Language of document : ECLI:EU:T:2014:948

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

13. November 2014(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Rechtsbehelfsfrist – Teilweise Unzulässigkeit – Rechtsschutzinteresse – Beweislast – Zeitliche Staffelung der Wirkungen einer Nichtigerklärung“

In der Rechtssache T‑653/11

Aiman Jaber, wohnhaft in Lattakia (Syrien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ponsard, D. Amaudruz und A. Boesch,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und S. Kyriakopoulou als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11), der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 121, S. 1), des Durchführungsbeschlusses 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 136, S. 91), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 136, S. 45), des Durchführungsbeschlusses 2011/367/GASP des Rates vom 23. Juni 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 164, S. 14), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 611/2011 des Rates vom 23. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 164, S. 1), des Durchführungsbeschlusses 2011/488/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 199, S. 74), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2011 des Rates vom 1. August 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 199, S. 33), des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 218, S. 20), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 218, S. 1), des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 228, S. 16), der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 228, S. 1), des Beschlusses 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 247, S. 17), der Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 247, S. 3), des Beschlusses 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 269, S. 33), der Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 269, S. 18), des Beschlusses 2011/735/GASP des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 296, S. 53), des Durchführungsbeschlusses 2011/736/GASP des Rates vom 14. November 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 296, S. 55), der Verordnung (EU) Nr. 1150/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 296, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1151/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 296, S. 3), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 319, S. 56), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 319, S. 8), der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1), des Beschlusses 2012/206/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 110, S. 36), des Durchführungsbeschlusses 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 126, S. 9), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 126, S. 3), der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 156, S. 10), des Beschlusses 2012/322/GASP des Rates vom 20. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 165, S. 45), des Durchführungsbeschlusses 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 165, S. 80), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 165, S. 20), der Verordnung (EU) Nr. 545/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 165, S. 23), des Beschlusses 2012/420/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 196, S. 59), des Durchführungsbeschlusses 2012/424/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 196, S. 81), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2012 des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 196, S. 8), des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21), des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 111, S. 77), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) und des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), soweit sie den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Aiman Jaber, ist ein syrischer Staatsangehöriger mit einer Maschinenbauausbildung, der eine Geschäftstätigkeit in den Bereichen Stahl, Baumaterialien sowie Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausübt.

 Beschluss 2011/273 und Verordnung Nr. 442/2011

2        Der Rat der Europäischen Union hat es auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam unterdrückt worden sind, und hat die syrischen Sicherheitskräfte aufgefordert, Zurückhaltung zu wahren, statt Gewalt auszuüben, und er hat in diesem Zusammenhang am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11) erlassen. In Anbetracht der ernsten Lage veranlasste der Rat ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Beschränkungen für die Einreise in die Europäische Union sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind.

3        Die Namen der Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, sowie die Namen der natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, sind im Anhang des Beschlusses 2011/273 aufgeführt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Beschlusses kann der Rat diesen Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ändern. Der Name des Klägers ist darin nicht aufgeführt.

4        Da bestimmte der gegen Syrien ergriffenen restriktiven Maßnahmen in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 121, S. 1). Diese Verordnung ist im Wesentlichen mit dem Beschluss 2011/273 identisch, sieht aber Möglichkeiten der Freigabe der eingefrorenen Gelder vor. Die im Anhang II dieser Verordnung enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die entweder als verantwortlich für die in Rede stehende Unterdrückung oder als mit diesen Verantwortlichen in Verbindung stehend eingestuft werden, stimmt mit derjenigen im Anhang des Beschlusses 2011/273 überein. Der Name des Klägers ist darin nicht aufgeführt. Nach Art. 14 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 442/2011 ändert der Rat den Anhang II entsprechend, wenn er beschließt, die genannten restriktiven Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, und überprüft im Übrigen die darin enthaltene Liste in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate.

5        Durch den Durchführungsbeschluss 2011/488/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 199, S. 74) änderte der Rat den Beschluss 2011/273, um u. a. die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf weitere Personen und Organisationen anzuwenden. Außer dem Namen des Klägers sind in Zeile 4 der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses verschiedene Angaben aufgeführt, darunter der Zeitpunkt der Aufnahme dieses Namens in die fragliche Liste, im vorliegenden Fall der „1. August 2011“, der Geburtsort sowie die folgende Begründung:

„Verbündeter des Mahir Al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz.“

6        Am gleichen Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV und des Beschlusses 2011/273 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 99, S. 33). Der Name des Klägers ist dort in Zeile 4 der Tabelle im Anhang dieser Durchführungsverordnung mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/488 aufgeführt.

7        Am 2. August 2011 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/273, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/488, und der Verordnung Nr. 442/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 755/2011, Anwendung finden (ABl. C 227, S. 3).

8        Der Beschluss 2011/273 und die Verordnung Nr. 442/2011 wurden u. a. durch die folgenden Rechtsakte, die den Namen des Klägers auf den im Anhang enthaltenen Listen nicht aufführten, durchgeführt oder geändert:

–        den Durchführungsbeschluss 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 136, S. 91) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 136, S. 45);

–        den Durchführungsbeschluss 2011/367/GASP des Rates vom 23. Juni 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 164, S. 14) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 611/2011 des Rates vom 23. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 164, S. 1);

–        den Durchführungsbeschluss 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 218, S. 20) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 218, S. 1);

–        den Beschluss 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 228, S. 16) und die Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 228, S. 1);

–        den Beschluss 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 247, S. 17) und die Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 247, S. 3);

–        den Beschluss 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 269, S. 33) und die Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 269, S. 18);

–        den Beschluss 2011/735/GASP des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 296, S. 53) und die Verordnung (EU) Nr. 1150/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 296, S. 1);

–        den Durchführungsbeschluss 2011/736/GASP des Rates vom 14. November 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 296, S. 55) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1151/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 296, S. 3);

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 319, S. 8).

 Beschluss 2011/782 und Verordnung Nr. 36/2012

9        Im Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 319, S. 56) hielt es der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden. Der Klarheit halber wurden die durch den Beschluss 2011/273 verhängten Maßnahmen und die ergänzenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Beschluss 2011/782 sieht in seinem Art. 18 Beschränkungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Union und in seinem Art. 19 das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen vor, deren Namen in seinem Anhang I aufgeführt sind. Der Name des Klägers ist dort in Zeile 34 der Tabelle, die die in Rede stehende Liste enthält, unter der Überschrift „A. Personen“ mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/488 aufgeführt.

10      Am 2. Dezember 2011 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782 und der Verordnung Nr. 442/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 1244/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden (ABl. C 351, S. 14).

11      Die Verordnung Nr. 442/2011 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1) ersetzt. Der Name des Klägers ist in Zeile 34 der Tabelle in Anhang II dieser Verordnung mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/488 aufgeführt.

12      Am 24. Januar 2012 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/37/GASP des Rates, und der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien Anwendung finden (ABl. C 19, S. 5).

13      Der Beschluss 2011/782 und die Verordnung Nr. 36/2012 wurden ebenfalls u. a. durch die folgenden Rechtsakte, die den Namen des Klägers auf den im Anhang enthaltenen Listen nicht aufführten, durchgeführt oder geändert:

–        den Beschluss 2012/122/GASP des Rates vom 27. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 54, S. 14) und die Verordnung (EU) Nr. 168/2012 des Rates vom 27. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 54, S. 1);

–        den Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 87, S. 103) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 87, S. 45);

–        den Beschluss 2012/206/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 110, S. 36);

–        den Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 126, S. 9) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 126, S. 3);

–        die Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 156, S. 10);

–        den Beschluss 2012/322/GASP des Rates vom 20. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 165, S. 45);

–        den Durchführungsbeschluss 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 165, S. 80), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 165, S. 20) und die Verordnung (EU) Nr. 545/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 165, S. 23);

–        den Beschluss 2012/420/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 196, S. 59), den Durchführungsbeschluss 2012/424/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 196, S. 81) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2012 des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 196, S. 8);

 Beschluss 2012/739

14      Durch den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21) wurden die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Name des Klägers ist in Zeile 33 der Tabelle in Anhang I des Beschlusses 2012/739 aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2011/488 angeführt sind.

15      Am 30. November 2012 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/739 und der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden (ABl. C 370, S. 6).

16      Der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 111, S. 77) diente der Aktualisierung der in Anhang I des Beschlusses 2012/739 aufgeführten Liste der Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden. Der Name des Klägers ist in Zeile 33 der Tabelle in Anhang I aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/488 angeführt waren.

17      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2012 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) enthält die gleichen Informationen und Gründe wie die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/488 angeführten.

18      Am 23. April 2013 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/739, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2013/185, und nach der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013, Anwendung finden (ABl. C 115, S. 5).

 Beschluss 2013/255

19      Am 31. Mai 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14). Der Name des Klägers ist in Zeile 33 der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/488 angeführt waren.

20      Am 1. Juni 2013 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255 und der Verordnung Nr. 36/2012 Anwendung finden (ABl. C 155, S. 1).

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 26. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2011/273 in der bis zum Tag der Einreichung dieser Klageschrift durchgeführten oder geänderten Fassung, einschließlich sämtlicher Durchführungs- oder Änderungsbeschlüsse; gegen die Verordnung Nr. 422/2011 in der bis zum Tag der Einreichung dieser Klageschrift durchgeführten oder geänderten Fassung, einschließlich sämtlicher Durchführungs- oder Änderungsverordnungen; und gegen den Beschluss 2011/782 in der bis zum Tag der Einreichung dieser Klageschrift durchgeführten oder geänderten Fassung erhoben, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen.

22      Mit besonderem Schriftsatz, der am 26. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

23      Mit Entscheidung vom 29. März 2012 hat das Gericht (Sechste Kammer) den Antrag auf beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen.

24      Am 20. Februar 2012 hat der Rat die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

25      Mit am 13. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger begehrt, seine Anträge in Bezug auf den Durchführungsbeschluss 2012/37/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 19, S. 33), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 19, S. 6) und die Verordnung Nr. 36/2012 anpassen zu dürfen. Mit am 16. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Rat zum Antrag des Klägers Stellung genommen, wobei er u. a. zum einen geltend gemacht hat, dass die ersten beiden davon erfassten Rechtsakte den Kläger nicht aufführen würden und zum anderen, dass die Klage gegen die Verordnung Nr. 36/2012 verspätet erhoben worden sei. Mit Beschluss vom 4. April 2012 hat das Gericht dem Kläger die Einreichung eines Schriftsatzes zur Anpassung der Anträge gestattet, jedoch beschränkt auf die Verordnung Nr. 36/2012. Der Kläger reichte den Schriftsatz zur Anpassung der Anträge bei der Kanzlei am 15. Juni 2012 ein. Mit am 29. Juni 2012 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Rat zu diesem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge Stellung genommen.

26      Mit am 30. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger begehrt, seine Anträge in Bezug auf die Verordnung Nr. 168/2012, den Beschluss 2012/122, die Durchführungsverordnung Nr. 266/2012 und den Durchführungsbeschluss 2012/172 anpassen zu dürfen. Mit am 24. April 2012 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Rat zum Antrag des Klägers Stellung genommen, wobei er geltend gemacht hat, dass die davon erfassten Rechtsakte den Kläger nicht aufführen würden. Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 hat das Gericht entschieden, die Einreichung eines Schriftsatzes zur Anpassung der Anträge nicht zu gestatten.

27      Mit am 24. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger begehrt, seine Anträge in Bezug auf den Beschluss 2012/206 anpassen zu dürfen. Den Schriftsatz zur Anpassung der Anträge hat der Kläger bei der Kanzlei am 22. Juni 2012 eingereicht. Mit am 3. Juli 2012 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Rat einer Anpassung der Anträge widersprochen, da dieser Beschluss den Kläger nicht aufführe.

28      Mit am 22. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger begehrt, seine Anträge in Bezug auf den Durchführungsbeschluss 2012/256 und die Durchführungsverordnung Nr. 410/2012 anpassen zu dürfen. Den Schriftsatz zur Anpassung der Anträge hat der Kläger am 23. Juli 2012 bei der Kanzlei eingereicht. Mit am 9. August 2012 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Rat einer Anpassung der Anträge widersprochen, da diese Rechtsakte den Kläger nicht aufführten.

29      Mit am 31. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Anträge dahin angepasst, dass er ebenfalls die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 509/2012, des Beschlusses 2012/322, des Durchführungsbeschlusses 2012/335, der Durchführungsverordnung Nr. 2012/544, der Verordnung Nr. 545/2012, der Durchführungsverordnung Nr. 673/2012, des Beschlusses 2012/420 und des Durchführungsbeschlusses 2012/424 begehrt. Mit am 9. August 2012 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Rat der Anpassung der Anträge widersprochen, da diese Rechtsakte den Kläger nicht aufführten.

30      Mit am 7. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger begehrt, seine Anträge in Bezug auf den Beschluss 2012/739 anpassen zu dürfen. Den Schriftsatz zur Anpassung der Anträge hat der Kläger am 7. Januar 2013 bei der Kanzlei eingereicht. Mit am 21. Januar 2013 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Rat keine Einwände gegen diese Anpassung der Anträge erhoben.

31      Mit am 24. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger begehrt, seine Anträge in Bezug auf den Beschluss 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 58, S. 8), die Verordnung (EU) Nr. 325/2013 des Rates vom 10. April 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 102, S. 1), den Durchführungsbeschluss 2013/185, den Beschluss 2013/186/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 111, S. 101) und die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 anpassen zu dürfen. Mit am 24. Juni 2013 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Anträge dahin angepasst, dass er lediglich die Nichtigerklärung der letzteren Verordnung, des Durchführungsbeschlusses 2013/185 und des Beschlusses 2013/255 begehrt. Mit am 17. Juni 2013 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Rat keine Einwände gegen diese Anpassung der Anträge erhoben.

32      Infolge einer Änderung in der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

33      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Parteien im Rahmen der nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Der Rat ist dem nachgekommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Gericht hingegen informiert, dass er nicht auf die schriftlichen Fragen antworten werde.

34      In der Sitzung vom 11. Juni 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

35      Der Kläger beantragt,

–        den Beschluss 2011/273, die Verordnung Nr. 442/2011, den Durchführungsbeschluss 2011/302, die Durchführungsverordnung Nr. 504/2011, den Durchführungsbeschluss 2011/367, die Durchführungsverordnung Nr. 611/2011, den Durchführungsbeschluss 2011/488, die Durchführungsverordnung Nr. 755/2011, den Durchführungsbeschluss 2011/515, die Durchführungsverordnung Nr. 843/2011, den Beschluss 2011/522, die Verordnung Nr. 878/2011, den Beschluss 2011/628, die Verordnung Nr. 950/2011, den Beschluss 2011/684, die Verordnung Nr. 1011/2011, den Beschluss 2011/735, den Durchführungsbeschluss 2011/736, die Verordnung Nr. 1150/2011, die Durchführungsverordnung Nr. 1151/2011, den Beschluss 2011/782, die Durchführungsverordnung Nr. 1244/2011, die Verordnung Nr. 36/2012, den Beschluss 2012/206, den Durchführungsbeschluss 2012/256, die Durchführungsverordnung Nr. 410/2012, die Verordnung Nr. 509/2012, den Beschluss 2012/322, den Durchführungsbeschluss 2012/335, die Durchführungsverordnung Nr. 544/2012, die Verordnung Nr. 545/2012, den Beschluss 2012/420, den Durchführungsbeschluss 2012/424, die Durchführungsverordnung Nr. 673/2012, den Beschluss 2012/739, den Durchführungsbeschluss 2013/185, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

36      Der Rat beantragt,

–        die Anpassung der Anträge in Bezug auf die Verordnung Nr. 36/2012, den Beschluss 2012/206, die Durchführungsverordnung Nr. 410/2012, den Durchführungsbeschluss 2012/256, die Verordnung Nr. 509/2012, den Beschluss 2012/322, den Durchführungsbeschluss 2012/335, die Durchführungsverordnung Nr. 2012/544, die Verordnung Nr. 545/2012, die Durchführungsverordnung Nr. 673/2012, den Beschluss 2012/420 und den Durchführungsbeschluss 2012/424 für unzulässig zu erklären;

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

37      Ohne eine Einrede nach Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht der Rat die teilweise Unzulässigkeit der vorliegenden Klage infolge ihrer verspäteten Erhebung und des fehlenden Rechtsschutzinteresses des Klägers geltend.

 Zur Verspätung der Klage

38      Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben, die je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung ist eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs, die mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung wird diese Frist zudem um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

39      Im Übrigen beginnt im Bereich von restriktiven Maßnahmen die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, mit dem diese Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation verhängt werden, erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der Betroffene von diesem Rechtsakt individuell in Kenntnis gesetzt wird, falls seine Anschrift bekannt ist, oder von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt an, falls es nicht möglich war, eine unmittelbare Mitteilung dieses Rechtsakts gegenüber dem Betroffenen vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Rn. 59 bis 62).

40      Da die Verfahrensordnung in Art. 102 § 1 eine zusätzliche Frist von 14 Tagen vorsieht, um eine Klage gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Maßnahmen zu erheben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung auch entsprechend anzuwenden ist, wenn das die Klagefrist auslösende Ereignis eine Bekanntmachung bezüglich der genannten Rechtsakte ist, die ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht wird. Dieselben Gründe nämlich, die die Gewährung einer zusätzlichen Frist von 14 Tagen für die veröffentlichten Rechtsakte rechtfertigen, gelten für die veröffentlichten Bekanntmachungen, im Gegensatz zu den individuellen Mitteilungen (Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13, Rn. 64 und 65).

41      Erstens ist zur Klageschrift festzustellen, dass diese am 26. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

42      Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Klage verspätet erhoben wurde, soweit der Kläger in der Klageschrift die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/273 in der durch den Durchführungsbeschluss 2011/488 durchgeführten Fassung und der Verordnung Nr. 442/2011 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 755/2011 durchgeführten Fassung beantragt.

43      Der Rat hat dem Kläger tatsächlich keine individuelle Bekanntmachung übersandt. Allerdings hat er die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/273, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/488, und der Verordnung Nr. 442/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 755/2011, Anwendung finden, durch eine im Amtsblatt am 2. August 2011 veröffentlichte Mitteilung unterrichtet (siehe oben, Rn. 7). Daher endete die Frist zur Klageerhebung am 26. Oktober 2011, d. h. weit vor Eingang der Klageschrift.

44      Der Kläger wirft dem Rat indessen vor, ihm den Beschluss 2011/273 in der durch den Durchführungsbeschluss 2011/488 durchgeführten Fassung und die Verordnung Nr. 442/2011 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 755/2011 durchgeführten Fassung nicht individuell bekannt gegeben zu haben. In dieser Hinsicht macht er geltend, die Behauptung, seine Adresse sei dem Rat nicht bekannt gewesen, stehe in Widerspruch zu seiner Eigenschaft als gut eingeführter Geschäftsmann und als allgemein bekannte Persönlichkeit der wirtschaftlichen Elite Syriens. Weiterhin beruft er sich darauf, dass die Klagefrist erst nach dem Überprüfungsverfahren vor dem Rat beginne, das im vorliegenden Fall erst am 5. Januar 2012 beendet worden sei, dem Datum, an dem sich der Rat zum ersten Mal zum Antrag des Klägers auf Überprüfung geäußert habe.

45      Was die Argumentation des Klägers betrifft, die Beschlüsse hätten ihm individuell bekannt gegeben werden müssen, da seine Anschrift bekannt gewesen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2011/273 bestimmt, dass der Rat die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis setzt, und dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

46      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rat nach der Rechtsprechung nicht frei steht, die Art der Mitteilung seiner Entscheidungen an die Betroffenen willkürlich auszuwählen. Aus Rn. 61 des Urteils Gbagbo u. a./Rat geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof eine indirekte Mitteilung der Rechtsakte, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt lediglich in den Fällen zulassen wollte, in denen es für den Rat unmöglich ist, eine Bekanntgabe vorzunehmen.

47      Im vorliegenden Fall kann dem Rat die Tatsache, dass er an den Kläger keine individuelle Bekanntgabe vorgenommen hat, nicht vorgeworfen werden. Es ist nämlich festzustellen, dass die Organe der Union in Syrien nur über begrenzte Mittel verfügen, um die Privatadressen aller von dem System der restriktiven Maßnahmen betroffenen natürlichen Personen herauszufinden, insbesondere in Zeiten bürgerkriegsähnlicher Zustände. Im Übrigen ist die Praxis des Rates, eine Mitteilung an die betroffene natürliche Person nur an ihre Privatadresse und nicht an ihre Geschäftsadresse zu übersenden, gerechtfertigt, da anderenfalls die Mitteilung dem Risiko ausgesetzt wäre, von dritten Personen geöffnet und gelesen zu werden, obwohl die restriktiven Maßnahmen einen sensiblen Bereich darstellen. Der Rat hatte damit unter den vorliegenden Umständen keine andere Wahl, als die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt bekannt zu geben.

48      Was das Vorbringen des Klägers betrifft, die Klagefrist beginne erst nach dem Überprüfungsverfahren zu laufen, so ist dieses zurückzuweisen. In dieser Hinsicht genügt die Feststellung, dass die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Unionsorgans nach Art. 263 Abs. 6 AEUV zwei Monate ab der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von ihr Kenntnis erlangt hat, beträgt. Die Möglichkeit, den Rat im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zu befassen, kann keine Abweichung von einer solchen Regelung bewirken. Nach ständiger Rechtsprechung kann in dieser Hinsicht von der Anwendung der Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Rn. 10, und Beschlüsse des Gerichtshofs vom 5. Februar 1992, Frankreich/Kommission, C‑59/91, Slg. 1992, I‑525, Rn. 8, und vom 7. Mai 1998, Irland/Kommission, C‑239/97, Slg. 1998, I‑2655, Rn. 7).

49      Zum anderen wurde die Klage, soweit der Kläger in der Klageschrift die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/782 begehrt, unter Beachtung der von Art. 263 Abs. 6 AEUV in Verbindung mit Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Fristen erhoben. Da der Rat zum einen die von diesem Beschluss betroffenen Personen und Organisationen durch eine am 2. Dezember im Amtsblatt veröffentliche Mitteilung unterrichtet hat (siehe oben, Rn. 10) und die Klageschrift am 26. Dezember 2011 eingereicht wurde, wurde die Klage, was diesen Beschluss betrifft, rechtzeitig erhoben. Daher ist es nicht notwendig, andere Faktoren wie das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt oder das Datum der individuellen Bekanntmachung an den Kläger zu berücksichtigen.

50      Daraus folgt, dass die Klage nicht als rechtzeitig erhoben angesehen werden kann, was den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/273 in der durch den Durchführungsbeschluss 2011/488 durchgeführten Fassung und der Verordnung Nr. 442/2011 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 755/2011 durchgeführten Fassung betrifft. Sie ist hingegen rechtzeitig erhoben, was den Beschluss 2011/782 betrifft.

51      Zweitens ist zu den Ersuchen auf Anpassung der Anträge festzustellen, dass diese nach Art. 263 Abs. 6 AEUV rechtzeitig gestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. September 2013, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑110/12, Rn. 16 und 17). Jedes dieser Ersuchen wurde nämlich innerhalb von zwei Monaten nach Erlass des Rechtsakts gestellt (siehe oben, Rn. 25 bis 31). Daher ist es nicht notwendig, andere Faktoren wie das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt oder das Datum der individuellen Bekanntmachung an den Kläger zu berücksichtigen.

52      Nach alledem sind sämtliche Ersuchen auf Anpassung der Anträge in zeitlicher Hinsicht als zulässig anzusehen.

 Rechtsschutzinteresse

53      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV „[kann j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“.

54      Nach gefestigter Rechtsprechung steht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person unter der Bedingung, dass sie ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts hat (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C‑174/99 P, Slg. 2000, I‑6189, Rn. 33, und Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Rn. 44).

55      Das Rechtsschutzinteresse muss bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, in Anbetracht ihres Gegenstands und des daraus erwarteten Ergebnisses einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Rn. 42, und Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2011, Fellah/Rat, T‑255/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 12).

56      Dieser Vorteil kann sich sowohl auf die materiellen als auch auf die immateriellen Belange oder die Zukunftsaussichten des Betreffenden beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1973, Kley/Kommission, 35/72, Slg. 1973, 679, Rn. 4, und Urteil des Gerichts vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, Slg. ÖD, I‑A 239 und II‑745, Rn. 47).

57      Im vorliegenden Fall macht der Rat geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie die Rechtsakte betreffe, die den Kläger nicht aufführten, da er dementsprechend kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Ebenso sei die Klage auf Nichtigerklärung in Bezug auf den Beschluss 2011/273 wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig, da dieser Rechtsakt durch den Beschluss 2011/782 aufgehoben und ersetzt worden sei.

–       Zu den Rechtsakten, die den Namen des Klägers nicht aufführen

58      Erstens ist zu den Rechtsakten, gegen die dem Kläger angeblich kein Rechtsschutzinteresse zusteht, da sie seinen Namen nicht aufführen, festzustellen, dass von sämtlichen im Rahmen der Klageschrift angefochtenen Rechtsakten nur der Beschluss 2011/782, der den Beschluss 2011/273 aufhebt, sich in seinen Anhängen ausdrücklich auf den Kläger bezieht. Daher hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage ein Interesse, das Gericht um die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts zu ersuchen, da diese Nichtigerklärung dem Kläger die Streichung seines Namens von den Listen der Personen und Organisationen, die von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien betroffen sind, einbringen kann.

59      Zweitens beantragt der Kläger im Hinblick auf die im Rahmen der Schriftsätze zur Anpassung der Anträge angegriffenen Rechtsakte die Nichtigerklärung mehrerer vom Rat erlassener Rechtsakte zur Durchführung oder Änderung sowohl des Beschlusses 2011/782 als auch der Verordnung Nr. 36/2012 sowie der Beschlüsse 2012/739 und 2013/255.

60      In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass lediglich die Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 durchgeführten Fassung, der Beschluss 2012/739 in seiner durch den Durchführungsbeschluss 2013/185 durchgeführten Fassung und der Beschluss 2013/255 sich ausdrücklich auf den Kläger beziehen. Was diese Rechtsakte angeht, ist nämlich entweder der Name des Klägers in den Listen zu den restriktiven Maßnahmen in den Anhängen der Basisrechtsakte aufgeführt oder die Angaben zu diesen Eintragungen werden ersetzt. Aus diesem Grund ist festzustellen, dass dem Kläger ihnen gegenüber weiterhin ein Rechtsschutzinteresse zusteht, da ihre Nichtigerklärung die Streichung seines Namens von den fraglichen Listen zur Folge hätte. Für die weiteren, in den Schriftsätzen zur Anpassung der Anträge angeführten Rechtsakte, die sich in keiner Weise auf den Kläger beziehen, kann hingegen nicht das Gleiche gelten.

61      Daher ist die Klage in Anbetracht der oben in den Rn. 50, 52, 58 und 60 getroffenen Schlussfolgerungen als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen die folgenden Rechtsakte richtet:

–        den Beschluss 2011/273 in der durch die Durchführungsbeschlüsse 2011/302, 2011/367, 2011/515 und 2011/736 sowie die Beschlüsse 2011/522, 2011/628, 2011/684 und 2011/735 durchgeführten oder geänderten Fassung;

–        die Verordnung Nr. 442/2011 in der durch die Durchführungsverordnungen Nr. 504/2011, Nr. 611/2011, Nr. 843/2011, Nr. 1151/2011 und Nr. 1244/2011 sowie die Verordnungen Nr. 878/2011, Nr. 950/2011, Nr. 1011/2011 und Nr. 1150/2011 durchgeführten oder geänderten Fassung;

–        die Durchführungsbeschlüsse 2012/256, 2012/335 und 2012/424 sowie die Beschlüsse 2012/206, 2012/322 und 2012/420 zur Durchführung oder Änderung des Beschlusses 2011/782;

–        die Durchführungsverordnungen Nr. 410/2012, Nr. 2012/544 und Nr. 673/2012 sowie die Verordnungen Nr. 509/2012, Nr. 545/2012 und Nr. 325/2013 zur Durchführung oder Änderung der Verordnung Nr. 36/2012.

–       Zu den aufgehobenen und ersetzten Rechtsakten

62      Zu den Rechtakten, gegenüber denen der Kläger angeblich kein Rechtsschutzinteresse hat, da sie nicht mehr in Kraft seien, ist mit dem Rat darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2011/782 durch den Beschluss 2012/739 aufgehoben und ersetzt wurde und dass Letzterer nach seinem Art. 31 Abs. 1 seit dem 1. Juni 2013 nicht mehr in Kraft ist.

63      Damit haben die Beschlüsse 2011/782 und 2012/739 ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihrer Aufhebung und ihres Außerkrafttretens aufgehört, Rechtswirkungen zu entfalten.

64      Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kläger bei einer Nichtigkeitsklage zwar weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung eines im Laufe des Verfahrens aufgehobenen Rechtsakts haben, wenn die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts durch ihr Ergebnis immer noch Rechtsfolgen zeitigen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2013, Divandari/Rat, T‑497/10, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses eines Klägers ist im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des angeblich erlittenen Schadens zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 2013, Ayadi/Kommission, C‑183/12 P, Rn. 63).

66      Es obliegt allerdings dem Kläger selbst, ein Rechtsschutzinteresse gegenüber den aufgehobenen Rechtsakten darzulegen (Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T‑413/12, Rn. 22).

67      Hier geht jedoch weder aus der Akte in der vorliegenden Rechtssache noch aus den Ausführungen des Klägers zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung hervor, dass ihm die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, die nicht mehr in Kraft sind, einen Vorteil einbringen könnte. In dieser Hinsicht ist insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger es in seiner Erwiderung versäumt hat, auf die Argumente des Rates einzugehen, die dieser in seiner Beantwortung vorgebracht hat, und nach denen der Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr gegenüber den aufgehobenen Rechtsakten habe. Unter diesen Umständen hat der Kläger sein Rechtsschutzinteresse nicht entsprechend der oben in Rn. 66 angeführten Rechtsprechung dargelegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat, T‑128/12 und T‑182/12, Rn. 34 und 35, und vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T‑42/12 und T‑181/12, Rn. 31 und 32).

68      Danach hat der Kläger sein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Beschlüsse 2011/782, 2012/739 und 2013/185 nicht erläutert. Das Gericht geht daher davon aus, dass die vorliegende Klage in der Hauptsache erledigt ist, soweit sie sich gegen diese Rechtsakte richtet.

 Ergebnis zur Zulässigkeit

69      In Anbetracht der oben in den Rn. 37 bis 68 vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen ist die vorliegende Klage nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Verordnung Nr. 36/2012, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2012 und den Beschluss 2013/255 bezieht, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte).

 Zur Begründetheit

70      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend. Der erste bezieht sich auf Verletzungen der Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Der zweite betrifft Verletzungen des Eigentumsrechts und der wirtschaftlichen Freiheit.

71      Mit dem ersten Klagegrund wirft der Kläger dem Rat vor, sein Verteidigungsrecht, die Begründungspflicht, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt zu haben. In dieser Hinsicht weist er darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sind, so dass die Achtung dieser Rechte eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der von ihr erlassenen Rechtsakte darstellt.

72      Hierzu erhebt der Kläger im Wesentlichen drei Rügen.

73      Erstens wirft der Kläger dem Rat vor, ihm keine formelle Bekanntgabe übersandt zu haben, die es ihm erlaubt hätte, die Gründe für die Aufnahme seines Namens in die Listen der Personen, die von den in den angefochtenen Rechtsakten vorgesehenen restriktiven Maßnahmen betroffen sind, nachzuvollziehen. Er trägt vor, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz schließe u. a. eine Verpflichtung des Rates ein, der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitzuteilen, die zu ihrer Aufnahme in diese Listen geführt hätten. Im Übrigen betont er, dass der Rat auf seine Eingaben nicht geantwortet habe und sich darauf beschränkt habe, die Beibehaltung der Eintragung seines Namens in diesen Listen zu bestätigen.

74      Zweitens macht der Kläger geltend, der Rat habe sich auf vage und allgemeine Erwägungen beschränkt, um die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen zu rechtfertigen. Hierzu weist er darauf hin, dass nach der Rechtsprechung in Anbetracht der Tatsache, dass den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen kein Anhörungsrecht zustehe, der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zukomme. Diese Begründung müsse sich nicht nur auf die Rechtsgrundlagen der Anwendung des betroffenen Rechtsakts beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annehme, dass die betroffenen Personen oder Organisationen solchen restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen seien. Schließlich trägt er vor, die ungenügende Begründung eines Rechtsakts der Union könne nicht durch die im Rahmen des Verfahrens vor dem Unionsrichter vorgebrachten Erklärungen ausgeglichen werden.

75      Drittens beanstandet der Kläger die Gründe für die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen und macht geltend, der Rat habe den ihm in dieser Hinsicht obliegenden Beweis nicht erbracht.

76      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

77      Das Gericht hält es für angezeigt, zuerst die dritte Rüge zu prüfen.

78      Zur Stützung der dritten Rüge trägt der Kläger vor, der Rat habe die Gründe, die die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen rechtfertigten, nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen. Er wirft dem Rat vor, keine Beweise vorgelegt zu haben, die seine Verbindungen zu Herrn Mahir Al-Assad und der Shabiha-Miliz nachwiesen. Er betont, dass dem Rat die Beweislast obliege und er sich nicht auf Vermutungen stützen könne.

79      Der Rat erinnert zunächst daran, dass das Gericht im Bereich von restriktiven Maßnahmen gehalten sei, nur eine eingeschränkte Kontrolle zur Rechtmäßigkeit der von den Organen der Union erlassenen Beschlüsse auszuüben. Dann trägt er vor, die Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen sei sehr wohl gerechtfertigt, da dieser zu den mit dem Regime verbundenen Personen gehöre, die zu den Menschenrechtsverletzungen beitrügen. In dieser Hinsicht führt er aus, der Kläger sei auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat vorgelegten, als „Vertraulich EU“ klassifizierten Informationen Gegenstand der Maßnahme des Einfrierens von Geldern geworden. Er bezieht sich ebenfalls auf Informationen aus sogenannten „offenen“ Quellen. Er ist der Auffassung, dass, auch wenn der Kläger die Richtigkeit der Begründung bestreite, er nichts Neues vorgetragen habe, was deren Unrichtigkeit nachweisen könnte.

80      Nach der Rechtsprechung erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a., dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der einer Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, zugrunde liegenden Begründung prüft, vergewissert, dass diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, im Folgenden: Urteil Kadi II, Rn. 119).

81      Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die von der betreffenden Behörde vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil Kadi II, Rn. 121 bis 123).

82      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die einzige vom Rat angeführte Rechtfertigung zur Begründung der Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen Auszüge aus einem Dokument sind, das vom 25. Juli 2011 datiert und das Aktenzeichen „Coreu PESC/0317/11“ trägt (Dokument 5044/12 des Rates). Dieses Dokument enthält die gleiche knappe Begründung, wie sie in die angefochtenen Rechtsakte übernommen wurde, nämlich u. a., dass der Kläger ein Verbündeter von Herrn Mahir Al‑Assad bei der Shabiha-Miliz sei und dass er durch Unterstützung der Shabiha-Miliz direkt an der Repression beteiligt gewesen sei. Der Rat hat daher keine zusätzlichen Beweise vorgelegt, die das Vorliegen einer Verbindung zwischen dem Kläger und Herrn Mahir Al‑Assad stützen oder gar nahelegen könnten.

83      Weiterhin hat der Rat im Anhang zu seinen Schriftsätzen Artikel vorgelegt, die auf verschiedenen Websites zur Shabiha-Miliz veröffentlicht wurden, um die Verbindungen des Klägers mit dieser Miliz nachzuweisen, u. a. der Website Wikipedia, der offiziellen Website der Muslimbrüder und der Website Saada Syria Forums. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob diese Informationen belastbar sind, und ob sie tatsächlich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte vom Rat berücksichtigt wurden, ist festzustellen, dass lediglich zwei dieser Schriftstücke kurz den Namen des Klägers erwähnen und keines von ihnen hinreichend nachgewiesene Angaben über den Kläger und seine Beteiligung an der Shabiha-Miliz enthält.

84      Der Rat war jedoch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, irgendeinen zusätzlichen Beweis zur Untermauerung der Verbindungen zwischen dem Kläger und Herrn Mahir Al‑Assad zum einen und der Shabiha-Miliz zum anderen beizubringen.

85      Demzufolge enthalten die vom Rat übermittelten Informationen kein Indiz, das geeignet wäre, seine Behauptungen zu stützen, nach denen der Kläger zum einen im Rahmen der Shabiha-Miliz eine Verbindung zu Herrn Mahir Al‑Assad unterhält und zum anderen direkt an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie der Koordinierung von Gruppen dieser Miliz beteiligt ist.

86      Daraus folgt, dass der Rat der Beweislast nicht genügt hat, die ihm nach Art. 47 der Charta der Grundrechte in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Kadi II obliegt.

87      Daher ist der dritten, vom Kläger zur Stützung des ersten Klagegrundes geltend gemachten Rüge stattzugeben, und die angefochtenen Rechtsakte sind für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen zur Stützung der vorliegenden Klage vorgebrachten Klagegründe zu prüfen.

 Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

88      Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer von ihm für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Nach der Rechtsprechung ermöglicht es diese Bestimmung dem Unionsrichter, über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Nichtigkeitsurteile zu entscheiden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T‑58/12, Rn. 250 und 251 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Im vorliegenden Fall geht das Gericht aus den nachfolgend dargestellten Gründen davon aus, dass es notwendig ist, die Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte zeitlich bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs genannten Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechtzuerhalten.

90      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Union die restriktiven Maßnahmen gegen Syrien aufgrund der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung dieses Landes erlassen hat, und dass diese Maßnahmen somit humanitäre und friedliche Ziele verfolgen.

91      Daher muss das Interesse des Klägers an der sofortigen Wirkung des vorliegenden Nichtigkeitsurteils mit der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung abgewogen werden, die von der Politik der Union im Bereich der restriktiven Maßnahmen in Bezug auf Syrien verfolgt wird. Die Änderung der Wirkungen der Nichtigerklärung einer restriktiven Maßnahme im Laufe der Zeit kann sich somit durch die Notwendigkeit rechtfertigen, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

92      Die Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung, soweit sie den Kläger betreffen, würde dem Kläger ermöglichen, sein gesamtes Vermögen oder einen Teil seines Vermögens nach außerhalb der Union zu schaffen, ohne dass der Rat gegebenenfalls rechtzeitig Art. 266 AEUV anwenden könnte, um den im vorliegenden Urteil festgestellten Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, so dass eine ernste und unumkehrbare Beeinträchtigung der Wirksamkeit des gesamten Einfrierens der Gelder drohen würde, das möglicherweise in Zukunft vom Rat gegenüber dem Kläger veranlasst werden könnte.

93      Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 266 AEUV im vorliegenden Fall ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich die Nichtigerklärung der Eintragung des Namens des Klägers in die fraglichen Listen durch das vorliegende Urteil aus dem Umstand ergibt, dass die Gründe für diese Aufnahme nicht durch ausreichende Beweise untermauert worden sind (siehe oben, Rn. 82 bis 86). Obwohl es Aufgabe des Rates ist, über Maßnahmen zur Durchführung des Urteils zu entscheiden, wäre eine erneute Eintragung des Namens des Klägers nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Der Rat hat nämlich im Rahmen dieser erneuten Prüfung die Möglichkeit, den Namen des Klägers auf der Grundlage von rechtlich ausreichend gestützten Gründen wieder aufzunehmen.

94      Daraus ergibt sich, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verordnungen gegenüber dem Kläger bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder, wenn ein Rechtsmittel in dieser Frist eingelegt worden ist, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels, aufrechterhalten werden müssen.

 Kosten

95      Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht allerdings die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

96      Im vorliegenden Fall haben die Parteien teils obsiegt und sind teils unterlegen, so dass die angeführte Bestimmung in angemessener Weise angewandt wird, wenn der Rat seine eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Klägers zu tragen hat.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird wegen Verspätung als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/488/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2011 des Rates vom 1. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien gerichtet ist.

2.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, des Durchführungsbeschlusses 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273, des Durchführungsbeschlusses 2011/367/GASP des Rates vom 23. Juni 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 611/2011 des Rates vom 23. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011, des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011, des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273, der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011, des Beschlusses 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273, der Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011, des Beschlusses 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273, der Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011, des Beschlusses 2011/735/GASP des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273, des Durchführungsbeschlusses 2011/736/GASP des Rates vom 14. November 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273, der Verordnung (EU) Nr. 1150/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1151/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011, des Beschlusses 2012/206/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, des Durchführungsbeschlusses 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, des Beschlusses 2012/322/GASP des Rates vom 20. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, des Durchführungsbeschlusses 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Verordnung (EU) Nr. 545/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2012 des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, des Beschlusses 2012/420/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, und des Durchführungsbeschlusses 2012/424/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien gerichtet ist, da diese Rechtsakte Herrn Aiman Jaber nicht betreffen.

3.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit er auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273, des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 und des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 gerichtet ist, die aufgehoben und ersetzt wurden.

4.      Folgende Rechtsakte werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Jaber betreffen:

–        die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011;

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012;

–        der Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien.

5.      Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verordnungen werden gegenüber Herrn Jaber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur etwaigen Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

6.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten von Herrn Jaber.

7.      Herr Jaber trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. November 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.