Klage, eingereicht am 18. August 2009 - Connefroy u. a./Kommission
(Rechtssache T-327/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Connefroy (Le Rozel, Frankreich), Jean-Guy Gueguen (Carantec, Frankreich) und EARL de Cavagnan (Bouglon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Galvez)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Kläger beantragen,
die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger beantragen, die Entscheidung C(2009) 203 final der Kommission vom 28. Januar 2009
2 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die staatlichen Beihilfen, die die Französische Republik im Rahmen von "Krisenplänen" den Erzeugern von Obst und Gemüse zur Erleichterung der Vermarktung in Frankreich geernteter Agrarerzeugnisse gewährt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und der Französischen Republik aufgegeben hat, die fraglichen Beihilfen zurückzufordern.
Die von den Klägern geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben oder ähnlich wie die in der Rechtssache Fedecom/Kommission (T-243/09).
____________1 - ABl. L 127, S. 11, bekannt gegeben unter der Nr. 2009/402/EG.2 - ABl. 2009, C 205, S. 43.