Fachin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung C(2009) 203 final der Kommission vom 28. Januar 2009 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die staatlichen Beihilfen, die die Französische Republik im Rahmen von "Krisenplänen" den Erzeugern von Obst und Gemüse zur Erleichterung der Vermarktung in Frankreich geernteter Agrarerzeugnisse gewährt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und der Französischen Republik aufgegeben hat, die fraglichen Beihilfen zurückzufordern.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der Umstand, dass der Kommission in der Zeit von 1992 bis 2002 das Bestehen der Krisenpläne habe bekannt sein können, sie aber trotzdem kein Verfahren eingeleitet habe, bei den Erzeugern Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Pläne habe begründen können;

Verkennung der Höhe der für das Jahr 2001 verlangten Rückzahlungen, und zwar sowohl im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Rückzahlungen als auch auf die anfallenden Zinsen.

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1 - ABl. L 127, S. 11, bekannt gegeben unter der Nr. 2009/402/EG.