Language of document : ECLI:EU:C:2013:719

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 6. November 2013(1)

Rechtssache C‑423/12

Flora May Reyes

gegen

Migrationsverk

(Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm – Migrationsöverdomstol [Schweden])

„Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 2 Nr. 2 Buchst. c – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers – Begriff des ‚Familienangehörigen eines Unionsbürgers, dem Unterhalt gewährt wird‘ – Pflicht des Verwandten in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers, der älter als 21 Jahre ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er erfolglos eine Arbeit gesucht, bei den Behörden des Herkunftslandes Sozialhilfe beantragt und/oder auf andere Weise versucht hat, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten – Auswirkungen der Angaben des Familienangehörigen, der als ‚Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird‘, einen Aufenthaltstitel beantragt, in Bezug auf seine Absicht, im Aufnahmemitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen“





1.        Muss derjenige, der als Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG(2), der älter als 21 Jahre ist, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Europäischen Union begehrt, zu diesem Zweck nur nachweisen, dass er tatsächlich von diesem Unionsbürger materiell unterstützt wird, oder können die Behörden von ihm verlangen, dass er die Erforderlichkeit dieser Unterstützung beweist?

2.        Zur Beantwortung dieser Frage wird der Gerichtshof ersucht, u. a. seine Rechtsprechung zu Familienangehörigen eines Unionsbürgers, „denen … Unterhalt gewährt wird“, als mittelbare Begünstigte der von der Richtlinie 2004/38 gewährten Rechte zu erläutern und gegebenenfalls zu aktualisieren.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Richtlinie 2004/38

3.        Dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 zufolge „[sollte d]as Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, … wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden“.

4.        Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet: „Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, von dem Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre[r] finanzielle[n] oder physische[n] Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen ist“.

5.        Der 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 sieht vor: „Zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug … sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen haben.“

6.        Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 heißt es: „Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und ‑freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.“

7.        Art. 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2.      ‚Familienangehöriger‘

c)      die Verwandten in gerader absteigender Linie …, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen … Unterhalt gewährt wird;

3.      ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

8.        Art. 3 der Richtlinie 2004/38 lautet:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2)      Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a)      jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.“

9.        Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.“

10.      Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 verlangen die Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Aufenthaltskarte, dass „in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) und d) der urkundliche Nachweis [vorgelegt wird], dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen“.

11.      Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 lautet: „Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen“.

B –    Schwedisches Recht

12.      Die Richtlinie 2004/38 wurde durch Änderungen des Utlänningslag (2005:716) (Ausländergesetz [2005:716], im Folgenden UtlL) und der Utlänningsförordning (2006:97) (Ausländerverordnung [2006:97]) in schwedisches Recht umgesetzt.

13.      Nach Kapitel 3a § 2 UtlL ist Familienangehöriger des Staatsangehörigen eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden: EWR) ein Ausländer, der den EWR-Bürger begleitet oder ihm nach Schweden nachzieht und der ein Verwandter in gerader absteigender Linie des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners ist, wenn ihm einer von diesen Unterhalt gewährt oder wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

14.      Nach Kapitel 3a § 5 UtlL besteht das Aufenthaltsrecht für Familienangehörige des EWR-Bürgers, solange die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

15.      Kapitel 3a § 9 der Ausländerverordnung (2006:97) bestimmt, dass die schwedischen Behörden im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels vom Antragsteller verlangen können, dass er einen gültigen Reisepass, Dokumente zum Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung zum EWR-Bürger, Meldebescheinigungen oder andere Nachweise dafür, dass der EWR-Bürger, von dem sich das Aufenthaltsrecht ableitet, das Recht zum Aufenthalt in Schweden besitzt, sowie, sofern davon das Aufenthaltsrecht des Antragstellers abhängen kann, Dokumente vorlegt, aus denen hervorgeht, dass ihm vom EWR-Bürger oder von dessen Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewährt wird.

II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16.      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Reyes, ist 1987 geboren und philippinische Staatsangehörige. Sie wohnte immer auf den Philippinen. Als die Klägerin drei Jahre alt war, verließ ihre Mutter, Frau Hansen, die Philippinen, um in Deutschland zu arbeiten, wo sie schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Frau Hansen gab ihre Tochter in die Obhut von deren Großmutter. Im Alter von 14 Jahren zog Frau Reyes nach Manila (Philippinen) zu ihrer Schwester, die später verstarb. Frau Reyes besuchte eine Oberschule und studierte vier Jahre, um Hilfskrankenschwester zu werden. Allerdings fehlt ihr zum Abschluss ihrer Ausbildung ein Praktikum, das sie bezahlen müsste. Sie hat somit noch nie gearbeitet und kann auf den Philippinen auch keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

17.      Frau Hansen heiratete 2011 einen norwegischen Staatsangehörigen. Das Paar lebt seit 2009 in Schweden, und Frau Hansen besitzt einen von den schwedischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel. Seit sie die Philippinen verlassen hat, um in Europa zu leben, hielt sie stets engen Kontakt mit ihrer in ihrem Herkunftsland zurückgebliebenen Familie. Regelmäßig schickte sie ihrer Familie Geld und besuchte sie ebenso regelmäßig. Frau Hansen ist nicht mehr berufstätig, aber ihr Mann erhält eine ansehnliche Rente, mit der er u. a. die Familie seiner Ehefrau finanziell unterstützt.

18.      Zu Beginn des Jahres 2011 beantragte Frau Reyes bei der schweizerischen Botschaft in Manila ein Visum, um ihre Mutter und ihren Stiefvater in Schweden zu besuchen. Das Visum wurde erteilt, und Frau Reyes reiste am 13. März 2011 in den Schengen-Raum ein. Am 29. März 2011 beantragte Frau Reyes bei den schwedischen Behörden einen Aufenthaltstitel als „Familienangehörige einer Unionsbürgerin, der Unterhalt gewährt wird“.

19.      Als Verwandte in gerader absteigender Linie einer Unionsbürgerin, der sie nachziehen will, und mit über 21 Jahren kann Frau Reyes in Schweden unter der Bedingung die Ausstellung eines Aufenthaltstitels beantragen, dass sie die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 erfüllt, d. h. unter der Bedingung, dass ihr von der Unionsbürgerin Unterhalt gewährt wird.

20.      Am 11. Mai 2011 wies das Migrationsverk (Ausländeramt) den Antrag von Frau Reyes ab, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass die ihr gezahlten Beträge dazu dienten, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, d. h. für Unterkunft, Kost und den Zugang zur Gesundheitsfürsorge aufkommen kann. Weiter habe sie nicht dargetan, wie das philippinische System der sozialen Sicherheit Menschen in ihrer Situation helfen könne. Dagegen sei klar, dass Frau Reyes in ihrem Herkunftsland über einen Hochschulabschluss verfüge und Praktika absolviert habe. Das Migrationsverk war der Ansicht, dass Frau Reyes, da ihr tatsächlich von ihrer Großmutter Unterhalt gewährt werde, nicht als Familienangehörige einer Unionsbürgerin, der von dieser im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt wird“, angesehen werden könne; es stützte sich dabei u. a. auf das Urteil Jia(3).

21.      Frau Reyes erhob gegen diesen ablehnenden Bescheid Klage beim Förvaltningsrätt i Göteborg (Verwaltungsgericht Göteborg, Schweden), das als Gericht erster Instanz für Fragen der Staatsangehörigkeit und des Ausländerrechts zusammentrat. Dieses bestätigte die Entscheidung der schwedischen Behörden. Es stellte fest, dass zwar der Lebensunterhalt von Frau Reyes durchaus durch ihre Mutter und ihren Stiefvater gesichert sei, dass sich aber u. a. aufgrund ihres Alters, ihres Ausbildungsstands und der Tatsache, dass sie auf den Philippinen Verwandte habe, ihre soziale Situation nicht so darstelle, dass sie auf den Philippinen nicht ohne die Hilfe ihrer Mutter und ihres Stiefvaters für ihren Lebensunterhalt sorgen könne. Das Förvaltningsrätt i Göteborg kam zu dem Ergebnis, dass allein der Nachweis, dass regelmäßig Geld überwiesen werde, nicht ausreiche, um die Voraussetzung einer Familienangehörigen, der im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt wird“, zu erfüllen.

22.      Frau Reyes legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Kammarrätt i Stockholm – Migrationsöverdomstol (Berufungsverwaltungsgericht Stockholm für Einwanderungssachen, Schweden) ein, das im Ausgangsverfahren in letzter Instanz entscheidet.

23.      Die schwedischen Behörden argumentierten beim vorlegenden Gericht für eine Bestätigung der Entscheidung des Migrationsverk und des Förvaltningsrätt i Göteborg. Sie machen geltend, im Hinblick auf das Urteil Jia reichten allein die Überweisungen von Geld nicht für den Nachweis aus, dass einer Person von einem Familienangehörigen, der Unionsbürger sei, Unterhalt gewährt werde. Die Mitgliedstaaten müssten von den Antragstellern verlangen dürfen, dass sie tatsächlich unterhaltsbedürftig seien, d. h. dass sie für das Bestreiten ihres Lebensunterhalts keine andere Wahl und keine andere Möglichkeit hätten, als sich vollständig von dem Familienangehörigen abhängig zu machen, dem sie nachziehen wollten. Eine Person, die sich aus freien Stücken dafür entscheide, keine Arbeit zu suchen oder sich in ihrem Heimatland unterstützen zu lassen, sei nicht als jemand anzusehen, dem im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt wird“.

24.      Frau Reyes vertritt einen genau entgegengesetzten Standpunkt. Zunächst legte sie dem Migrationsöverdomstol eine Reihe von Nachweisen dafür vor, dass das Ehepaar Hansen ihr regelmäßig Geld überwiesen habe, dass 11 % des Bruttoinlandsprodukts der Philippinen aus der wirtschaftlichen Unterstützung durch im Ausland arbeitende philippinische Staatsangehörige bestehe, in welchem allgemeinen Zustand sich der philippinische Arbeitsmarkt befinde und dass Menschen, die wie Frau Reyes nie gearbeitet hätten, vom philippinischen Staat keine Sozialhilfe gewährt werde. Weiter weist sie auf das Niveau ihrer Berufsqualifikation hin, das es ihr nach derzeitigem Stand nicht erlaube, auf den Philippinen eine Stelle als Hilfskrankenschwester zu bekommen, weil ihre Ausbildung nicht abgeschlossen sei und weil diese Berufsgruppe unter einer besonders hohen Arbeitslosenquote leide. Sie teilte dem vorlegenden Gericht jedoch mit, dass sie beabsichtige, in Schweden zu studieren und dort zu arbeiten. Schließlich trug Frau Reyes unter Hinweis auf das Urteil Lebon(4) und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38(5) (im Folgenden: Mitteilung) vor, dass nicht geprüft werden müsse, ob die Familienangehörigen theoretisch in der Lage wären, etwa durch die Ausübung einer bezahlten Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die nationalen Behörden müssten im Einzelfall beurteilen, ob der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen und sozialen Situation der materiellen Unterstützung bedürfe. Der Nachweis für diesen Bedarf könne in beliebiger Form erbracht werden; eine Voraussetzung in Bezug auf eine Mindestdauer der Abhängigkeit oder eine Mindesthöhe der Unterstützung gebe es nicht, solange die Situation tatsächlich vorliege und strukturbedingt sei.

25.      Unter diesen Umständen hat das Kammarrätt i Stockholm – Migrationsöverdomstol beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof mit Entscheidung, die am 17. September 2012 bei dessen Kanzlei eingegangen ist, gemäß Art. 267 AEUV die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Lässt sich Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 dahin auslegen, dass ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist – um als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des „Familienangehörigen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 erfasst angesehen zu werden – den Versuch unternommen haben muss, Arbeit zu finden, von den Behörden des Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dies aber nicht möglich war?

2.      Welche Bedeutung hat es für die Auslegung des Erfordernisses „denen … Unterhalt gewährt wird“ in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38, dass ein Verwandter – aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit – gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, in dem Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen, was bedeuten würde, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, um ihn im Sinne dieser Bestimmung als einen Angehörigen zu betrachten, dem Unterhalt gewährt wird?

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

26.      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die schwedische, die tschechische und die niederländische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

27.      In der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2013 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die schwedische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.

IV – Rechtliche Würdigung

A –    Zur ersten Vorlagefrage

28.      Diese Frage betrifft die Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen eines Unionsbürgers, dem im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 Unterhalt gewährt wird. Durch diese Richtlinie wurden, falls dies noch erwähnt werden muss, die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(6) geändert und die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs(7) abgeschafft. Die Richtlinie 2004/38 hat die Rechte der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich in der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, in einem einzigen Text zusammengefasst.

29.      Diese beiden früheren Rechtsakte enthielten ebenfalls einen Verweis auf diesen Begriff des Familienangehörigen, dem „Unterhalt gewährt wird“, bestimmten aber ebenso wenig wie andere Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, die derzeit in Kraft sind, dessen genauen Umfang(8); ich werde darauf später noch einmal zurückkommen. Da Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 weder einen Hinweis darauf, wie der Ausdruck „denen … Unterhalt gewährt wird“ zu verstehen ist, noch einen Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen enthält, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in sämtlichen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden muss. Die Bedeutung und die Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, sind insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen(9).

30.      Hierzu ist es offensichtlich erforderlich, erstens Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 in deren weiteren Kontext zu betrachten, bevor zweitens auf die Bedeutung der Urteile Lebon und Jia einzugehen sein wird. Danach werde ich die sich daraus ergebenden Schlüsse ziehen, um die vorgelegte Frage beantworten zu können. Schließlich werde ich einige abschließende Bemerkungen zur Prüfung des konkret vorliegenden Falles machen.

1.      Grammatikalische, teleologische und systematische Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38

31.      Dem Wortlaut der Richtlinie 2004/38 ist klar zu entnehmen, dass es darin vor allem um den Unionsbürger geht, der von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht hat. Er ist deren unmittelbarer Hauptbegünstigter(10). Weil die Abwesenheit von der Familie kein Hindernis für die Ausübung der Freizügigkeit darstellen darf, werden den Familienangehörigen des Unionsbürgers, der von dieser Freiheit Gebrauch gemacht hat, mittelbar ebenfalls Rechte gewährt, jedoch keine eigenen, sondern nur abgeleitete, die sie als Familienangehörige des Berechtigten erwerben(11).

32.      Die Tatsache, dass es sich bei den Rechten, die den Familienangehörigen gewährt werden, nur um abgeleitete Rechte handelt, verdeutlicht das grundlegende Ziel der Richtlinie 2004/38, das weder in der Familienzusammenführung noch in der Achtung des Privat- und Familienlebens der Unionsbürger, sondern in der Gewährleistung ihres „elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“, besteht(12). Das Freizügigkeits- und das Aufenthaltsrecht werden nur, um diesem grundlegenden Ziel zu dienen, „auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt“(13). Der Unionsgesetzgeber hat die Wahrung der Einheit der Familiengemeinschaft zwar nicht unberücksichtigt gelassen, aber sie war nicht sein Hauptanliegen(14).

33.      Zudem handelt es sich bei den Familienangehörigen des Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch machen möchte oder bereits Gebrauch gemacht hat, nicht um eine einheitliche Gruppe im Sinne der Richtlinie 2004/38, so dass es nahe läge, zwischen den in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Angehörigen der Kernfamilie zum einen und den sonstigen Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zum anderen zu unterscheiden.

34.      Die Angehörigen der Kernfamilie sind also der Ehegatte oder Lebenspartner des Unionsbürgers, deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die älter als 21 Jahre sind und denen Unterhalt gewährt wird, sowie die Verwandten in gerader aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die Richtlinie 2004/38, nach der ihnen Rechte zustehen(15), gewährt ihnen automatisch ein Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat(16).

35.      Was die Verwandten in gerader absteigender Linie betrifft – also die Gruppe, um die es hier in erster Linie geht –, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte, alle Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie des Bürgers, der das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht genießt, oder seines Ehegatten ohne weitere Voraussetzung zur Kernfamilie zu zählen(17). Der Rat der Europäischen Union hat einstimmig beschlossen, in Art. 2 der Richtlinie 2004/38 sowohl für Verwandte in gerader auf- als auch in gerader absteigender Linie, die älter als 21 Jahre sind, die Voraussetzung „denen … Unterhalt gewährt wird“ aufzunehmen, da dies seiner Ansicht nach den seinerzeit bestehenden Besitzstand widerspiegelte(18).

36.      Die Situation der sonstigen Familienangehörigen unterscheidet sich erheblich, weil die Mitgliedstaaten ihnen gegenüber lediglich verpflichtet sind „nach Maßgabe [ihrer] innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt“ dieser Familienmitglieder zu erleichtern(19). Hierzu können die Mitgliedstaaten „eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände“ des Antragstellers durchführen(20). Die sonstigen Familienangehörigen sind eng definiert, weil ihnen entweder im Herkunftsland Unterhalt gewährt wird oder sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem betreffenden Unionsbürger leben, oder weil es sich um eine Person handelt, bei der schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen, oder weil es sich um einen nicht eingetragenen Lebenspartner des Unionsbürgers handelt, vorausgesetzt, eine dauerhafte Beziehung mit diesem wird ordnungsgemäß bescheinigt.

37.      Während die Richtlinie 2004/38 für diese sonstigen Familienangehörigen vorsieht, dass die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine eingehende Untersuchung ihrer Situation zu dem Zeitpunkt durchführen, zu dem sie beantragen, dem Unionsbürger nachziehen zu dürfen, enthält sie keine näheren Angaben zu etwaigen Kontrollen und zum Niveau der Anforderungen, die den Angehörigen der Kernfamilie entgegengehalten werden können. Aus dem Geist der Richtlinie 2004/38 geht jedoch hervor, dass der Unionsgesetzgeber in der Praxis Letztere besser stellen wollte. So hat der Gerichtshof entschieden dass „sowohl aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als auch aus deren allgemeiner Systematik hervor[geht], dass der Unionsgesetzgeber eine Unterscheidung vorgenommen hat zwischen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38, die unter den Voraussetzungen der Richtlinie ein Recht auf Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat dieses Unionsbürgers und auf dortigen Aufenthalt haben, und den übrigen Familienangehörigen gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie, deren Einreise und Aufenthalt vom Aufnahmemitgliedstaat lediglich zu erleichtern sind“(21). Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass sowohl mangels genauerer Regelungen in der Richtlinie als auch wegen des Verweises auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 „die einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren einen großen Ermessensspielraum haben“, wobei er darauf hinweist, dass „[d]er Aufnahmemitgliedstaat … dafür Sorge zu tragen [hat], dass seine Rechtsvorschriften Kriterien enthalten, die sich mit der gewöhnlichen Bedeutung des Ausdrucks ‚erleichtert‘ und der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe vereinbaren lassen und die dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen“(22). Zu diesen Faktoren zählt der Gerichtshof u. a. „den Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit und den Grad der Verwandtschaft zwischen dem Familienangehörigen und dem Unionsbürger, den der Familienangehörige begleiten oder dem er nachziehen möchte“(23).

38.      Der Begriff der Familienangehörigen, denen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 Unterhalt gewährt wird, wurde als solcher nie erläutert(24). Gemäß der Mitteilung(25) „ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem ‚Unterhalt gewährt‘ wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom [Unions]angehörigen … oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird. … Es braucht nicht geprüft zu werden, ob der Betroffene theoretisch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Um zu ermitteln, ob einem Familienangehörigen Unterhalt gewährt wird, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse im Heimatstaat … selbst zu decken“(26).

39.      Die Kommission hat dabei ihre Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen, dem im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 Unterhalt gewährt wird, auf die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, wobei die Verfahrensbeteiligten aus dieser Rechtsprechung sehr unterschiedliche Schlüsse gezogen haben.

40.      Es wäre daher sinnvoll, die beiden fraglichen grundlegenden Urteile mit einem besonderen Augenmerk auf die oben dargelegten, speziell die Richtlinie 2004/38 betreffenden Faktoren darzustellen.

2.      Rückblick auf die Urteile Lebon und Jia

41.      Im Urteil Lebon aus dem Jahr 1987 konnte der Gerichtshof erstmals den damals in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 enthaltenen Begriff des Familienangehörigen eines Unionsbürgers, dem Unterhalt gewährt wird, auslegen(27). Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betraf eine französische Staatsangehörige, die in Belgien wohnte und dort eine Altersrente bezog, sowie ihre Tochter, die ebenfalls französische Staatsangehörige war, bei ihrem Vater wohnte und bei den belgischen Behörden Sozialhilfe beantragt hatte. Der Gerichtshof hat damals entschieden, dass „sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergibt. Es handelt sich um einen Familienangehörigen, der vom Arbeitnehmer unterstützt wird, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Diese Auslegung ist durch den Grundsatz geboten, wonach die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, weit auszulegen sind“(28). Eine solche Auslegung, die der Gerichtshof später wiederholen konnte(29), widersprach deutlich den Schlussanträgen von Generalanwalt Lenz in jener Rechtssache(30).

42.      Im Urteil Jia hatte der Gerichtshof den Begriff des „Verwandten in gerader aufsteigender Linie“, dem im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 73/148(31) „Unterhalt gewährt wird“, auszulegen. In jener Rechtssache hatten die Eltern eines chinesischen Staatsangehörigen, der mit seiner deutschen Ehefrau in Schweden wohnte, bei den schwedischen Behörden eine Aufenthaltskarte beantragt und sich dabei auf ihr Verwandtschaftsverhältnis mit einem Unionsbürger berufen. In den Randnrn. 35 und 36 seines Urteils hat der Gerichtshof die Lehren aus seiner Rechtsprechung Lebon wiederholt. Nachdem er erneut bestätigt hatte, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt dieses Familienangehörigen vom Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, materiell sichergestellt wird, ohne dass erforderlich wäre, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln und zu prüfen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten, führte der Gerichtshof weiter aus, dass „[u]m zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, … der Aufnahmemitgliedstaat prüfen [muss], ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland … bestehen“(32). Dieser – gegenüber dem Urteil Lebon neue – Ansatz der Erforderlichkeit der materiellen Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse im Herkunftsland des Antragstellers wird im Tenor des Urteils Jia wieder aufgegriffen.

43.      Die beiden in jener Rechtssache aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen betrafen jedoch zum einen die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts in dem Mitgliedstaat, durch den ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist – ohne dass ihm zwangsläufig Unterhalt gewährt wird –, in die Union eingereist ist(33), und zum anderen die uneingeschränkte Geltung der Vorrechte, die das abgeleitete Unionsrecht diesem Familienangehörigen gewährt, wenn die Freizügigkeit des Unionsbürgers, dem er nachziehen will, nicht dadurch beeinträchtigt wurde, dass er schon lange von ihr Gebrauch machte(34). Im Übrigen betraf die andere dem Gerichtshof vorgelegte Frage nicht genau den Aspekt, was unter einem „Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird“, zu verstehen ist, sondern eher den Aspekt erstens, ob dieser Familienangehörige vom Unionsbürger wirtschaftlich abhängig sein muss, um in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen nur annehmbaren Mindestlebensstandard zu erreichen, und zweitens, welche Beweismittel die nationalen Behörden verlangen können(35).

44.      Allerdings kann man den Wortlaut des Tenors des Urteils Jia und die darin enthaltene Bezugnahme auf die Erforderlichkeit der Unterstützung nicht unberücksichtigt lassen.

3.      Würdigung

45.      In der mündlichen Verhandlung wurde vor allem die Gegenüberstellung der Urteile Lebon und Jia erörtert.

46.      Zum einen wurde vorgetragen, wegen der Besonderheiten des Einzelfalls und der spezifischen Umstände der Rechtssache könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Urteil Jia das Urteil Lebon revidiert werde. Unter diesen Umständen müsse der Beweis, dass eine finanzielle Unterstützung durch den Unionsbürger geleistet wird, ausreichen, um bei einem Familienangehörigen anzunehmen, dass ihm Unterhalt gewährt wird.

47.      Zum anderen haben die Regierungen, die sich am Verfahren beteiligt haben, im Wesentlichen die These vertreten, dass mit dem Urteil Jia das Urteil Lebon präzisiert, wenn auch nicht revidiert worden sei, was den nationalen Behörden ermöglicht habe, genauer zu prüfen, ob es sich um einen Familienangehörigen handele, dem Unterhalt gewährt wird, und dadurch jede Missbrauchsgefahr auszuschließen. Allein der Beweis, dass eine finanzielle Unterstützung geleistet werde, reiche nicht aus. Die Erforderlichkeit der Unterstützung müsse erwiesen sein. Der unterstützte Familienangehörige dürfe keine andere Wahl haben. Die Regierung des Vereinigten Königreichs geht sogar so weit, die Auffassung zu vertreten, dass nur bei Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands, ihrer Behinderung oder ihres Alters tatsächlich der Unterstützung des betreffenden Unionsbürgers bedürften, davon ausgegangen werden könne, dass ihnen Unterhalt gewährt werde. Die schwedische Regierung schlägt vor, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage dahin zu beantworten, dass ein Mitgliedstaat zumindest unter gewissen Umständen verlangen könne, dass derjenige, der sich darauf berufe, ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 zu sein, dartun müsse, dass er vergeblich versucht habe, Arbeit zu finden oder von den Behörden des Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu bekommen und/oder seinen Lebensunterhalt auf andere Art und Weise zu bestreiten.

48.      Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass die Diskussion über den Wortlaut der Urteile Lebon und Jia hinausgehen muss und dass man für die Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage sowohl die Besonderheiten der Richtlinie 2004/38 als auch die für das Ausgangsverfahren maßgebliche Zeit berücksichtigen muss.

49.      So sind die von den Regierungen zum Ausdruck gebrachten Bedenken zu berücksichtigen, und der Gerichtshof muss sich um eine pragmatische Lösung bemühen, um zu vermeiden, dass ein Anreiz zur Untätigkeit und zur künstlichen Inszenierung der Abhängigkeitssituation geschaffen wird. Ich neige daher eher dazu, den Beweis allein, dass vom Unionsbürger eine finanzielle Unterstützung geleistet wird, als nicht ausreichend für die Feststellung anzusehen, ob einem Familienangehörigen Unterhalt gewährt wird. Ich weise insoweit darauf hin, dass sich Frau Reyes nicht darauf beschränkt hat, den schwedischen Behörden nur Beweise dafür vorzulegen, dass aus der Union Geld überwiesen wurde und dass dies regelmäßig der Fall war.

50.      Insofern sind konkrete rechtliche Folgen aus der Unterscheidung zu ziehen, die zwischen Angehörigen der Kernfamilie und sonstigen Familienangehörigen besteht. Der Wortlaut von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 enthält keine Vorschrift, auf die die von der Regierung des Vereinigten Königreichs vertretene Auffassung gestützt werden könnte(36). Einer derart restriktiven Auslegung kann ich mich nicht anschließen.

51.      Im Übrigen würde die praktische Umsetzung der von der schwedischen Regierung vorgeschlagenen Lösung unbestreitbar beim Antragsteller zu Rechtsunsicherheit oder gar zu Ungleichbehandlungen führen. Unter welchen besonderen Umständen würde ein Nachweis dafür verlangt, dass im Herkunftsland eine Arbeit gesucht wurde? Muss der Antragsteller nur in seinem Fachgebiet nach einer Arbeit gesucht haben oder verlangt man von ihm, dass er um jeden Preis und unter allen Umständen nach einer Arbeit gesucht hat? Dem Kriterium, dass der Antragsteller „auf andere Art und Weise“ versucht haben muss, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sind die Konjunktionen „und/oder“ vorangestellt. Handelt es sich um ein zusätzliches oder um ein alternatives Kriterium? Bei der Annahme eines zusätzlichen Kriteriums werden die bereits sehr hohen Anforderungen des Vorschlags noch verschärft, und bei der Annahme eines alternativen Kriteriums kann der Antragsteller nicht vorhersehen, wann von ihm möglicherweise verlangt wird, entsprechende Beweise vorzulegen, wobei ich es für sehr schwer halte, diesen Beweis überhaupt zu erbringen(37). Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass derartige Prüfungen eher Teil der „eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände“ des Antragstellers sind, die nach dem Wortlaut der Richtlinie 2004/38 nur bei sonstigen Familienangehörigen durchzuführen ist.

52.      Bei einer Person, der Unterhalt gewährt wird, handelt es sich um jemanden, der von dem betreffenden Unionsbürger abhängig ist. Die Abhängigkeit muss so ausgeprägt sein, dass es für den Betroffenen erforderlich ist, die Unterstützung durch den Unionsbürger in Anspruch zu nehmen, um seine wesentlichen materiellen Bedürfnisse, d. h. seine Grundbedürfnisse, zu befriedigen.

53.      Diese Sachlage – eine vom Unionsbürger geleistete materielle Unterstützung, die für den Familienangehörigen erforderlich ist, damit er seine grundlegenden Bedürfnisse befriedigen kann – muss von den Antragstellern nachgewiesen werden. Allerdings darf es nicht unmöglich sein, die Erforderlichkeit der Unterstützung zu beweisen.

54.      Damit erhält die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ihre volle Bedeutung, weil es im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht auf die Definition des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, sondern auf das Niveau der Anforderungen ankommt, die die nationalen Behörden an die Antragsteller in Bezug auf die Beweise stellen dürfen.

55.      Auch wenn der Begriff des Familienangehörigen eines Unionsbürgers, dem Unterhalt gewährt wird, als solcher ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der daher einheitlich ausgelegt werden muss, kann die vom Unionsgesetzgeber gewünschte Unterscheidung zwischen Angehörigen der Kernfamilie und sonstigen Familienangehörigen, denen Unterhalt gewährt wird, ihre volle Bedeutung nur auf der Ebene der von den Antragstellern verlangten Beweise entfalten.

56.      Nicht nur räumt die Richtlinie 2004/38 den Familienangehörigen, denen Unterhalt gewährt wird, praktisch automatisch einen Anspruch ein(38), sondern der Gerichtshof hat auch entschieden, dass „der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann“(39); dies wurde durch Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 bestätigt.

57.      Somit kann selbst unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten dem Vorschlag der schwedischen Regierung nicht gefolgt werden, weil er dem Grundsatz der Beweismittelfreiheit nicht gerecht wird, der unerlässlich ist, um den Angehörigen der Kernfamilie des Unionsbürgers den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nicht übermäßig zu erschweren.

58.      Die Erforderlichkeit der materiellen Unterstützung muss also durch ausreichende schriftliche Nachweise belegt sein, wobei diese sowohl aus Beweisen betreffend die vom Unionsbürger geleistete Unterstützung als auch aus subjektiven Umständen in Bezug auf die persönliche wirtschaftliche und soziale Lage des Antragstellers sowie aus jedem anderen objektiven Umstand bestehen können, durch den bestätigt wird, dass tatsächlich ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Dabei kann es sich also um jeden relevanten Umstand handeln, der die strukturellen Vorkehrungen des Herkunftslands u. a. in Bezug auf dessen wirtschaftliche, soziale, das Gesundheitswesen betreffende oder humanitäre Situation veranschaulichen kann.

4.      Abschließende Bemerkungen

59.      Was den konkreten Fall von Frau Reyes betrifft, möchte ich, selbst wenn es natürlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, letztlich über deren Klage zu entscheiden, daran erinnern, dass das Verwandtschaftsverhältnis von Frau Reyes zu einer Unionsbürgerin nicht in Frage gestellt wurde. Auch ergab sich im vorliegenden Verfahren kein Hinweis darauf, dass der Antrag von Frau Reyes missbräuchlich gestellt worden sein könnte. Es ist erwiesen, dass Frau Hansen und ihr Ehemann regelmäßig materielle Unterstützung geleistet haben. Außerdem hat Frau Reyes geltend gemacht, dass ihr vom philippinischen Fürsorgesystem keine Hilfe gewährt werden könne. Sie hat auch – bisher anscheinend unbestrittene – Zahlen zur allgemeinen Lage auf dem philippinischen Arbeitsmarkt und zur anhaltenden Arbeitslosigkeit in dem Tätigkeitssektor vorgelegt, für den sie ausgebildet wurde.

60.      Unter diesen Umständen schließe ich mich der Frage an, die der Prozessbevollmächtigte von Frau Reyes in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof gestellt hat, nämlich welche Beweise die Klägerin im Ausgangsverfahren denn noch hätte vorlegen müssen, damit ihrer Klage stattgegeben würde. Außerdem weise ich darauf hin, dass gemäß der Richtlinie 2004/38(40) die nationalen Behörden bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sicherstellen müssen, dass die Grundrechte der Familienangehörigen des Unionsbürgers gewahrt und ihre Menschenwürde geschützt wird.

61.      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass einem Familienangehörigen dann im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 Unterhalt gewährt wird, wenn es ihm – egal aus welchem Grund − unmöglich ist, seine grundlegenden Bedürfnisse in seinem Herkunftsland zu befriedigen, und er tatsächlich vom betreffenden Unionsbürger so abhängig ist, dass die von diesem geleistete materielle Unterstützung für seinen Lebensunterhalt erforderlich ist. Eine solche Situation muss tatsächlich vorliegen, was mit jedem Mittel nachgewiesen werden kann. So kann der Antragsteller den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sowohl subjektive Umstände betreffend seine eigene wirtschaftliche und soziale Lage als auch jeden anderen relevanten Umstand zur Kenntnis bringen, durch den diesen der objektive Kontext, in dem der Antrag zu sehen ist, hinreichend veranschaulicht werden kann. Jedenfalls ist es Sache der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die praktische Wirksamkeit der Rechte zu erhalten, die den Angehörigen der Kernfamilie durch die Richtlinie 2004/38 gewährt werden, und den Zugang zur Union nicht übermäßig dadurch zu erschweren, dass den Antragstellern eine zu schwere Beweislast auferlegt wird.

B –    Zur zweiten Vorlagefrage

62.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nationalen Behörden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beurteilen, ob es sich um einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers handelt, dem im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt wird“, irgendwie der Tatsache Bedeutung beimessen müssen, dass dieser Familienangehörige aufgrund seines Alters, seiner Berufsausbildung oder seines Gesundheitszustands gute Chancen hat, im Aufnahmemitgliedstaat eine Arbeitsstelle zu finden, und dass er seine Absicht, dort zu arbeiten, zum Ausdruck gebracht hat. In einem solchen Fall wäre derjenige, der den Aufenthaltstitel beantragt und dem es wohl nach seiner Ankunft im Aufnahmemitgliedstaat gelingen wird, sich beruflich zu integrieren, nicht mehr auf den Unterhalt angewiesen, der ihm von dem Unionsbürger, dem er nachzieht, gewährt wird, wenn er dort einer bezahlten Tätigkeit nachginge. Somit würde er nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen müssen, und könnte sich nicht mehr auf die Rechte berufen, die den in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c genannten Familienangehörigen mittelbar durch diese Richtlinie gewährt werden.

63.      Davon abgesehen, dass so grundlegende Entscheidungen wie die betreffend das Einreise- und Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen der Unionsbürger – jedenfalls in Bezug auf die Kernfamilie – nicht auf Vermutungen beruhen dürfen, hat der Gerichtshof auch wiederholt entschieden, dass die Frage, ob „Unterhalt gewährt wird“, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem der Familienangehörige des Unionsbürgers den Nachzug beantragt(41).

64.      Entgegen dem, was das vorlegende Gericht anzunehmen scheint, stellt es keinen Systemwiderspruch dar, wenn einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, weil ihm im Sinne der Richtlinie 2004/38 Unterhalt gewährt wird, auch wenn die nationalen Behörden annehmen – oder wie im vorliegenden Fall aus den vom Antragsteller geäußerten Absichten schließen –, dass es dem Antragsteller gelingen wird, sich beruflich in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zu integrieren. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, gehört nämlich zu den abgeleiteten Rechten, die die Richtlinie 2004/38 den „Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, … ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit“ gewährt, auch das Recht, „[im Aufnahmemitgliedstaat] eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufzunehmen“(42).

65.      Die vom vorlegenden Gericht geäußerten Bedenken im Zusammenhang mit Art. 14 der Richtlinie 2004/38 sind daher unangebracht. Zwar heißt es in Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie, dass „Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen … das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu[steht], solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen“, aber zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 12 und 13 über die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers oder bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft für die Situation von Frau Reyes nicht einschlägig sind. Zum anderen wird das Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten dem Familienangehörigen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hat und einen Unionsbürger begleitet oder diesem nachzieht, nur gewährt, wenn Letzterer – d. h. der Unionsbürger – die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b oder c der Richtlinie 2004/38 erfüllt oder weiterhin erfüllt(43). Art. 7 regelt also, was aus dem Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Unionsbürgers wird, wenn Letzterer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die erforderlich sind, damit ihm selbst ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gewährt wird. Dagegen soll Art. 7 nicht die Situation des Verwandten eines Unionsbürgers in gerader absteigender Linie regeln, der älter als 21 Jahre ist, dem zu einer bestimmten Zeit vom Unionsbürger Unterhalt gewährt wurde, dem daher ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde und dem dann kein Unterhalt mehr gewährt werden muss, weil er im Aufnahmemitgliedstaat eine bezahlte Tätigkeit aufgenommen hat.

66.      Schließlich ist auf die Bedenken des vorlegenden Gerichts einzugehen, dass einer Art Strategie zur Umgehung der nationalen Rechtsvorschriften über den Zugang von Drittstaatsangehörigen zur Beschäftigung dadurch der Segen erteilt würde, dass einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, dem „Unterhalt gewährt wird“ obwohl er in der Lage, wäre, im Aufnahmemitgliedstaat zu arbeiten, ein Aufenthaltstitel gewährt wird; dies insbesondere, wenn es sich um seine erste Einreise in die Union handelt(44).

67.      Gewiss ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für die in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 genannten Familienangehörigen – wie vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen – den Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zur Folge hat. Dennoch ist der Kreis der Begünstigten der mittelbar durch die Richtlinie 2004/38 gewährten Rechte doch eher restriktiv, und was insbesondere Art. 2 Nr. 2 Buchst. c betrifft, haben es die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei Verwandten in gerader absteigender Linie, die älter als 21 Jahre sind, jedenfalls anzuerkennen, wenn diesen Unterhalt gewährt wird. Der Unionsgesetzgeber hat somit auf Initiative des Rates(45) einen Sicherheitsmechanismus vorgesehen und gleichzeitig darauf geachtet, dass für die betroffenen Unionsbürger der Wesensgehalt der Familienzusammenführung erhalten bleibt. Ich erinnere daran, dass durch die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Familienangehörigen des Unionsbürgers handelt, wenn sie entsprechend meinem Vorschlag in Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge erfolgt, sichergestellt wird, dass künstlich geschaffene Situationen aufgedeckt werden, so dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Risiken, denen sie ihren Arbeitsmarkt ausgesetzt sehen, beruhigt sein können. Dies gilt umso mehr, als das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt nur den von mir oben angegebenen Mitgliedern der Kernfamilie gewährt wird.

68.      Ich schlage daher vor, die zweite Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Damit bei einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers angenommen werden kann, dass ihm im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt wird“, muss das Abhängigkeitsverhältnis im Herkunftsland des Antragstellers bestehen und von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem er den Nachzug zu dem Unionsbürger beantragt, von dem ihm seinen Angaben zufolge Unterhalt gewährt wird. Ich schlage dem Gerichtshof ferner vor, darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der Antragsteller die Absicht, im Aufnahmemitgliedstaat zu arbeiten, zum Ausdruck gebracht hat, oder dass die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen, dass der Antragsteller gute Chancen hat, eine Arbeitsstelle zu finden, kein Hindernis für die Annahme darstellen kann, dass er ein Familienangehöriger ist, dem im Sinne der genannten Vorschrift „Unterhalt gewährt wird“, wenn im Übrigen die Prüfung seines Antrags ergibt, dass er in seinem Herkunftsland tatsächlich von dem Unionsbürger abhängig ist, dem er nachziehen möchte.

V –    Ergebnis

69.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Kammarrätt i Stockholm – Migrationsöverdomstol vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass einem Familienangehörigen dann „Unterhalt gewährt wird“, wenn es ihm – egal aus welchem Grund − unmöglich ist, seine grundlegenden Bedürfnisse in seinem Herkunftsland zu befriedigen und er tatsächlich von dem betreffenden Unionsbürger so abhängig ist, dass die von diesem geleistete materielle Unterstützung für seinen Lebensunterhalt erforderlich ist. Bei Angehörigen der Kernfamilie, denen Unterhalt gewährt wird, muss eine solche Situation tatsächlich vorliegen, was mit jedem Mittel nachgewiesen werden kann. So kann der Antragsteller den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sowohl subjektive Umstände betreffend seine eigene wirtschaftliche und soziale Lage als auch jeden anderen relevanten Umstand zur Kenntnis bringen, durch den diesen der objektive Kontext, in dem der Antrag zu sehen ist, hinreichend veranschaulicht werden kann. Jedenfalls ist es Sache der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die praktische Wirksamkeit der Rechte zu erhalten, die den Angehörigen der Kernfamilie durch die Richtlinie 2004/38 gewährt werden, und den Zugang zur Europäischen Union nicht übermäßig dadurch zu erschweren, dass den Antragstellern eine zu schwere Beweislast auferlegt wird.

2.      Damit bei einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers angenommen werden kann, dass ihm im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt wird“, muss das Abhängigkeitsverhältnis im Herkunftsland des Antragstellers bestehen und von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem er den Nachzug zu dem Unionsbürger beantragt, von dem ihm seinen Angaben zufolge Unterhalt gewährt wird. Die Tatsache, dass der Antragsteller die Absicht, im Aufnahmemitgliedstaat zu arbeiten, zum Ausdruck gebracht hat, oder dass die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen, dass der Antragsteller gute Chancen hat, eine Arbeitsstelle zu finden, kann kein Hindernis für die Annahme darstellen, dass er ein Familienangehöriger ist, dem im Sinne der genannten Vorschrift „Unterhalt gewährt wird“, wenn im Übrigen die Prüfung seines Antrags ergibt, dass er in seinem Herkunftsland tatsächlich von dem Unionsbürger abhängig ist, dem er nachziehen möchte.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 158, S. 77, und Berichtigung ABl. 2004, L 229, S. 35.


3 – Urteil vom 9. Januar 2007 (C‑1/05, Slg. 2007, I‑1).


4 – Urteil vom 18. Juni 1987 (316/85, Slg. 1987, 2811).


5 – KOM(2009) 313 endgültig.


6 – ABl. L 257, S. 2.


7 – ABl. L 172, S. 14.


8 – Vgl. u. a. Art. 1 Buchst. i Nr. 2 und Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) sowie Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).


9 – Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C‑424/10 und C‑425/10, Randnrn. 32 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).


10 – Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.


11 – Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy (C‑434/09, Slg. 2011, I‑3375, Randnr. 42), vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C‑256/11, Slg. I‑11315, Randnr. 55), vom 8. November 2012, Iida (C‑40/11, Randnr. 63), vom 8. Mai 2013, Ymeraga und Ymeraga‑Tafarshiku (C‑87/12, Randnr. 31), sowie vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a. (C‑86/12, Randnrn. 22 und 32).


12 – Erster Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38.


13 – Fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38. Zudem scheint ein Hindernis oder potenzielles Hindernis für die Freizügigkeit des Bürgers nicht mehr erforderlich zu sein, damit dieser sich auf die Bestimmungen des Unionsrechts berufen kann, durch die das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger sichergestellt werden soll, da der Gerichtshof die durch diese Bestimmungen gewährten Rechte denjenigen Bürgern eingeräumt hat, die schon lange im Aufnahmemitgliedstaat leben und nicht beabsichtigen, diesen zu verlassen, und deren Familienangehöriger, der ein Aufenthaltsrecht beantragt hat, nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt. Dies war z. B. im Urteil Jia der Fall und gilt auch für die vorliegende Rechtssache.


14 – Vgl. hierzu Nr. 36 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a. (C‑83/11) ergangen ist.


15 – Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.


16 – Sechster Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.


17 – Vgl. S. 9 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM[2001] 257 endgültig) und insbesondere das dort wiedergegebene Zitat von Frau Veil sowie Art. 2 Nr. 2 dieses Vorschlags.


18 – Vgl. den Entwurf der Begründung des Rates (Dok. 13263/03 ADD 1 vom 28. Oktober 2003, S. 12), sowie Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß [Art. 251 Abs. 2 Unterabs. 2 EG] betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (SEK[2003] 1293 endgültig, Abschnitt 3.3.2).


19 – Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38.


20 – Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38.


21 – Urteil Rahman u. a. (Randnr. 19).


22 – Ebd. (Randnr. 24).


23 – Ebd. (Randnr. 23).


24 – Der Vollständigkeit halber sei auf Randnr. 25 des Urteils Alokpa u. a. verwiesen, in dem der Gerichtshof unter Paraphrasierung des Urteils Lebon kurz auf den Status von Familienangehörigen eines Unionsbürgers mit einem Aufenthaltstitel eingeht, denen Unterhalt gewährt wird, jedoch nur, um daran zu erinnern, dass ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie, der Drittstaatsangehöriger ist und dem von einem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, nicht als Verwandter in gerader aufsteigender Linie angesehen werden kann, dem im Sinne der Richtlinie 2004/38 Unterhalt gewährt wird.


25 – Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.


26 – Nr. 2.1.4 der Mitteilung.


27 – Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.


28 – Urteil Lebon (Randnrn. 22 und 23).


29 – Vgl. Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, Slg. 2004, I‑9925, Randnr. 43).


30 – Vgl. u. a. Nr. 43 der Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Lebon ergangen ist.


31 – Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.


32 – Urteil Jia (Randnr. 37).


33 – Siehe hierzu u. a. die Nrn. 26 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache, in der das Urteil Jia ergangen ist.


34 – Vgl. Nrn. 68 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache, in der das Urteil Jia ergangen ist.


35 – Für den genauen Wortlaut der Vorlagefragen siehe Randnr. 24 des Urteils Jia.


36 – Anders als etwa Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86.


37 – Ich halte es in der Tat für unmöglich, den Beweis dafür zu erbringen, dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.


38 – Vgl. sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 und Urteil Rahman u. a. (Randnrn. 19 und 20).


39 – Vgl. Tenor des Urteils Jia.


40 – Vgl. 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38.


41 – Vgl. Urteile Lebon (Randnr. 20) und Jia (Randnr. 43). Der Gerichtshof folgt diesem Ansatz auch, wenn es um die Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses geht, in dem sich die unter Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 fallenden Familienangehörigen des Unionsbürgers, „denen Unterhalt gewährt wird“, befinden (vgl. Urteil Rahman u. a., Randnrn. 33 bis 35).


42 – Art. 23 der Richtlinie 2004/38.


43 – Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38. Vgl. auch Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie für den Sonderfall der Unionsbürger, die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c fallen.


44 – Insoweit spiegeln die Bedenken des vorlegenden Gerichts die Bedenken wider, die Generalanwalt Geelhoed in Nr. 67 seiner Schlussanträge in der Rechtssache zum Ausdruck gebracht hat, in der das Urteil Jia ergangen ist.


45 – Vgl. Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge.