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Klage, eingereicht am 1. Oktober 2008 - AKM/Commission

(Rechtssache T-432/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. Gen. mbH (AKM) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    gemäß Art. 231 Abs. 1 EG die Entscheidung der Kommission in Bezug auf AKM für nichtig zu erklären;

-    der Beklagten gemäß Art. 87 § 2 Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft die Entscheidung der Kommission K (2008) 3435 endg. vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 - CISAC, in der die Kommission abgestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Vergabe musikalischer Urheberrechte zwischen Verwertungsgesellschaften, die der International Confederation of Societies of Authors and Composers (internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften - "CISAC") angehören, für unvereinbar mit Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen erklärt hat.

Die Klägerin begehrt die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass AKM durch die Anwendung der in Art. 11 Abs. 2 des CISAC-Mustervertrags enthaltenen Beschränkungen der Mitgliedschaft in ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen bzw. durch die Anwendung von De-facto-Beschränkungen der Mitgliedschaft, sowie durch Koordinierung der territorialen Beschränkung von Lizenzen gegen Art. 81 EGV und Art. 53 EWR verstoßen habe und AKM aufgetragen wurde, diese Zuwiderhandlungen abzustellen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Kommission in Bezug auf die Anwendung von Mitgliedschaftsbeschränkungen durch AKM den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Die Kommission habe keine Beweise vorgelegt, welche die faktische Anwendung einer solchen Beschränkung durch AKM bestätigen würden. Ganz im Gegenteil habe die Kommission Belege dafür, dass AKM eine "Politik der offenen Mitgliedschaft" verfolge, außer Betracht gelassen. Darüber hinaus habe die Kommission übersehen, dass die früher geltenden Mitgliedschaftsklauseln in den Gegenseitigkeitsverträgen der AKM zumindest konkludent abbedungen worden und nicht mehr Inhalt der von AKM abgeschlossenen Gegenseitigkeitsverträgen seien.

Des Weiteren stehe Art. 3 der Entscheidung der Kommission, in dem die Kommission gegen AKM den Vorwurf erhebe, "durch Koordinierung der territorialen Abgrenzungen, durch die der Geltungsbereich einer Lizenz auf das jeweilige Inlandsgebiet der Verwertungsgesellschaft beschränkt wird, gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen" zu haben, im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen. Im Spruch der Entscheidung fehle insbesondere eine Einschränkung auf jene Verbreitungsformen (Satellit, Internet und Kabel), mit denen sich die Kommission in ihren Überlegungen befasse.

Darüber hinaus seien die bestehenden territorialen Abgrenzungen von Lizenzen in den Gegenseitigkeitsverträgen von AKM nicht das Resultat einer abgestimmten Verhaltensweise. Die Kommission habe sich zum Beweis für das Vorliegen einer bewussten Verhaltensabstimmung im Grunde nur auf die Tatsache gestützt, dass die Gegenseitigkeitsverträge der europäischen Verwertungsgesellschaften faktisch einem einheitlichen System folgen. Dieses Parallelverhalten sei aber ohne weiteres aus den historisch tradierten Marktstrukturen und den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften zu erklären.

Im Übrigen verstoße die Entscheidung der Kommission gegen das Bestimmtheitsgebot, da aus Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung nicht klar hervorgehe, was mit der Aufforderung, gewisse vertragliche Bestimmungen "zu überprüfen", gemeint sei.

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