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Klage, eingereicht am 1. Oktober 2008 - Bulur Giyim Sanayi ve Ticaret Sirketi / HABM - Denim (VIGOSS)

(Rechtssache T-431/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bulur Giyim Sanayi ve Ticaret Sirketi (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: A V Denim, Inc. (handelnd als A&V Denim, Inc.) (New York, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juli 2008 in der Sache R 1366/2007-2 aufzuheben, soweit sie die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Juni 2007 über den Widerspruch Nr. B 923 005 abweist;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "VIGOSS" für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: International registrierte Bildmarke "VIGOSS" (Nr. 771 374) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der streitigen Entscheidung und Abweisung der Beschwerde im Übrigen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe, nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt habe.

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