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Urteil des Gerichts vom 12. April 2013 – AKM/Kommission

(Rechtssache T-432/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. Gen. mbH (AKM) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und O. Weber)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: G. Hesse, C. Pesendorfer, E. Riedl, M. Fruhmann und A. Posch)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. Gen. mbH (AKM) betrifft.

Art. 4 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf Art. 3 dieser Entscheidung bezieht und die AKM betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der AKM.

Die AKM trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 327 vom 20.12.2008.