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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2022 - HK gegen Allianz Lebensversicherungs AG

(Rechtssache C-2/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Erfurt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HK

Beklagte: Allianz Lebensversicherungs AG

Vorlagefragen

Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung1 und Art. 15 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung,2 gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer nationalen Regelung entgegen, wonach die vollständigen Verbraucherinformationen erst im Nachgang zu einem Antrag des Verbrauchers, nämlich mit der Versicherungspolice, übermittelt werden („Policenmodell“)?

Falls dies zu bejahen ist: Ergibt sich allein hieraus ein Recht des Verbrauchers zum Widerspruch, d. h. auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages?

Könnte einem solchen Recht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, oder gibt es sonstige, etwa zeitliche Grenzen für die Rechtsausübung?

Ist es einem Versicherer, der dem Verbraucher entweder keine oder nur eine fehlerhafte Belehrung über dessen Widerspruchsrecht erteilt hat, untersagt, sich gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Verbrauchers wie insbesondere dem Widerspruchsrecht auf Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder Zeitablauf zu berufen?

Ist es einem Versicherer, der dem Verbraucher keine oder nur unvollständige oder fehlerhafte Verbraucherinformationen übermittelt hat, untersagt, gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Verbrauchers wie insbesondere dem Widerspruchsrecht auf Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder Zeitablauf zu berufen?

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1 (ABl. 1992, L 360, S. 1).

1 (ABl. 1990, L 330, S. 50).