Klage, eingereicht am 1. Oktober 2008 - Bulur Giyim Sanayi ve Ticaret Sirketi / HABM - Denim (VIGOSS)
(Rechtssache T-431/08)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Bulur Giyim Sanayi ve Ticaret Sirketi (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: A V Denim, Inc. (handelnd als A&V Denim, Inc.) (New York, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juli 2008 in der Sache R 1366/2007-2 aufzuheben, soweit sie die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Juni 2007 über den Widerspruch Nr. B 923 005 abweist;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "VIGOSS" für Waren der Klassen 14, 18 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: International registrierte Bildmarke "VIGOSS" (Nr. 771 374) für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der streitigen Entscheidung und Abweisung der Beschwerde im Übrigen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe, nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt habe.
____________